Anhörung bei weiterer vollstreckbarer Ausfertigung

  • Hallo,

    ich bin mir etwas unsicher, wie die Anhörung im Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO richtigerweise zu handhaben ist, wenn der Schuldner im Hauptverfahren anwaltlich vertreten war.

    Ich gehe davon aus, dass der Schuldner zu dem Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung persönlich zu hören ist und weiterhin, dass es manchmal zweckmäßig sein kann, (zusätzlich) auch den Prozessbevollmächtigten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen, aber nicht unbedingt notwendig.

    Seh’ ich das richtig?

  • Vielen Dank für Deine prompte Antwort. - Kann man das auch irgendwie begründen?? (Ich muss nämlich morgen einen Vortrag bei unseren Service-Kräften halten zu dem Thema, weil die nämlich ab 01.01.09 aufgrund einer Landesverordnung für die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen zuständig sein werden und würde deshalb gerne ganz genau Bescheid wissen….)

  • M. E. erlischt die Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Abschluss des Hauptverfahrens und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

    Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört nicht zu den letzt genannten, so dass ich grds. nur die Partei (formlos) pers. anhöre. Der Partei steht es dann frei sich mit der Post an ihren (ehem.) Bevollmächtigten zu wenden oder nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Vfg.

    1) Kopie des Antrages an Antragsgegner ggfls. zur Stellungsnahme binnen
    2 Wochen

    2) 3 Wochen


    xyz
    Rpfl.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dass die Prozessvollmacht mit Abschluss des Hauptverfahrens erlischt, würde ich so nicht unterschreiben. Die Vollmacht endet nicht mit Beendigung der Instanz (vergl. Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 81 Rn. 2).

    Außerdem ermächtigt die Prozessvollmacht zum Beispiel auch zu einer Vollstreckungsgegenklage, die aus dem Rechtsstreit resultiert.

  • Ich höre immer nur den A'gegner an. Wenn er mag, kann er ja damit zu einem RA seines Vertrauens gehen und sich beraten lassen; ggfls auch den von "damals".

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @ Goldfisch: Es gibt auch die Meinung, das Überprüfungsschreiben gem. § 120 Abs. 4 ZPO nicht an die Partei, sondern an den RA zu richten sind, der im Verfahren damals im Namen der Partei den PKH-Antrag gestellt hat. Ich folgende dieser Meinung ausdrücklich nicht, und berufe mich auf die in der Rechtsprechung ebenfalls vertretene Gegenmeinung, nach der entsprechende Schreiben immer der Partei pers. zu übersenden sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Vollmacht erlischt mit der endgültigen Prozessbeendigung, d.h. endgültige Entscheidung in der Hauptsache, vgl. Zöller, § 86 Rdn. 1. Ich höre daher in der Regel nur die Partei selbst an, bei großer zeitlicher Nähe zum Hauptsacheende ggf. auch den RA noch zusätzlich.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Vollmacht erlischt mit der endgültigen Prozessbeendigung, d.h. endgültige Entscheidung in der Hauptsache, vgl. Zöller, § 86 Rdn. 1. Ich höre daher in der Regel nur die Partei selbst an, bei großer zeitlicher Nähe zum Hauptsacheende ggf. auch den RA noch zusätzlich.



    Genauso habe ich das bisher auch gehandhabt.

    Danke für Eure Antworten… Nachdem offensichtlich „persönliche Anhörung“ die vorherrschende Meinung ist, werde ich das jetzt so in mein Vortragskonzept einarbeiten….

  • Aus einer solchen Vollmacht ergibt sich m.E. auch die Bevollmächtigung für das Verfahren nach § 733 ZPO ("Alle Nebenverfahren....einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren"), siehe Anlage unter Nr. 7

    Ich höre den Schuldner trotzdem persönlich an (denn nur dieser hat den Titel infolge Aushändigung bei Erstvollstreckung in der Hand und könnte eine solche Einwendung anbringen).
    Der Vertreter bekommt eine Abschrift der Anhörung z.K.

    Gruß

  • M. E. erlischt die Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Abschluss des Hauptverfahrens und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

    Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört nicht zu den letzt genannten, so dass ich grds. nur die Partei (formlos) pers. anhöre. Der Partei steht es dann frei sich mit der Post an ihren (ehem.) Bevollmächtigten zu wenden oder nicht.



