Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Geltung des Vollstreckungsverbots nach § 89 InsO auch für Neugläubiger bei beabsichtigter Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen.

    AG Freiburg, Beschl. v. 06.08.2012 - 8 IN 494/08, JurionRS 2012, 21101

    Häh???? :confused:

    Ich weiß, ich weiß... Steht im Gegensatz zu OLG Hamm (Beschl. v. 25.01.2011 - 15 W 674/10: "Neugläubiger des Schuldners sind nicht gehindert, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.") und zur hiesigen Diskussion PfÜB und Insolvenz. Aber wenn es der Amtsrichter nun mal so sieht, er § 89 Abs. 2 InsO erweiternd auslegt und es dann auch noch veröffentlicht wird...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Geltung des Vollstreckungsverbots nach § 89 InsO auch für Neugläubiger bei beabsichtigter Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen.

    AG Freiburg, Beschl. v. 06.08.2012 - 8 IN 494/08, JurionRS 2012, 21101

    Häh???? :confused:

    Ich weiß, ich weiß... Steht im Gegensatz zu OLG Hamm (Beschl. v. 25.01.2011 - 15 W 674/10: "Neugläubiger des Schuldners sind nicht gehindert, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.") und zur hiesigen Diskussion PfÜB und Insolvenz. Aber wenn es der Amtsrichter nun mal so sieht, er § 89 Abs. 2 InsO erweiternd auslegt und es dann auch noch veröffentlicht wird...

    ...dann muss man an unserer Justiz oder der Lesefähigkeit des Richters zweifeln.

  • Geltung des Vollstreckungsverbots nach § 89 InsO auch für Neugläubiger bei beabsichtigter Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen.

    AG Freiburg, Beschl. v. 06.08.2012 - 8 IN 494/08, JurionRS 2012, 21101

    Häh???? :confused:

    Ich weiß, ich weiß... Steht im Gegensatz zu OLG Hamm (Beschl. v. 25.01.2011 - 15 W 674/10: "Neugläubiger des Schuldners sind nicht gehindert, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.") und zur hiesigen Diskussion PfÜB und Insolvenz. Aber wenn es der Amtsrichter nun mal so sieht, er § 89 Abs. 2 InsO erweiternd auslegt und es dann auch noch veröffentlicht wird...

    ...dann muss man an unserer Justiz oder der Lesefähigkeit des Richters zweifeln.

    Richtig. In MEINEM Schönfelder steht was von "Insolvenzgläubigern", die nicht vollstrecken dürfen. Und Neu-Gläubiger sind nun mal definitiv keine Insolvenzgläubiger. Da brauch ich keinen Amtsrichter für, um das Gesetz zu lesen. Sorry, das geht gar nicht. Ich kann die Begründung leider nicht lesen, aber das "erweiternde Auslegen" ist kompletter Unsinn. Da kräuselt´s mir die Fußnägel hoch, wenn einer solche tollen Theorien entwickelt. Da vergeht mir sogar das Kopfschütteln.... :cool:

    Ist das etwa rechtskräftig geworden?

  • § 89 Abs. 1 InsO gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Insolvenzgläubiger.

    Für Neugläubiger gibt es nur eine Einschränkung und zwar die, die § 89 Abs. 2 InsO. Und dann ist Schluss. Dieser Absatz ist so überflüssig wie ein Kropf und ich gebe die Hoffnung langsam auf, dass das einer von Justizministerium mal merken könnte :teufel:

    Eigentlich dürfte es zumindest im eröffneten Verfahren doch nichts geben, in das erfolgreich vollstreckt werden kann. Ist doch alles für die Masse, was nicht unpfändbar ist. Und Vollstreckung in unpfändbares Vermögen :gruebel:

  • Ja siehste, jetzt bin ick och in die Falle getappt und hab den Abs. 2 grad mal verdrängt. Aber dort sind ja nun die Ausnahmen - wer wann in was vollstrecken darf - ausdrücklich und m.E. abschließend aufgezählt.

    Wenn der Verwalter z.B. ein Grundstück freigibt, weil eine Versteigerung/ein Verkauf für die Masse null Sinn hat, hindert das einen Neugläubiger z.B. nicht, sich eine ZwaSiHyp eintragen zu lassen. Was der Neu-Gläubiger dann mit seiner ZaSiHyp anfängt, ist dann sein Problem. Was anderes fällt mir so spontan auch gar nicht ein. Wir nehmen sonst schließlich alles. :cool:

  • @ Jamie & Coverna: Entwarnung!

    Die Begründung des Beschlusses des AG Freiburg (8 IN 494/08) und der dort gebildete Leitsatz sind nicht wirklich kongruent: Das Gericht bezieht seine weitreichende Aussage ("Neugläubiger dürfen nicht in das insolvenzfreie Vermögen vollstrecken") allein auf Neugläubiger, die entgegen § 89 Abs. 2 InsO in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge vollstrecken wollen. Der Leitsatzaufsteller bei JURION ist also etwas über's Ziel hinausgeschossen.

