Verfahren aufheben oder weiterführen?

  • Einen schönen Guten Morgen an alle Fleißigen da draußen!!

    Wie würdet Ihr nach dem folgenden Verfahren weiterverfahren?
    - 1. Termin --> Einstellung nach 77 I
    - danach Terminierung des nächsten Termins (ohne Fortsetungsantrag oder -beschluss!!)
    - 2. Termin --> im Termin Einstellung nach 30 a

    Soweit der bisherige Verfahrensstand. Wie würdet Ihr denn weitermachen??
    Momentan tendiere ich fast dazu das Verfahren wegen fehlendem Fortsetzungsantrag aufzuheben. Das scheint mir die sauberste Lösung zu sein. Aber ich hab auch noch ein (quasi von Amts wegen) fortgesetztes Verfahren - kann sich die Gläubigerin da auf "guten Glauben" berufen??

  • Wie kann denn Einstellung im 2. Termin nach 30a passieren?? Du meinst wohl eher nach § 30 ZVG durch Bewilligung des Gläubigers oder?

    Na gut - einen ausdrücklichen Forsetzungsbeschluss braucht es theoretisch nicht, mit der Terminsbestimmung hast du quasi die Fortsetzung gleich mit beschlossen.

    Gab es denn vorher gar kein Schreiben des Gläubigers, dass auch nur entfernt nach Fortsetzung geklungen hätte - bpsw. "wir bitten um Bestimmung eines neuen Termins" oder sowas in der Art?

    Wurde der Termin noch innerhalb der Fortsetzungsfrist bestimmt oder eigentlich erst, als die Frist schon abgelaufen war?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • In der Tat, ein schwer verständlicher Fall.
    Wurde wirklich kein Fortsetzungsantrag gestellt (manchmal noch im Versteigerungstermin sofort nach Einstellungsbewilligung)? Dann hätte kein neuer Termin anberaumt werden dürfen. Es sei denn, es gab einen Beitritt innerhalb der vier-Wochen-Frist vor dem ersten Termin, und der zweite Termin wird für den Beitritt(sgläubiger) durchgeführt.

    Und wie können im zweiten Termin die Voraussetzungen des § 30a ZVG vorliegen?

  • Upps - entschuldigung - ja - im 2. Termin gab es eine Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers vor Ablauf der ergebnislosen Bierstunde. :oops:

    Und zu der anderen Frage: Ich hab die Akte jetzt mehrfach durchgeblättert - ich hatte sie übernommen - es gibt wirklich gar nichts, was nach Fortsetzungsantrag klingt. Das Verfahren war eingestellt und direkt nach den ZU`s zur Einstellung kommt 4 Wochen nach der Einstellung die neue TB....

  • Mmhhh grundsätzlich stimme ich Anta zu...
    Allerdings finde ich es ein wenig "unfair" dem Gläubiger gegenüber, der ja aufgrund der Terminsbestimmung - wenn auch zu Unrecht - davon ausgegangen ist, dass er die Fortsetzung nicht mehr beantragen muss... Sonst hätte er dass innerhalb der Frist ja vielleicht getan...

    Aber letztendlich denke ich wäre eine Aufhebung wirklich die sauberste Lösung... und wahrscheinlich auch die richtige!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Mmhhh grundsätzlich stimme ich Anta zu...
    Allerdings finde ich es ein wenig "unfair" dem Gläubiger gegenüber, der ja aufgrund der Terminsbestimmung - wenn auch zu Unrecht - davon ausgegangen ist, dass er die Fortsetzung nicht mehr beantragen muss... Sonst hätte er dass innerhalb der Frist ja vielleicht getan...

    Aber letztendlich denke ich wäre eine Aufhebung wirklich die sauberste Lösung... und wahrscheinlich auch die richtige!



    Sie kann ja vorher den Gläubiger anhören - der fairen Fairverfahrensweise wegen. :D


  • Aber letztendlich denke ich wäre eine Aufhebung wirklich die sauberste Lösung... und wahrscheinlich auch die richtige!



    Aber von Amts wegen?

    M.E. ist das Versteigerungsgericht an die konkludent durch Bestimmung des letzten Termins erfolgte Fortsetzung des Verfahrens gebunden. Diese dürfte nicht unwirksam, sondern lediglich angreifbar sein.


  • Aber letztendlich denke ich wäre eine Aufhebung wirklich die sauberste Lösung... und wahrscheinlich auch die richtige!



    Aber von Amts wegen?

    M.E. ist das Versteigerungsgericht an die konkludent durch Bestimmung des letzten Termins erfolgte Fortsetzung des Verfahrens gebunden. Diese dürfte nicht unwirksam, sondern lediglich angreifbar sein.



    Kann man das nicht unter § 28 Abs. 2 ZVG subsumieren - ohne Fortsetzungsantrag fehlt gewissermaßen eine Vollstreckungsvoraussetzung? Der Zuschlag wäre im Zweifel (bzw. zweifellos :D) doch auch nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen.

