Vollmacht ausreichend?

  • Hallo, hier wieder ein Problem meiner Kollegin.

    Die Vollmacht macht etwas Kopfzerbrechen...

    Eingereicht wurde ein gerichtlicher Vergleich - in Ausfertigung - einer öffentlichen Sitzung des Landgerichts... vom ...
    Im Termin waren erschienen - zitierte aus dem Vegleich -:

    1. mit dem Ehemann der Klägerin Rechtsanwalt... .,
    2. mit der Beklagten Rechtsanwalt ....

    Die Parteien schlossen folgenden Vergleich:

    ....
    8. Die Klägerin und die Beklagte sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem übertragenen Gundbesitz auf die Klägerin übergehen soll und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.

    Es wird nun vom Anwalt der Klägerin der grundbuchrechtliche Vollzug beantragt.
    Ferner mit eingereicht wurde dazu das Original der Vollmacht der Ehefrau - Klägerin -, worin sie diesen ihren Ehemann wie folgt bevollmächtigt hat

    Hiermit bevollmächtige ich meinen Eheman .... geb...., wohnhaft ......, mich in dem Termin vom dem Landgericht.... am 11.2008, um 11.30 Uhr zu vertreten. Er ist zur Aufkläung des Sachverhaltes in der Lage und wird ermächtigt zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss.

    Ort, den (kein Datum!)

    Unterschrift
    (keine Beglaubigung)

    Ferner wurde vorgelegt eine Kopie der Prozessvollmacht seitens der Klägerin sowie ihres Ehemann.

    Hintergrund der ganzen Anlegenheit ist, dass Mutter - war Alleineigentümerin des Grundbesitzes - diesen auf ihre Tochter (die Beklagte) übertragen hatte und es nun offensichtlich zu Problemen gekommen ist und die Rückübertragung geltend gemacht worden ist.

    Reicht die vorgelegte Vollmacht aus, um auch den grundbuchlichen Vollzug vorzunehmen?
    Oder kommt es darauf nicht an, weil der Anwalt den Vollzug beantragt?

    Wir sind für jede Hilfe dankbar.

  • Verstehe ich das richtig, dass die Klägerin=Erwerberin im Termin nicht anwesend war um die Auflassung zu erklären und entweder von ihrem Ehemann oder von von ihrem Anwalt vertreten wurde, keiner von diesen jedoch eine Vollmacht in der Form des § 29 GBO hatte?

    Würde mir weder von der Form noch vom Inhalt der Vollmacht reichen!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Verstehe ich das richtig, dass die Klägerin=Erwerberin im Termin nicht anwesend war um die Auflassung zu erklären und entweder von ihrem Ehemann oder von von ihrem Anwalt vertreten wurde, keiner von diesen jedoch eine Vollmacht in der Form des § 29 GBO hatte?

    Würde mir weder von der Form noch vom Inhalt der Vollmacht reichen!



    So sieht es wohl aus...
    Die Vollmacht zur Erklärung einer Auflassung ist in der normalen Prozessvollmacht nicht mit drin, daher konnte der Anwalt das auch nicht machen, stimmt...

    Dann sollte es wohl eindeutig sein, dass die Vollmacht nicht ausreicht...

  • Die Vollmachten der Prozessbevollmächtigten oder die Vollmachten eventueller Terminsvertreter, die für die Parteien gehandelt haben, sind in notariell beglaubigter Form nachzuweisen. Der Nachweis der Vollmacht von Prozessbevollmächtigten ist kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Auflassung, aber eine formelle Eintragungsvoraussetzung für die Verwendbarkeit des gerichtlichen Protokolls durch das Grundbuchamt (Staudinger, BGB, Rdnr. 82 d) zu § 925 BGB).

    Gegenansicht: Schöner/Stöber, 14. Aufl. Rn. 161.

  • Ich halte die Vollmachtsnachweise hier auch nicht für ausreichend.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann ist also die Auflassung nochmals durch die Erwerberin und die Verkäuferin oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte zu erklären...

    :gruebel: Oder würde eine nachträgliche Unterschriftsgbeglaubigung unter der Vollmacht für den Ehemann ausreichen, da diese dann wie eine nachträgliche Genehmigung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zu sehen wäre?
    Dann würde es aber wieder Probleme bei der Antragstellung durch den RA geben :confused:...

  • Warum sollte eine nachträgliche Unterschriftsbeglaubigung aus der Vollmacht plötzlich eine Genehmigung werden lassen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Vollmacht für den Ehemann war ja da, nur der Nachweis ist bislang für's Grundbuchamt nicht ausreichend. Ich könnte mit einer nachträglichen notariellen Unterschriftsbeglaubigung bzgl. der Vollmacht für den Ehemann leben.

    Zur Vollmacht für die Antragstellung aus der Erinnerung heraus und ohne es nachgelesen zu haben: Eine reine Antrags-Vollmacht bedarf ja nicht der Form des § 29 GBO, wäre also formfrei möglich. Wie wäre es also mit einer schriftlichen Vollmachtsbestätigung der Klägerin, dass Anwalt zur Antragstellung bevollmächtigt war?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Sorry, dass ich jetzt erst wieder drauf zurückkomme...

    Die Vollmacht für den Ehemann war ja da, nur der Nachweis ist bislang für's Grundbuchamt nicht ausreichend. Ich könnte mit einer nachträglichen notariellen Unterschriftsbeglaubigung bzgl. der Vollmacht für den Ehemann leben.



    Das deckt sich ja mit meiner Auffassung :yes::D

    Zitat

    Zur Vollmacht für die Antragstellung aus der Erinnerung heraus und ohne es nachgelesen zu haben: Eine reine Antrags-Vollmacht bedarf ja nicht der Form des § 29 GBO, wäre also formfrei möglich. Wie wäre es also mit einer schriftlichen Vollmachtsbestätigung der Klägerin, dass Anwalt zur Antragstellung bevollmächtigt war?



    Das würde die Sache ja nicht unerheblich vereinfachen...

    Gibt es da vielleicht noch andere (gegenteilige oder besser natürlich zustimmende) Meinungen dazu?

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