Übergangsrecht und FamFG

  • Ich stell meine Frage mal hier ein, obwohl sie ein Betreuungsverfahren betrifft aber eben auch das Übergangsrecht:

    Vor dem 01.09. geht ein Antrag auf Genehmigung der Grundstücksveräußerung ein, nach dem 01.09. Antrag auf Genehmigung des Finanzierungsgrundpfandrechts. Jetzt sind beide Genehmigungsverfahren entscheidungsreif und ich frage mich:

    Wende ich für die erste Genehmigung altes und für die zweite Genehmigung neues Recht an, da es sich nach der Übergangsvorschrift um eigenständige Verfahrensgegenstände handelt? Oder ist durch den zweiten Antrag mein komplettes Betreuungsverfahren und damit auch das laufende Genehmigungsverfahren auf neues Recht umgestellt?

    Falls diese oder eine ähnliche Konstellation in einem der zahlreichen FamFG-Threads schon besprochen wurde, freue ich mich über einen Hinweis. Aber im Moment seh' ich den berühmten Wald vor lauter Bäumen nicht :nixweiss:

  • Zitat

    Wende ich für die erste Genehmigung altes und für die zweite Genehmigung neues Recht an, da es sich nach der Übergangsvorschrift um eigenständige Verfahrensgegenstände handelt?



    M.E.: Ja.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Stimme zu, selbst für den Fall, dass der Kaufvertrag eine Finanzierungsvollmacht enthält, weil die Grundschuldbestellung dennoch der gesonderten Genehmigung bedarf.

    Keinesfalls wird das Altverfahren zu einem Neuverfahren. Gleichzeitig wird das Neuverfahren aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht zu einem Altverfahren. Die Übergangsregelung unterscheidet im Rechtssinne nach dem Beginn eines jeden Genehmigungsverfahrens. "Beginn" ist hier der Eingang der Grundschuldbestellungsurkunde mit der Anregung auf Erteilung der Genehmigung. Ein "Antrag" ist nicht erforderlich.

  • Auch hier schließe ich mich The Bishop und Cromwell an.

    Die Sache wird klarer, wenn du dir folgende Frage beantwortest:

    Wie wärst du verfahren, wenn der Betreuer am 15.08.2009 eine Freigabe vom versperrten Konto über 1.000,00 € beantragt hätte und am 15.09.2009 nochmals eine Freigabe vom gleichen Konto über den gleichen Betrag, weil für den Betreuten ein Bett zum Wert von 2.000,00 € angeschafft werden soll ? ...... Siehst du !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (18. September 2009 um 18:44)

  • Vielen Dank für Eure überzeugenden Meinungen. Und ja, ich sehe ihn wieder... den Wald :)

    Cromwell: Hast natürlich Recht. Also nochmal so, wie ich es gelernt habe: Der bevollmächtigte Notar hat einen Antrag im Sinne einer Anregung auf Erteilung der Genehmigung eingereicht ;)

  • Hab mal noch ne Frage bzgl. der bereits vor dem 01.09. anhängigen Vormundschaftssachen.
    Ich habe überwiegend Sachen, in denen lediglich der jährliche Bericht anzufordern ist.
    Wie handhabt ihr das jetzt überwiegend? Wurde vorher in diesem Thread leider nur kurz angesprochen...
    Ich tendiere dazu, diese auch wenn ein neuer Bericht anzufordern ist, vorher ans Familiengericht abzugeben.

    Was meint ihr???

  • Stand bei uns:
    Anforderung durch das bisher zuständige Vormundschaftsgericht.
    Nach Berichtseingang wird dieser noch dem bisher zuständigen Rechtspfleger vorgelegt und erst dann, in welcher Form auch immer,
    ab in das Familiengericht.

  • Wundere mich etwas , warum die Frage #328 nicht zum Fred "Übergangsrecht" gestellt wurde.
    Evtl. anfügen ( Bitte an Mods ) ?

    Zur Antwort s. dort bereits unter #1.;)

    Edit:
    Verschoben.
    Ulf, Admin

  • Aus dem Betreuungsbereich hierher verschoben
    Mel
    (Mod.)

    Ich habe in einem laufenden Betreuungsverfahren ein Grundstückskaufvertrag zur Genehmigung vorliegen.
    Die Betreuerin hat am 15.07.09 Gutachten eingereicht und um Stellungnahme gebeten, ob sie den Kaufvertrag abschließen kann. Stellungnahme wurde am 11.08.09 abgegeben. Kaufvertrag wurde am 26.08.09 abgeschlossen und am 09.09.09 eingereicht.
    Grundsätzlich war ich der Meinung, dass der Eingang des Kaufvertrages maßgeblich dafür ist, welches Recht Anwendung findet, aber wurde das Verfahren evtl. doch bereits mit dem Schreiben der Betreuerin eingeleitet ?