  • Also aufheben würde ich nicht, man kann nicht durch die Terminsbestimmung erst falsch fortsetzen und dann sagen :aetsch: hast keinen Antrag gestellt und aufheben.
    Ich persönlich würde dazu tendieren zu sagen die Fortsetzung ist zwar falsch aber sie muss angegriffen werden und so lange das niemand macht ist sie wirksam. Jetzt ist eh eingestellt und diesmal muss der Gläubiger den Fortsetzungsantrag aber stellen. Wem das zu heiss ist kann natürlich auch sagen ab dem 77 Beschluss alles falsch das gilt nicht. Dann muss man nochmal belehren und dem Gläubiger Gelegenheit geben einen Fortsetzungsantrag zu stellen. Dann ist natürlich die Frage wie lange gibt man Frist. Da wäre dann das sauberste nochmal 6 Monate.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Also aufheben würde ich nicht, man kann nicht durch die Terminsbestimmung erst falsch fortsetzen und dann sagen :aetsch: hast keinen Antrag gestellt und aufheben.



    § 79 ZVG sagt doch im Prinzip nichts anderes als :aetsch: .


    Ich bevorzuge trotzdem die von claudia vorgeschlagene Lösung - wozu hätte der Gläubiger Fortsetzungsantrag stellen sollen, wenn doch bereits ein Termin anberaumt war.
    Die Verfahrensfortsetzung (durch Terminsbestimmung) mag angreifbar gewesen sein, inzwischen ist eine Einstellung nach § 30 ZVG erfolgt. Sofern der Gläubiger rechtzeitig die Fortsetzung beantragt, wäre jedenfalls auch der Mangel der urspr. Verfahrensfortsetzung geheilt.

    Für eine Verfahrensaufhebung sehe ich hier keinen Raum - anders als in dem vor längerer Zeit hier besprochenen Fall, in dem bei dem zweiten ergebnslosen Termin (oder der dritten Einstellungsbewilligung) die Notwendigkeit der Verfahrensaufhebung übersehen worden war.

  • Zunächst war ich ja auch der vorstehenden Ansicht. Den Hinweis auf § 83 Nr. 6 ZVG halte ich jedoch für berechtigt.

    Wie umschifft Ihr diesen Zuschlagsversagungsgrund?

    "Hierher gehört der ... Fall, daß die Versteigerung ungeachtet der ... einstweiligen Einstellung des Verfahrens fortgesetzt ist. Dies kann vorkommen, wenn die Fortsetzung ohne den nach §§ 31, 76 erforderlichen Antrag des Gläubigers ... bewirkt ist ..." (Jaeckel-Güthe, Nr. 9 zu § 83).

    Das Verfahren weiterführen, ohne Zuschlag erteilen zu können, kann doch nicht wirklich die Lösung sein.

  • Wie umschifft Ihr diesen Zuschlagsversagungsgrund?


    Die konkludente Fortführung des Verfahrens ist bislang nicht angefochten (§ 766 ZPO). Die Fortführung war falsch, ein eventueller Zuschlag basiert aber nicht auf dem fälschlicherweise fortgeführten Verfahren, da zwischenzeitlich eine weitere Einstellung erfolgt ist, bei der hoffentlich alles richtig gehandhabt wird. Der Gläubiger brauchte durch die falsche Fortsetzungshandlung (Terminierung) m.E. keinen Fortsetzungsantrag mehr zu stellen, so dass nicht darauf zu verweisen ist, dass das Verfahren mangels Fortsetzungsantrag aufzuheben ist.
    Und wie 15. Meridian m.E. zu Recht schreibt, ist durch die erneute Einstellung der ursprüngliche Verfahrensmangel geheilt.

  • Und wie 15. Meridian m.E. zu Recht schreibt, ist durch die erneute Einstellung der ursprüngliche Verfahrensmangel geheilt.



    Das bezweifele ich.
    Ein "zu Unrecht" fortgesetztes Verfahren bleibt auch dann "zu Unrecht" fortgesetzt, wenn es später eingestellt und noch später erneut fortgesetzt wird.


    Daß die seinerzeitige konkludente Fortsetzung nicht angegriffen wurde ist selbstverständlich zutreffend. Das Problem ist aber, daß § 83 Nr. 6 ZVG einen solchen Angriff jedoch nicht voraussetzt.

  • Ich stimme Stefan zu. Der spätere Zuschlag basiert nicht mehr auf dem ohne Fortsetzungsantrag durchgeführten Termin, sondern auf dem dann richtig nach Fortsetzung des jetzt nach § 30 ZVG eingestellten Verfahrens und dem darauf folgendendem Termin. § 83 Nr. 6 ZVG ist dann nicht mehr einschlägig.

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  • :offtopic: Lustige Diskussion - hier macht das irgendwie vielmehr Spaß, als in den GbR-Threads im GB-Forum. :D

    Irgendwie habt ihr auch Recht, der BGH hat soweit ich mich erinnere im Zusammenhang mit dem § 85a-ZVG-Gedöns bei Gl.Vertr.Geboten entschieden, dass nicht auf "was wäre wenn" abzustellen ist, sondern auf den tatsächlichen Verfahrensstand.

  • Ich stimme Stefan zu. Der spätere Zuschlag basiert nicht mehr auf dem ohne Fortsetzungsantrag durchgeführten Termin, sondern auf dem dann richtig nach Fortsetzung des jetzt nach § 30 ZVG eingestellten Verfahrens und dem darauf folgendendem Termin. § 83 Nr. 6 ZVG ist dann nicht mehr einschlägig.


    Ich sehe das auch so.
    Auch ein Fehler kann sich mal von allein erledigen.

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