Ist bei einem Betreuten das Schmerzensgeld als Vermögen zu werten oder wie bei der PKh grundsätzlich nicht einzusetzen?
Vermögen: Schmerzensgeld
-
bin-ganz-frisch -
18. Juni 2009 um 12:12
-
-
wie bei pkh auch, gilt für kosten wie für vergütung, nur angegeben muss es werden
-
Es muss drinstehen, es ist ja auch zu verwalten / anzulegen etc.
Nur darf das Schmerzensgeld zur Zahlung von Gerichtskosten / Betreuervergütungen nicht herangezogen werden. -
danke!
-
Schieb:
Wie ist das nun aktuell mit dem Schmerzensgeld?
Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 der Anlage zum GNotKG verweist ja nur auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Kann ich also Schmerzensgeld für die Kostenrechnung berücksichtigen, oder gibt es andere Schutzvorschriften? -
Wie bisher, hat der Betroff. nur 30 T EUR Schmerzensgeld auf dem Sparbuch, muss er 200,- EUR GK zahlen, aber keine Betreuervergütung oder Verfahrenpfl..
-
Stimme wobder zu.
-
Wie bisher, hat der Betroff. nur 30 T EUR Schmerzensgeld auf dem Sparbuch, muss er 200,- EUR GK zahlen, aber keine Betreuervergütung oder Verfahrenpfl..
Wo steht das eigentlich?
-
In der Vorbemerkung 1.1 zum 11100 im GNotKG wird lediglich das (selbst bewohnte) Hausgrundstück nach § 90 Abs 2. Nr. 8 SGB XII als Vermögenswert herausgenommen.
Oder gibt es (aktuelle) Rechtsprechung, die auch hinsichtlich der Gerichtskosten eine Nichtanrechnung des Schmerzensgeldes bestimmt hat?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!