§§ 7, 345 FamFG - Beteiligung im Erbscheinsverfahren

  • Die Verfahrensweise "zunächst nur eine einfache Kopie zu übersenden" gefällt mir wenn ich darüber nachdenke sehr gut, denn sobald ich jemandem die beglaubigten Kopien übersende kann er sich damit ja bereits als Erbe ausweisen. :daemlich Manchmal braucht man erstmal einen Anstoß um über alteingesessene und von Vorgängern übernommene Verfahrensweisen nachzudenken

  • denn sobald ich jemandem die beglaubigten Kopien übersende kann er sich damit ja bereits als Erbe ausweisen.



    Verstehe ich jetzt nicht, denn bisher wurde vom Testament und Eröffnung sowieso an die Erben eine begl. Kopie übersandt, so dass diese direkt als Erben handeln konnten.

    Zur Beteiligtenfrage im Testamentseröffnungsverfahren (ja man muss jetzt jeden Verfahrensabschnitt ja separat betrachten -.-):
    Wer Beteiligter ist ergibt sich nicht aus § 345 FamFG, der nur für Antragsverfahren mit vorrang zu § 7 FamFG die Beteiligten benennt. Meiner Ansicht nach ergibt sich der Kreis der Beteiligten direkt aus § 348 III BGB, jeder der durch die Verfügung von Todes wegen betroffen ist. Dies deckt sich auch mit der Gesetzbegründung, in § 348 III FamFG wurde die alte Regelung des § 2262 BGB übernommen. Dass eine inhaltliche Änderung oder gar eine Änderung an der Verfahrensweise beabsichtigt war ist nirgends ersichtlich.
    Mit Abschluss des Testamentseröffnungsverfahrens sind die Beteiligten vom sie betreffenden Inhalt in Kenntnis zu setzten. Eine Belehrung über ein Antragsrecht gem. § 7 IV FamFG braucht es aus zwei Gründen nicht:
    1. regelt § 348 III FamFG abschließend dass diese Peronen zu beteiligen sind,
    2. ist das Verfahren der Testamentseröffnung dadurch auch schon wieder abgeschlossen, so dass ein nachträglicher Antrag zurückzuweisen wäre.
    (was nicht bedeutetet dass der Antragsteller dann gar keine Möglichkeit mehr hat, er kann über die allg. Regeln der Akteneinsicht eine Kopie erhalten oder gar selbst einen Erbscheinsantrag stellen, dann gilt für ihn im Erbscheinsverfahren § 345 FamFG, aber Beteiligter im Eröffnungsverfahren wird er dadurch meiner Meinung nach nicht mehr.)

    Lange Rede kurzer Sinn, für die Testamentseröffnung wird sich keine Änderung ergeben.

  • Die Frage zum Erlasszeitpunkt des Feststellungsbeschlusses sehe ich das relativ gelassen. Ist der Erbschein erteilt gibt es keine Beschwerdemöglichkeit gegen den Feststellungsbeschluss. Erteile ich also antragsgemäß ist der Feststellungsbeschluss nur ein Blatt mehr in der Akte. Der zwar gefertigte aber nach § 38 III 3 FamFG noch nicht erlassene Beschluss führt nicht zu einer unrichtigkeit des antragsgemäß erteilten Erbscheins.

    Dieser Fall betrifft aber nur den, dass ich nicht direkt im Termin den Erbschein erlassen kann. Im Termin verkünde ich den Beschluss einfach, und erteile sodann den Erbschein. Ich werde versuchenim Rubrum der Niederschrift bereits auch alle nicht erschienenen Beteiligten aufzuführen, so dass ich dann einfach den Beschluss unten anhängen kann.

    Interessanter wird die Frage für den Nachlassrichter -.- ich sehe es schon kommen: "Feststellungsbeschluss vorbereiten, WV sodann" ...

  • Zitat von Egon's Mama

    bei mir bekommen die Erben erst dann eine beglaubigte Kopie des Testaments mit EÖP, wenn alle die Annahme erklärt haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vorher nur einfache Kopie



    1. Umständlicher geht es aber nicht mehr, oder???
    2. Und wenn jetzt einer der testamentarischen Erben ausschlägt, bekommt dann keiner mehr eine begl. Abschrift???
    Eine Prüfung der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung findet im Eröffnungsverfahren nicht statt! Was machst du also mit formunwirksamen Testamenten oder im Fall der §§ 2268, 2077 BGB?