  • Nein, das war das Vorspiel. Das Spiel selber wurde am 09.09.2009 eingeleitet. Den gleichen Fall habe ich zwei Mal auf dem Tisch und mit Zustimmung des Notars die Regeln des FamFG angewendet.

  • Nein, das war das Vorspiel. Das Spiel selber wurde am 09.09.2009 eingeleitet. Den gleichen Fall habe ich zwei Mal auf dem Tisch und mit Zustimmung des Notars die Regeln des FamFG angewendet.



    Schön, dass der Notar zugestimmt hat. Was hättest du andernfalls gemacht?

  • Ob altes oder neues Recht anzuweden ist, unterliegt natürlich nicht der Vereinbarung zwischen den Beteiligten und dem Gericht. Gefährlicher dürfte es allerdings sein, im Gegensatz zum vorliegenden Fall die Maßgeblichkeit des alten Rechts zu vereinbaren. Denn eine solche nicht nach den Normen des FamFG erteilte Genehmigung könnte wegen § 40 Abs.2 FamFG nicht rechtskräftig werden, sodass das Grundbuch unrichtig wird, wenn die Eintragung aufgrund einer solchen Genehmigung erfolgt.

  • Bei der vor dem 01.09.2009 eingeholten Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit handelte es sich ausschließlich um das unverbindliche Avisieren der Genehmigungsfähigkeit des später abzuschließenden Vertrages. Ein übliches Verfahren, um Nachbeurkundungen zu vermeiden. Ein Genehmigungsantrag ist das noch nicht.
    Vergleichbar mit der Preisermittlung und Beratung im Geschäft am 31.08.2009, ohne dass ich den gewünschten Artikel kaufe. Erst am oder nach dem 01.09.2009 schließe ich den Kaufvertrag. Ich weiß, Vergleiche hinken, aber sie sind anschaulich.

    Wie oft hat man denn schon Entwürfe auf dem Tisch mit dem Erwerber X, das Vorhaben zerschlägt sich, leicht oder weniger leicht modififziert kriegt man sechs Monate später den Entwurf mit dem Erwerber Y vor die Flinte, ohne dass man überhaupt die Nase dran bekommt, dass der ursprüngliche Interessent kurzfristig abgesprungen ist.
    Nur der Wechsel des Erwerbers kann doch keine Auswirkung darauf haben, ob ich altes oder neues Recht anwenden muss.

    Was ich gemacht hätte, wenn der Notar (besser: 2 Notare) nicht zugestimmt hätte(n):
    Ich wäre nach FamFG vorgegangen, sollen die Beteiligten doch Beschwerde einlegen.



  • :schock:Wenn das so stimmen würde, wäre die Vorabgenehmigung eines Rechtsgeschäfts unmöglich. Sehr wohl können aber Rechtsgeschäfte auch genhmigt werden, bevor sie abgeschlossen worden sind. Bei einseitigen RG wie Kündigung muss das sogar sein.
    Wo fängt denn in diesen Fällen bei dir das Genehmigungsverfahren an?

  • Generell sehe ich es auch so, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Eingangsdatum des Genehmigungsantrages richtet.

    Ein Problem, ob es sich um Nach- oder Vorgenehmigungen handelt, besteht m. E. nicht. Bei beiden liegt der Genehmigungsantrag erst vor, wenn der Betreuer z. B. schreibt:

    "Ich bitte die Genehmigung zur beabsichtigten Kündigung der Wohnung bzw. zum beabsichtigten Grundstückskaufvertrag.... zu erteilen."


    Hiervon abzugrenzen ist die unverbindliche Anfrage, z. B.:


    "Ich bitte um Mitteilung, ob der als Entwurf beiliegende Vertrag für genehmigungsfähig gehalten wird."

  • Generell sehe ich es auch so, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Eingangsdatum des Genehmigungsantrages richtet. (...)



    Das ist auch meine Meinung.
    Ich hatte Gänseblümchen allerdings so verstanden (und möglicherweise missverstanden:oops:), dass nach ihrer Auffassung ein Genehmigungsantrag nicht vor Abschluss des Rechtsgeschäfts vorliegen kann.

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