Was macht man eigentlich mit einem Grundschuldbrief, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert und sich auch nach über vier Jahren kein Mensch irgendwelche Ansprüche anmeldet.
Kann man derartige "herrenlose" Grundschuldbriefe bei den Grundakten hinterlegen?
"herrenloser" Grundschuldbrief
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Ist dem Eigentümer mal ne Löschungsbewilligung erteilt worden? Wenn ja, dürfte dem auch der Brief zustehen.
Ansonsten -
Was macht man eigentlich mit einem Grundschuldbrief, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert und sich auch nach über vier Jahren kein Mensch irgendwelche Ansprüche anmeldet.
Kann man derartige "herrenlose" Grundschuldbriefe bei den Grundakten hinterlegen?
Was heist "nicht mehr existiert"? -
Was macht man eigentlich mit einem Grundschuldbrief, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert und sich auch nach über vier Jahren kein Mensch irgendwelche Ansprüche anmeldet.
Kann man derartige "herrenlose" Grundschuldbriefe bei den Grundakten hinterlegen?
Was heist "nicht mehr existiert"?
Six feet under? -
Was macht man eigentlich mit einem Grundschuldbrief, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert und sich auch nach über vier Jahren kein Mensch irgendwelche Ansprüche anmeldet.
Kann man derartige "herrenlose" Grundschuldbriefe bei den Grundakten hinterlegen?
Was heist "nicht mehr existiert"?
Six feet under?
Bei natürlichen Personen kann man immer noch den Fiskus als Erben feststellen. Bei juristischen gibts nen Liquidator. -
Was macht man eigentlich mit einem Grundschuldbrief, wenn der Gläubiger nicht mehr existiert und sich auch nach über vier Jahren kein Mensch irgendwelche Ansprüche anmeldet.
Kann man derartige "herrenlose" Grundschuldbriefe bei den Grundakten hinterlegen?
Ich würde zunächst erst mal prüfen, ob das dazugehörige Recht noch eingetragen ist, wie war das doch noch gleich; Inhaber des Briefes vermutlicher Inhaber der Forderung oder so?
Falls es sich um ein Recht handelt, das z. B. durch Zuschlagsbeschluss erloschen ist, kann man den vermutlich nicht vorgelegten Brief, der kraftlos ist, durchaus dem GBA zur Sammlung einreichen.
Man kann ihn aber dann auch durchaus rahmen und an die Wand hängen.;)
Der Möglichkeiten gibt es viele, ein wenig mehr Futter hätte uns die nette Notariatshexe schon liefern können. -
Nemo, ich werde morgen mehr dazu liefern. Es handelt sich hier bei mir um eine Aktenleiche vor meiner Zeit, die ich zufällig gefunden habe. Und ad hoc sind mir die Grundschuldbriefe auf den Schoß gefallen. Ich muss mir die Sache erst mal richtig anschauen.
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Also der Fall ist kurz geschildert.
Es wurde einmal ein Kaufvertrag beurkundet. Das Grundbuch war seinerzeit u. a. mit drei Eigentümerbriefgrundschulden (um diese Briefe geht es).
Kaufvertrag wurde 3 Jahre später wieder aufgehoben und die AV für den Käufer gelöscht. Ein paar Monate später erfolgte die Zwangsversteigerung, so dass die Rechte - wie nemo schon vermutet hat - durch Zuschlagsbeschluss erloschen sind.
So, und jetzt kann ich es mir aussuchen, ob ich mir die Briefe an die Wand hänge oder ob ich sie beim Grundbuchamt einreiche (was auch immer sie damit machen wollen - vielleicht auch als Wandschmuck nutzen).
Ich wusste jetzt nicht, ob es eine Ablieferungspflicht gibt, wenn man derartige Grundschuldbriefe findet. Denn eigentlich sind es ja Urkunden, oder? -
Da die Briefe möglichst unbrauchbar gemacht werden sollten, würde ich sie z.w.V. an das GBA senden.
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Theoretisch hat das GBA ja sogar schon versucht, nach der Löschung an die Briefe zu kommen. Die Löschung ist darauf zu vermerken und dann sind sie zu vernichten.
(Außerhalb des Protokolls: Da es sich um neuzeitliche Briefe handelt, dürfte das historische Sammlerinteresse ohnehin wohl gegen null tendieren.) -
Ja, das historische Sammelinteresse hatte ich auch schon im Auge. :D:D
Ich werde sie beim Grundbuchamt abliefern und gut ist. Da weiß man am besten wie damit zu verfahren ist. -
Wie Ulf und FED, die Briefe sollten aus dem Verkehr gezogen und unbrauchbar gemacht werden, was durch das GBA zu erfolgen hat.
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