    Zitat von blume

    denn sobald ich jemandem die beglaubigten Kopien übersende kann er sich damit ja bereits als Erbe ausweisen.



    Aha? Ich dachte immer, man kann tatsächlich sein Erbrecht nur über einen Erbschein nachweisen §§ 2366, 2367 BGB ??

    Zitat

    Der Feststellungsbeschluss wird ja mit Erlass wirksam. Muss ich also in unstreitigen Erbscheinsverfahren zunächst den Feststellungsbeschluss an die Geschäftsstelle übergeben um dessen Erlass und damit Wirksamkeit herbeizuführen und kann erst dann den Erbschein erlassen?



    Theoretisch ja.
    Wir werden das so lösen, dass wir den Feststellungsbeschluss zeitgleich mit dem Erbschein erlassen und den ganz unkompliziert auf einem Formular dem Erbschein vorheften. Die Geschäftsstelle quittiert dann an dem gleichen tag den Eingang ... und damit ist der Feststellungsbeschluss ja wirksam.

  • zu den ersten beiden Punkten: alles ist Geschmackssache und deine rechtspflegerische Unabhängigkeit! Da aber auch nach den Banken-AGBs eine beglaubigte Kopie des Testaments mit EÖP als Erbnachweis dient, warte ich alle Annahmeerklärungen ab, bevor ich beglaubigte Kopien rausgebe.
    Bei einer Ausschlagung eines testamentarischen Miterben entspricht der Inhalt des Testament nicht mehr der tatsächlichen Erbfolge, so dass, falls die Erbenstellung irgendwo nachgewiesen werden muss, eben ein Erbschein beantragt werden muss.
    Diese Problematik wurde jedoch m.W. bereits an anderer Stelle diskutiert.

    zum letzten Punkt: werden wir im Prinzip so ähnlich machen.

  • hat denn immer noch keiner ein Formular für die Belehrung über § 7 FamFG bei Übersendung des Erbscheinsantrag an die nicht erschienenen gesetzlichen Miterben (bei gesetzlicher Erbfolge ?) oder auch bei testament. Erbfolge (weil wir hier die Anhörung für den Richter gleich mitmachen, bevor wir es ihm vorlegen zur Erteilung des Erbscheins) ???
    Ich würde mich freuen wenn jemand das Formular hier reinstellen könnte.
    Wir haben jetzt diverse neue Formulare (in mega) erhalten aber dasjenige war darunter leider noch nicht zu finden.

  • Vorschlag unseres Richters im Zusammenhang mit dem Vordruck zur Anhörung nach § 2360 II BGB :

    Sie werden weiter darauf hingewiesen, dass Sie beantragen können, als Beteiligter am Verfahren über die Erbscheinserteilung zugezogen zu werden (§§ 7, 345 Abs. 1 FamFG).

    Sollten Sie Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins erheben wollen, so werden Sie gebeten, diese binnen zwei Wochen unter Angabe der o. g. Geschäftsnummer zu begründen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Unsere "vorläufige" Version für die Anträge nach ges. Erbfolge. (Über den letzten Satz diskutieren wir noch. Mal sehen welche Änderungen der Praxistest der Erklärung ergibt.)Das entsprechende Formular wird den Antragstellern mitgegeben, damit sie es in der Hand haben das Verfahren durch die schnelle Einreichung der durch die Miterben unterschriebenen Erklärung zu beschleunigen.


    An das


    Amtsgericht
     - Nachlassgericht-

    .....

    Nachlassangelegenheit ...

    Hiermit bestätige ich, dass ich die Erbschaft nach de.. am ... in ... verstorbenen ... angenommen habe.

    Mit der Erteilung eines Erbscheines folgenden Inhalts bin ich einverstanden:

    (Quoten Erbscheinsantrag einf.)

    Ich bin darüber belehrt worden dass ich auf meinen Antrag als Beteiligter des weiteren Erbscheinverfahrens hinzuzuziehen bin, §§ 7 Abs. IV, 345 Abs. 1 FamFG. Ohne einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung geht der weitere Schriftverkehr in der Regel nur noch an den Antragsteller des Erbscheinverfahrens, nicht aber an die weiteren Miterben.