    Da mache ich doch mal ein Fragezeichen, die 2. VA ist nach Auffassung unseres LG auch dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

  • M. E. erlischt die Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Abschluss des Hauptverfahrens und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

    Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört nicht zu den letzt genannten, so dass ich grds. nur die Partei (formlos) pers. anhöre. Der Partei steht es dann frei sich mit der Post an ihren (ehem.) Bevollmächtigten zu wenden oder nicht.



    Sehe ich genauso. Eine Anhörungspflicht des Prozessbevollmächtigte gibt es m.E. nicht. Kenne auch keine entsprechende Entscheidung oder Kommentierung. Auf "freiwilliger" Basis manchmal allerdings zu empfehlen.

  • Ob meine Ansicht der Weisheit letzter Schluss ist weiß nicht. Das mag jeder selbst beurteilen.

    Ich kann ergänzend nur ins Feld führen, dass ich seit Jahren so verfahre und sich bislang weder eine Partei pers. noch ein RA beschwert hat. Ob die Verfahrensweise von der Rechtsmittelinstanz ebenso gesehen würde kann ich allerdings nicht sagen, das bislang noch keine Klauselerinnerung eingelegt wurde.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also ich höre den Anwalt, an, Begründung siehe oben.

    In letzter Zeit frage ich mich allerdings, warum ich überhaupt anhöre.

    Selbst wenn er die Zahlung einwendet, muss ich ja eine neue vollstreckbare erteilen, da die Zahlung ja gegebenfalls als Vollstreckungshindernis im Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch im Klauselverfahren zu prüfen ist.:gruebel::gruebel:

  • Ob die Verfahrensweise von der Rechtsmittelinstanz ebenso gesehen würde kann ich allerdings nicht sagen, das bislang auch keine Klauselerinnerung eingelegt wurde.



    Ich hatte einmal eine Erinnerung, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist.( In der Hauptsache durch einen RA vertreten) Habe den Antrag zurückgewiesen.

    Das LG hat mich angewiesen die 2. Ausf. zu erteilen, da die Anhörung nicht zwingend ist. Kein Wort davon, das ich den RA anhören oder beteiligen muss.

  • Aus einer solchen Vollmacht ergibt sich m.E. auch die Bevollmächtigung für das Verfahren nach § 733 ZPO ("Alle Nebenverfahren....einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren"), siehe Anlage unter Nr. 7

    Ich höre den Schuldner trotzdem persönlich an (denn nur dieser hat den Titel infolge Aushändigung bei Erstvollstreckung in der Hand und könnte eine solche Einwendung anbringen).
    Der Vertreter bekommt eine Abschrift der Anhörung z.K.

    Gruß



    Es ist kein Nebenverfahren mehr, sondern eine neue Angelegenheit, vgl. Gerold/Schmidt, 18.Aufl., VV 3309 Rdn. 335. Nur die erstmalige Erteilung der Klausel ist noch Nebenverfahren zum Erkenntnisstreit.

    Für neue Angelegenheiten muss sich der RA neu anzeigen, es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der RA hierfür neu bevollmächtigt wurde, insb. schon deswegen, weil neue Gebühren anfallen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Selbst wenn er die Zahlung einwendet, muss ich ja eine neue vollstreckbare erteilen, da die Zahlung ja gegebenfalls als Vollstreckungshindernis im Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch im Klauselverfahren zu prüfen ist.:gruebel::gruebel:



    @Jojo
    Es könnte ja sein, dass die der Schuldner stolz die vollstreckbare selbst einreicht, mit dem Vermerk des GVZ auf der Vollstreckbaren, dass der Titel wegen der vollständigen Zahlung dem Schulnder ausgehändigt wurde. M. E. könnte dies durchaus beachtenswert sein.

    Im übrigen besteht der Grund zur Anhörung einfach im dem Anrecht auf faires Verfahren (rechtliches Gehör gibt es ja, lieben Gruß an dieser Stelle an das BVerfG, ja im Rechtspflegerbereich nicht, wie wir alle gelernt haben).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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