Macht der Richter in Jena die Arbeit des Jobcenters?
Der Richter in Jena ist doch lieb, der aus Gera, der ist böse. [Blockierte Grafik: http://www.stickpackung.de/images/smiles/cool_4.gif]
Macht der Richter in Jena die Arbeit des Jobcenters?
Der Richter in Jena ist doch lieb, der aus Gera, der ist böse. [Blockierte Grafik: http://www.stickpackung.de/images/smiles/cool_4.gif]
Ja, Ok, aber eigentlich....siehe...
http://www.youtube.com/watch?v=j29MUjl27eM.
...vielleicht ist das des Rätsels Lösung....
Der Richter in Jena ist doch lieb, der aus Gera, der ist böse. [Blockierte Grafik: http://www.stickpackung.de/images/smiles/cool_4.gif]
Ist doch - geostrategisch gesehen, alles eins.
Vielleicht war er auch nur schlecht drauf, weil Aschermittwoch war.
Völlig lebensfremd. Initiativbewerbungen sind doch sowas von üblich. Ich hab auf dem Wege auch schon zwei Vorstellungsgespräche hinbekommen, weil die potentiellen Chefs plötzlich wegen der Bewerbung feststellten, dass sie vielleicht doch noch jemanden brauchen könnten. Wie soll das denn sonst laufen? Grade im Osten schicken die Leute doch wild irgendwo Bewerbungen hin in der Hoffnung, dass doch jemand reagiert. Auf Anzeigen kann man lange warten, dann bewirbt man sich nie.
Hoffentlich geht das in die Beschwerde. Das ist ja völlig neben der Sache.
Oh Gott - gut, dass das weit genug weg ist von uns!
Ist da vielleicht Richter Schill (der damals aus Hamburg), den man auch mal Richter "Gnadenlos" nannte, back in Town?;)
wenn ich solche Entscheidungen lese, bestärkt mich dass darin, künftig die Liste 5 zu wählen, ups, die gibt es nicht mehr.
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 -
Na das war wohl dann ein kurzer Versuch von Herrn G. aus M. Auf den good old Bundesgerichtshof ist eben Verlass.
Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 -
Na das war wohl dann ein kurzer Versuch von Herrn G. aus M. Auf den good old Bundesgerichtshof ist eben Verlass.
jaja, Herr G. aus M. hat es hier auch probiert, ist aber ok. Einzig lästig ist, dass er, nach zweiseitigem Anfechtungsschreiben mit 35 Seiten geantwortet hat, unter Beifügung seiner Schreiben in anderen Anfechtungssachen an div. Gerichte, einschließlich Gerichtsanmerkungen. Das müllt das Faxgerät zu.
Na mir ist egal, was mir Herr G. faxt. Meist gibt er mir am Ende ohnehin Recht. Aber geistig anregend sind die Gespräche mit ihm allemal und im Übrigen kann man auch nett mit ihm plaudern. Ich oute mich hiermit als Fan von Herrn G, weiß aber auch, dass er gerade junge Berufsanfänger in den Wahnsinn treiben kan.
VG Gelsenkirchen: Ex-Bandido darf wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten
Nach Vergleich darf ein Ex-Bandido wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten. Dafür gibt er seine Mitgliedschaft im Verein auf. (Az.: 12 K 1883/10).
VG Gelsenkirchen: Ex-Bandido darf wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten
Nach Vergleich darf ein Ex-Bandido wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten. Dafür gibt er seine Mitgliedschaft im Verein auf. (Az.: 12 K 1883/10).
Ob jetzt wohl dessen Vollstreckungsquote runtergeht;)?
Ob das mit dem Austritt, Eigentumsaufgabe alles so stimmt, wage ich mal zu bezweifeln. Normalerweise ist man da Mitglied auf Lebenszeit.
VG Gelsenkirchen: Ex-Bandido darf wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten
Nach Vergleich darf ein Ex-Bandido wieder als Gerichtsvollzieher arbeiten. Dafür gibt er seine Mitgliedschaft im Verein auf. (Az.: 12 K 1883/10).
War auch hier heute Morgen schon mal Thema.
Ob der sich jetzt eine neue Dienstkleidung zulegt oder mit seiner Lederjacke auf Inkasso geht????