    Name:______________________________________

    Anschrift:___________________________________

    Datum:_____________________________________

    ___________________________________________
    (Unterschrift)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Habe den Fall , dass einige gesetzliche Miterben ausgeschlagen haben, da Nachlaß sehr gering und Aufwand nicht lohnt bei so viel Erben in der 2. Ordnung.
    Sind die Miterben, die ausgeschlagen haben , jetzt dennoch gemäss § 7 FamFG im Erbscheinsvverfahren zu beteiligen bzw. zu belehren ?
    Wenn Sie ausgeschlagen haben, Form- und Fristerfordernisse sind gewahrt, sind sie doch nicht mehr gesetzliche Miterben und somit auch nicht mehr betroffen, oder ?

  • Das geben wir mit für die Eiligen, den den ESA stellen.




    In der Nachlasssache
    verstorben am
    zuletzt wohnhaft gewesen in

    Hiermit bestätige ich, dass ich die Erbschaft nach dem oben genannten Erblasser angenommen habe.
    Mit der Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge bin ich einverstanden.
    Mir ist bekannt, dass ich auf meinen Antrag als Beteiligter des weiteren Erbscheinsverfahrens hinzugezogen werden kann, §§ 7 Abs. 4, 345 Abs. 1 FamFG. Ohne einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung geht der weitere Schriftverkehr nur an den Antragsteller des Erbscheinsverfahrens, nicht aber an die weiteren Miterben.
    ( ) Ich möchte an dem Verfahren nicht beteiligt werden.
    ( ) Ich möchte an dem Verfahren beteiligt werden.


    Name:___________________________________
    Vorname:_________________________________
    Datum: ___________________________________


    (Unterschrift)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (9. September 2009 um 11:39)

  • Das geben wir mit, bevor ein ESA beurkundet wird.




    Zur Vorlage beim Amtsgericht
    Nachlassabteilung-


    VOLLMACHT

    In der Nachlasssache
    verstorben am
    zuletzt wohnhaft gewesen in

    Ich bevollmächtige Herrn/Frau
    mich bei der Beantragung eines Erbscheines sowie in dem weiteren Erbscheinsverfahren nach dem oben genannten Erblasser zu vertreten.
    Ich habe die Erbschaft angenommen.






    Name:___________________________________
    Vorname:_________________________________
    Datum: ___________________________________


    (Unterschrift)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (9. September 2009 um 11:39)

  • Schriftsatz an die nicht anwesenden Erben



    Vfg.

    1) Zu schreiben an:


    - jeweils unter Beifügung einer Kopie des Erbscheinsantrages -

    In der Nachlasssache
    hat Herr/Frau
    die Ausstellung eines Erbscheins beantragt, welcher auch Sie als Miterbe ausweisen soll. Anliegend erhalten Sie eine Abschrift des Erbscheinsantrages vom .
    Sie erhalten hiermit Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zum Erbscheinsantrag binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens.
    Des Weiteren werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag auf eine sogenannte "Beteiligung" am Verfahren stellen können. Dies bedeutet lediglich, dass der gesamte Schriftverkehr auch an Sie gesandt wird.
    Ohne diesen Antrag auf Beteiligung geht der weitere Schriftverkehr weiterhin nur an den oben genannten Antragsteller.
    Dies hat keinen Einfluss auf Ihr Erbrecht!
    Sie werden auch ohne förmliche Beteiligung so wie im Antrag in dem zu erteilenden Erbschein aufgeführt.
    Sofern binnen der o. g. Frist eine Stellungnahme durch Sie nicht eingeht, wird davon ausgegangen, dass die Angaben im Erbscheinsantrag zutreffend sind, eine sogenannte "Beteiligung" Ihrerseits nicht gewünscht wird und der Erbschein antragsgemäß erteilt werden kann.



    2) 3 Wochen


    Rechtspflegerin

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke PuCo!

    zu der weiter oben angesprochenen Frage: Ich würde, wenn ich die Wirksamkeit der Ausschlagung bejahe, die dadurch weggefallenen Erben auch nicht mehr als auf Antrag zu Beteiligende und somit auch nicht als zu Informierende ansehen.

