Stehe gerade etwas auf der Leitung :
Kläger trägt 53%, Beklagter 47%. Beide haben PKH, Beklagter mit Raten.
Kostenausgleichung nach §§ 106, 126 ZPO ist beantragt. Es ergibt sich ein Erstattungsanspruch Bekl.-Vertr. (Festsetzung nach § 126 ZPO ist beantragt) ./. Kläger = 106,84 €.
Die restliche Wahlanwaltsvergütung des Bekl.-Vertr. (abzgl. PKH-Geb. und Erstattungsanspruch ./. Kläger) beträgt 861,76 €.
Frage: muss ich diesen Betrag vom Beklagten noch ratenweise einfordern? Ich denke schon, denn wenn er keine PKH hätte, müßte er seinem RA ja auch die kompletten WAK zahlen unabhängig davon, welchen Erstattungsanspruch er gegen den Kläger hat.
Oder liege ich da falsch?
Wahlanwaltsvergütung bei Kostenquotelung
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nein völlig richtig Einziehung der Raten bis die WAK gedeckt sind und dann Auszahlung an den Anwalt
Gruss
wulfgerd -
Ratenweise einfordern oder PKH-Überprüfung machen. Hast schon richtig gedacht.
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War doch eben irgendwie verunsichert. Die Quotelung 53./.47 ist aber auch echt blöd, Kosten gegeneinander aufgehoben hätte eindeutig weniger Arbeit gemacht... -
beschwer Dich bei Deinem Richter
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