AG Duisburg: Beschluss vom 23.02.2011 - 64 IK 248/10
Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, gehören zum insolvenzfreien Vermögen.
Na endlich mal ´ne vernünftige Entscheidung! Wir ziehen hier seit der unsäglichen BGH-Entscheidung auch die kleinen Beträge ein. Das kaue ich doch nachher gleich mal mit den Kollegen durch.
Ist doch beruhigend, dass sich Schuldner auch mal wehren und nicht immer alles hinnehmen.
Endlich mal ein Gericht, das erkannt hat wofür Genossenschaftsanteil gut sind.
BGH, IX ZB 237/09, ohne Leitsatz:
Die effektive Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, den Schuldner bei Anberaumung des Schlusstermins ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin stellen und der Schuldner die geltend gemachten Versagungsgründe nur in diesem Termin bestreiten kann.
Unterbleibt dies, so ist der Schuldner mit einem verspäteten Vorbringen nicht präkludiert.
Also sorry, aber langsam reichts mir mit diesen Typen vom BGH. Erst verrennen sie sich mit ihrer Rechtsprechung und dann schieben sie den schwarzen Peter weiter.
Ausgangspunkt war, dass der BGH entschieden hat, dass ein Gläubiger bzgl. Versagung alles im Schlusstermin vorbringen muss. Dann mussten sie folgerichtig entscheiden, dass dann aber auch der Schuldner im Schlusstermin die entsprechenden Sachen bestreiten muss, da sonst quasi zugestanden. Nun ist den hohen Herren eingefallen, dass damit ja viele Schuldner aus formellen Gründen aus der RSB gekegelt werden könnten. Nun wird flugs eine Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts konstruiert, die aber nirgends so im Gesetz vorgesehen ist. Saubere Arbeit, meine Freunde.
Ach ja - als nächstes müsste man dann ja wohl auch die Gläubiger entsprechend belehren, dass sie nach dem Schlusstermin nichts nachschieben können, oder??
Wir sind auch gerade dabei unsere Terminsbestimmung mit der Belehrung zu versehen.
Alles anzeigenBGH, IX ZB 237/09, ohne Leitsatz:
Die effektive Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, den Schuldner bei Anberaumung des Schlusstermins ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin stellen und der Schuldner die geltend gemachten Versagungsgründe nur in diesem Termin bestreiten kann.
Unterbleibt dies, so ist der Schuldner mit einem verspäteten Vorbringen nicht präkludiert.
Also sorry, aber langsam reichts mir mit diesen Typen vom BGH. Erst verrennen sie sich mit ihrer Rechtsprechung und dann schieben sie den schwarzen Peter weiter.
Ausgangspunkt war, dass der BGH entschieden hat, dass ein Gläubiger bzgl. Versagung alles im Schlusstermin vorbringen muss. Dann mussten sie folgerichtig entscheiden, dass dann aber auch der Schuldner im Schlusstermin die entsprechenden Sachen bestreiten muss, da sonst quasi zugestanden. Nun ist den hohen Herren eingefallen, dass damit ja viele Schuldner aus formellen Gründen aus der RSB gekegelt werden könnten. Nun wird flugs eine Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts konstruiert, die aber nirgends so im Gesetz vorgesehen ist. Saubere Arbeit, meine Freunde.
Ach ja - als nächstes müsste man dann ja wohl auch die Gläubiger entsprechend belehren, dass sie nach dem Schlusstermin nichts nachschieben können, oder??
Herr Pape hat das ja schon mit seinem Aufsatz in der letzten NZI 2011, 238 angedeutet. Angeblich gab es ja für die erste Entscheidung nur wenig Kritik. Höchstens mal, wenn er eine Fortbildung besucht hat, wären einzelne Stimmen laut geworden. Ich kann das nicht verstehen. Diese Entscheidung war doch sowas von praxisfremd. Man mußte jedem Schuldner mitteilen, er soll sich man lieber auf den Weg machen und zum Termin kommen, weil man ja nie weiß. Und plötzlich sind in allen Terminen die Schuldner anwesend. Und wofür? Für nix. Die meisten haben eh schon kein Geld und sollen dann den weiten Weg fahren. Deshalb finde ich die Entscheidung folgegut. Wenn man denn dann die Belehrung versehentlich vergißt;)
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