  • Edit : Nachfolgendes Posting bedeutet nicht, dass ich in eindeutigen gesetzlichen Erbfolgesachen erster oder zweiter Erbordnung auch tatsächlich so verfahre !

    the bishop
    Mod.

    Ebenfalls Danke an PuCo.

    Ich habe das Schreiben ein wenig überarbeitet und würde dieses ggf. wie folgt formulieren:

    Vfg.

    1) Schreiben an:


    - jeweils unter Beifügung einer Kopie des Erbscheinsantrages -

    In der Nachlasssache
    hat Herr/Frau
    die Ausstellung eines Erbscheins beantragt, welcher auch Sie als Miterbe ausweisen soll.

    Anliegend erhalten Sie eine Abschrift des Erbscheinsantrages vom .

    Der Antrag entspricht (unter Zugrundelegung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgetragenen Angaben) vollumfänglich der Erbfolge nach Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 1924 – 1931 BGB).


    Sie erhalten hiermit Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zum Erbscheinsantrag binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens.

    Des Weiteren werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag auf eine sogenannte "Beteiligung" am Verfahren stellen können. Dies bedeutet grundsätzlich lediglich, dass der gesamte künftige Schriftverkehr in diesem Erbscheinsverfahren auch an Sie gesandt wird.

    Ohne diesen Antrag auf Beteiligung geht der weitere Schriftverkehr in diesem Erbscheinsverfahren nur an den oben genannten Antragsteller.

    Der Antrag auf „Beteiligung“ hat keinerlei Einfluss auf Ihr bestehendes Erbrecht!

    Bei unveränderter Aktenlage werden Sie also auch ohne einen förmlichen Antrag auf Beteiligung Ihrerseits (entsprechend dem vorliegenden Antrag) in dem zu erteilenden Erbschein als Miterbe aufgeführt.

    Sofern binnen der o. g. Frist eine Stellungnahme von Ihnen nicht eingeht, wird davon ausgegangen, dass die Angaben im Erbscheinsantrag zutreffend sind, Sie die Erbschaft angenommen haben und eine förmliche "Beteiligung" Ihrerseits nicht gewünscht wird. In diesem Fall wird der beantragte Erbschein bei unveränderter Aktenlage sodann nach Fristablauf antragsgemäß erteilt werden.



    2) 3 Wochen


    Rechtspfleger(in)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich blicke bei der ganzen Sache noch nicht so durch. Bin für drei Monate im Nachlass tätig. Ich habe jetzt einen Erbscheinsantrag - gesetzliche Erbfolge. Alle Erben sind bei der Antragstellung mit erschienen. Muß ich da was im Protokoll dazu aufnehmen, wegen der Hinzuziehung oder einer Belehrung. Da muß ich auch den Feststellungsbeschluss machen ? Kann ich den Erbschein gleich erteilen und aushändigen. Hier sind unterschiedliche Meinungen. Ich muß den Feststellungsbeschluss in die Akte geben und die Sache dann in die Geschäftsstelle, dass der Erbschein dann am nächsten Tag rausgeschickt wird. Habe im Tread nichts gefunden. Würde mich über Hilfe freuen.

  • Wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins (Personenstandsurkunden pp.) im Beurkundungstermin vorliegen, enden meine Urkunden wie folgt:

    Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben

    -es folgen die Unterschriften der Antragsteller-

    Beschlossen und verkündet:

    Die Tatsachen, die zur Erteilung des vorstehend beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

    Geschlossen:

    Benji
    Rechtspfleger

    Sodann erteile ich direkt den Erbschein und gebe den Vorgang der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung, die den Erbschein dann oft noch am gleichen Tag rausschickt.

  • Wir haben bisher den Erbschein gleich ausfertigen lassen und den Antragstellern mitgegeben. Dies geht dann wohl wegen dem Beschluss nicht mehr. Der wird ja wohl erst wirksam wenn er zur Geschäftsstelle gelangt ist.

  • Bei uns wird es so gehandhabt, dass die Ausfertigung des Erbscheines gleich durch den Rpfl ausgehändigt wird und anschließend die Akte zur Geschäftsstelle gelangt zur weiteren Behandlung.
    Ich hoffe, dass es so gemacht werden kann.
    Gruß!

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