    Zitat aus dem Beschluss: "Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gilt für Insolvenzgläubiger (Abs. 1) und für Neugläubiger bezüglich künftiger Forderungen auf Bezüge etc. (Abs. 2 Satz 1), nicht aber für Neugläubiger, die in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken wollen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 89 Rdnr. 26). Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 15.11.2007 ( IX ZB 4/06 ) entgegen. Diese bezieht sich auf eine unter§ 89 Abs. 2 InsO geregelte Forderungspfändung. Keine Rolle spielt dabei, dass eine Pfändung ausschließlich in insolvenzfreies Vermögen unter Auslassung der Ansprüche auf künftige Bezüge möglicherweise wenig aussichtsreich sein wird."

    Daher habe ich den Leitsatz entsprechend geändert. Ich hoffe, die gekräuselten Fußnägel von Jamie haben sich wieder geglättet:hair:!?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Danke für die Aufklärung. Dann bleibt es dabei, wie es im Gesetz steht und der Leitsatz ist nur etwas irreführend. :)

    Mir fallen grad einige große Brocken vom Herzen.

  • @ Jamie & Coverna: Entwarnung!

    Die Begründung des Beschlusses des AG Freiburg (8 IN 494/08) und der dort gebildete Leitsatz sind nicht wirklich kongruent: Das Gericht bezieht seine weitreichende Aussage ("Neugläubiger dürfen nicht in das insolvenzfreie Vermögen vollstrecken") allein auf Neugläubiger, die entgegen § 89 Abs. 2 InsO in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge vollstrecken wollen. Der Leitsatzaufsteller bei JURION ist also etwas über's Ziel hinausgeschossen.

    Zitat aus dem Beschluss: "Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gilt für Insolvenzgläubiger (Abs. 1) und für Neugläubiger bezüglich künftiger Forderungen auf Bezüge etc. (Abs. 2 Satz 1), nicht aber für Neugläubiger, die in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken wollen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 89 Rdnr. 26). Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 15.11.2007 ( IX ZB 4/06 ) entgegen. Diese bezieht sich auf eine unter§ 89 Abs. 2 InsO geregelte Forderungspfändung. Keine Rolle spielt dabei, dass eine Pfändung ausschließlich in insolvenzfreies Vermögen unter Auslassung der Ansprüche auf künftige Bezüge möglicherweise wenig aussichtsreich sein wird."

    Daher habe ich den Leitsatz entsprechend geändert. Ich hoffe, die gekräuselten Fußnägel von Jamie haben sich wieder geglättet:hair:!?

    Danke für die Aufklärung, mein Blutdruck nähert sich wieder dem Normwert ;)

    Würde der Gesetzgeber endlich mal kapieren, warum er den Absatz 2 überhaupt geschaffen hat, könnte er vielleicht seine Überflüssigkeit erkennen (die Hoffnung stirbt zuletzt) und den Absatz streichen.

  • Scheinbewerbungen, vorzugsweise bei Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der Sozialbehörde und dem weiteren Bezug von Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit.

    AG Gera, Beschl. v. 9. 3. 2011 - 8 IK 564/10

    Hatte gehört, dass hiergegen(natürlich!) sof.Beschwerde eingelegt wurde und die sache an das LG ging. Weiß jemand was Neueres ?


    Die BGH-Entscheidung ist da, Richter D. wird sich freuen... IX ZB 191/11

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für die Bestimmung des Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren im Fall der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens während des Insolvenzverfahrens (§ 58 Abs. 1 GKG ) ist de lege lata nicht nur auf den nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibenden Einnahmeüberschuss (Reinerlös) abzustellen, sondern auf die insgesamt erzielten Einnahmen ohne Abzug von Kosten der Betriebsfortführung. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b InsVV ist nicht entsprechend anwendbar.

    (Bestätigung von OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.07.2010 - I-10 W 60/10, und OLG München, Beschl. v. 08.08.2012 - 11 W 832/12; entgegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2012 - 1-3 W 286/11)

    LG Passau, Beschl. v. 23.04.2012 - 2 T 149/11
    (eigener Leitsatz)

    An dem Thema habe ich auch zu knabbern. Das führt zu grotesken Ergebnissen. Ich dachte eigentlich, man hätte den Schuss gehört. Der gute alte Denkfehler der Kneipiers: Alles in der Kasse ist meins.

    Anders AG Duisburg vom 05.07.2011 - 7 N 246/98 und LG Wuppertal in ZIP 10, 1255.

    Vgl. Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. §58 Rn. 4.

  • Scheinbewerbungen, vorzugsweise bei Unternehmen, die gar keine Arbeitskräfte suchen und die lediglich der formalen Befriedigung der Sozialbehörde und dem weiteren Bezug von Sozialleistungen dienen, sind keine ernsthaften Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit.

    AG Gera, Beschl. v. 9. 3. 2011 - 8 IK 564/10

    Hatte gehört, dass hiergegen(natürlich!) sof.Beschwerde eingelegt wurde und die sache an das LG ging. Weiß jemand was Neueres ?


    Die BGH-Entscheidung ist da, Richter D. wird sich freuen... IX ZB 191/11

    Endlich verlinkt. Kriegt von mir ein fettes "Gefällt mir" ;)

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