Genehmigungserfordernis GrdStVG

  • Wenn nur Grundstücke, die größer sind als 10.000,- qm, genehmigungspflichtig sind, erstreckt sich dieses Genehmigungserfordernis auch auf kleinere, benachbarte Grundstücke, die im selben Grundbuch gebucht sind, etwa kraft Sachzusammenhangs? Oder zählt allein die Überschreitung des Schwellenwerts (mit der Folge, dass man dann versuchen könnte, die Parzellen auf 9.900 qm zu verkleinern)?

    Danke für alle Antworten und Gruß
    Michael

  • Unsere Genehmigungsbehörde hat sich jüngst dazu in der Weise geäußert, dass sie hinsichtlich der Größe allein auf das Grundstück im Rechtssinne abstellt.
    Demnach können also z.B. 2 Grundstücke des selben Blattes ohne Genehmigung veräußert werden, wenn sie jeweils unter der Grenze liegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schau mal im Demharter, § 19 GBO Rdnr. 124:

    Wenn mehrere Grdst. veräußert werden, von denen keines für sich die Mindestgröße überschreitet, so ist die Gen. erforderlich, wenn die Grdst. eine wirtschaftliche Einheit bilden und insg. die Mindestgröße überschreiten... Bei 9.900 qm dann also m.E. kein Gen. erforderlich...

  • Danke!
    Und was ist, wenn einige Grundstücke die Mindestgröße überschreiten, andere aber nicht, aber alle eine wirtschaftliche Einheit bilden? Nach Demharter wäre dann ja wohl alles genehmigungspflichtig.
    Bloß: Woher wissen das GBA und der Notar, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt (bloßes Nebeneinanderliegen genügt wohl nicht - kann ja von unterschiedlichen Pächtern völlig unterschiedlich genutzt werden)?

  • Danke!
    Und was ist, wenn einige Grundstücke die Mindestgröße überschreiten, andere aber nicht, aber alle eine wirtschaftliche Einheit bilden? Nach Demharter wäre dann ja wohl alles genehmigungspflichtig.
    Bloß: Woher wissen das GBA und der Notar, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt (bloßes Nebeneinanderliegen genügt wohl nicht - kann ja von unterschiedlichen Pächtern völlig unterschiedlich genutzt werden)?



    Dann wird vom GBA erstmal davon ausgegangen, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Die Genehmgigung ist durch den Notar zu beantragen. Sollte keine erforderlich sein, gibt es Negativattest von der zuständigen Behörde. Der reicht uns dann...

  • Hi,

    hab' auch eine Frage zur Genehmigung nach GrdstVG.

    Bei mir ist Erwerber der Landkreis ...... Brauch' ich da eine Genehmigung oder fällt das unter § 4 Nr. 1 GrdstVG???

  • Ebenso. Der Befreiungstatbestand in § 4 Nr. 1 GrdstVG gilt lediglich für den Bund und die Länder, nicht aber für Gemeinden und Landkreise (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Auflage 2004, § 4 GrdstVG RN 4.4.2.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen.

    Bei mir hat der Landkreis das Vorkaufsrecht nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz ausgeübt. Für die Eigentumsumschreibung habe ich die Genehmigung nach GdstVG angefordert, da ja eben der Landkreis nicht von der Ausnahme erfasst ist.

    Der Notar meint nun, dass ja damals (2012) beim ursprünglichen Kaufvertrag, der auch grundbuchtechnisch vollzogen wurde, eine Genehmigung vorgelegen hat und jetzt ja lediglich das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde. Sprich, ich soll die alte Genemigung "verwenden".

    Damit kann ich mit überhaupt nicht anfreunden. Hat jemand eine Meinung/Rat für mich. :gruebel:

  • Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2409#post932409

    tritt der das Vorkaufsrecht Ausübende nicht in den Kaufvertrag des Eigentümers mit dem Erwerber ein, sondern es wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten neu begründet. Zu dieser Neubegründung müssen mE dann auch alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Die bereits erteilte Genehmigung nach § 2 GrdstVG bezieht sich auf den bisherigen Erwerber und kann für den Erwerb zum Zwecke des Naturschutzes nicht herhalten. Wie Joachim Netz in seiner Abhandlung „Das Grundstücksverkehrsgesetz und Flächenansprüche des Naturschutzes und Umweltschutzes“, LSK 2004, 070916, ausführt, kann es zu einem Interessenkonflikt zwischen dem gesetzlichen Anliegen einer Verbesserung der Argrarstruktur einerseits und der Flächenbereitstellung für Freizeit und Erholung sowie für den Naturschutz, Umweltschutz und die Landschaftspflege andererseits, kommen. Wie dieser Interessenkonflikt gelöst wird, ist dem GBA durch die Genehmigung nach § 2 GrdstVG oder das Negativattest nach § 5 GrdstVG nachzuweisen. Das OLG Oldenburg , Senat für Landwirtschaftssachen, führt dazu im Beschluss vom 18.04.2013, 10 W 7/13 = NJOZ 2014, 1410, aus, dass zunächst einmal der Landkreis als untere Naturschutzbehörde nicht unter die Bestimmung des § 4 GrdstVG fällt (Zitat: „Die genannte Regelung stellt nicht generell Grundstücksverträge von der Genehmigungsbedürftigkeit frei, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts (ein Hoheitsträger) beteiligt ist. § 4 GrdstVG enthält vielmehr eine ausdifferenzierte Regelung, die lediglich Verträge, die für den Bund oder ein Land als Vertragspartner abgeschlossen worden sind, generell von der Genehmigungsbedürftigkeit ausnimmt. Die im Gesetz enthaltene, vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Differenzierung darf nicht dadurch eingeebnet werden, dass die subjektbezogene Ausnahme pauschal auf alle Hoheitsträger oder alle Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts erstreckt wird. Es verbietet sich danach, im Wege der Analogie die Ausnahme des § 4 Nr. 1 GrdstVG auch auf Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise zu erstrecken, die vom Gesetzgeber gerade nicht in die Regelung einbezogen worden sind (im Ergebnis ebenso Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Rn. 4.4.2 (S. 344))“…

    Damit ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob (Zitat) „der Erwerb der hier relevanten Grundstücke durch den Landkreis im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als untere Naturschutzbehörde von dem agrarstrukturellen Ziel der Wahrung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes gedeckt“ ist, denn grundsätzlich (Zitat) „widerspricht es regelmäßig den angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn landwirtschaftlich genutzter bzw. zu nutzender Boden an einen Nichtlandwirt und einen auch sonst nicht nach dem GrdstVG privilegierten Erwerber veräußert werden soll und ein Landwirt das betreffende Grundstück zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit hinreichender Dringlichkeit benötigt (BVerfG 21, 73, 79; 21, 99, 101; 21, 306, 309; BGHZ 75, 81, 83; 94, 292, 294; BGH AgrarR 1997, 249, 250; BGH NJW-RR 1998, 1472). Das Erwerbsinteresse des Grundstückskäufers, der seinen Erwerb nicht aus der Land- oder Forstwirtschaft bezieht und auch sonst kein agrarstrukturell förderungswürdiges Vorhaben verfolgt, muss dann regelmäßig zurücktreten“.

    Ich würde daher auf der Vorlage einer neuen Grundstücksverkehrsgenehmigung (oder eines Negativattestes) bestehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen lieben Dank, dann kann ich meine Bedenken ja jetzt auch mit Worten füllen.
    Ich habe heute auch bei der Genehmigungsbehörde nachgehakt, der Notar hatte die Sache da bereits vorgetragen und man hat sich dort nun auch dafür entschieden, dass bzgl. einer Genehmigung abzuhandeln.

    Vielen Dank nochmal! :daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Ebenso. Der Befreiungstatbestand in § 4 Nr. 1 GrdstVG gilt lediglich für den Bund und die Länder, nicht aber für Gemeinden und Landkreise (Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 2. Auflage 2004, § 4 GrdstVG RN 4.4.2.)


    Ich nehme an, das gilt in BaWü auch noch beim ASVG, da der Landkreis dort weiterhin nicht im § 4 ASVG aufgeführt wird?

    Ich habe in letzter Zeit öfters (Straßenbau-)Verträge, in denen der Landkreis erwirbt und der Notar bzgl. der ASVG schreibt: "Eine Genehmigung nach ASVG ist nicht erforderlich, da der Landkreis erwirbt", das hat mich jetzt doch etwas verunsichert...

  • Die Genehmigungspflicht besteht nach § 4 Nr. 1 ASVG nur dann nicht, wenn der Bund oder das Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt sind. Diese Bestimmung unterscheidet sich nicht von derjenigen des § 4 Nr. 1 GrdstVG („Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn 1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist…)

    Ferner gibt es beim der Veräußerung durch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Ausnahmen (§ 4 Nr. 5 ASVG). Soweit ein Erwerb in Rede steht, stellt § 4 Nr. 2 ASVG lediglich eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft für den Fall frei, dass es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

    Wenn der Landkreis erwirbt, gibt es nach § 4 ASVG keinen Befreiungstatbestand.

    Allerdings könnte es sich bei dem Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Straßenbaus um solche handeln, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegen.

    Diese wären dann nach § 4 Nr. 4 ASVG von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn es sich nicht um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne von § 1 ASVG ausgewiesen sind.

    Zum Ausschluss des Vorkaufsrechts in solchen Fällen s. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post977847

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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