Zinsen auf Wohngeldrückstände im gG

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich stelle gerade das geringste Gebot für einen Versteigerungstermin auf. In Rangklasse 2 sind angemeldet Rückstände vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz.

    Jetzt bin ich etwas unschlüssig, bis wann ich die Zinsen berechnen muss. Bis 2 Wochen nach dem Versteigerungstermin (§47 ZVG) oder bis zu einem fiktiven Versteilungstermin.


    Bin für jeden Hinweis dankbar!!!

  • Nur bis 2 Wochen nach dem Versteigerungstermin, damit sind die Zinsen bis zu einem möglichen Verkündungstermin abgedeckt!

    Ansonsten trägt ab Zuschlag der neue Eigentümer die Hausgelder und damit wäre dann letztendlich nur bis einem Tag vor dem Zuschlag zuzuteilen.

    Paß auf, dass alles, was du in Rangklasse 2 einstellst, höchstens 5% vom Verkehrswert betragen darf, Zinsen sind dabei mit einzurechnen.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Hinsichtlich der eigentlichen Wohngeldansprüche wie Gerichtsdiener.

    Soweit hierauf aber Zinsen (!) angemeldet werden, berücksichtige ich diese - genauso wie Säumniszuschläge bei öffentlichen Lasten oder Zinsen bei evl. mal vorrangigen persönlichen nicht betreibenden Gläubigern - bis zum voraussichtlichen Verteilungstermin, da erst da die Deckung erfolgt.
    Gedeckelt natürlich durch die 5 %.

  • Hinsichtlich der eigentlichen Wohngeldansprüche wie Gerichtsdiener.

    Soweit hierauf aber Zinsen (!) angemeldet werden, berücksichtige ich diese - genauso wie Säumniszuschläge bei öffentlichen Lasten oder Zinsen bei evl. mal vorrangigen persönlichen nicht betreibenden Gläubigern - bis zum voraussichtlichen Verteilungstermin, da erst da die Deckung erfolgt.
    Gedeckelt natürlich durch die 5 %.


    Das überzeugt auch mich.
    Wirklich toll, was man in diesem Forum noch alles lernen kann. Danke!

  • Vielen Dank für die raschen Antworten.

    Ich habe auch von Anfang an dahin tendiert, die Zinsen bis zum voraussichtlichen Verteilungstermin zu berechnen. Leider habe ich kein richtiges Argument in der Kommentierung gefunden, um meine Kolleginnen, die anderer Meinung sind zu überzeugen.

    So hat eine vorgetragen, dass ja das Wohngeld selbst nur bis 2 Wochen nach dem Versteigerungstermin zu berechnen ist, sofern laufende Beträge angemeldet sind. Warum sollte also für die Zinsen auf rückständige Wohngeldforderungen die Berechnung bis zum voraussichtlichen Verteilungstermin erfolgen...:gruebel:

    Wo findet man denn was dazu, dass Säumniszuschläge auf Grundsteuern bis zum Verteilungstermin zu berechnen sind?

  • Melden die Stadtkassen, Kämmereien oder wie auch immer, die Säumniszuschläge zu öffentlichen Grundstückslasten nicht betragsmäßig, sondern prozentual an? :gruebel:

  • So, jetzt ist mir eine schöne Begründung eingefallen:

    Die (Verzugs-)Zinsen auf eine Forderung laufen so lange bis die Forderung bezahlt ist.

    Meine Wohngeldrückstände werden erst im Verteilungstermin bezahlt. Im Gegensatz zu den laufenden Wohngeldern, die wegen § 56 ZVG ja ab Zuschlag vom Ersteher zu zahlen sind.

    Also sind Zinsen auf die Rückstände bis zur Zahlung (Verteilung) zu berechnen und aus der Masse zu begleichen, weil für die Rückstände in keinem Fall ein Übergang auf den Ersteher stattfindet.

    Oder???



  • Genau. So auch Stöber Rdz. 4 zu § 47 ZVG hinsichtlich Zinsen für besserrangige persönliche Gläubiger.

  • Melden die Stadtkassen, Kämmereien oder wie auch immer, die Säumniszuschläge zu öffentlichen Grundstückslasten nicht betragsmäßig, sondern prozentual an? :gruebel:



    Mal so, mal so.
    Häufig hab ich Anmeldung Betrag bis zum Versteigerungstermin plus weitere mit 1 % je weiteren angefangenen Monat aus ... ab ...

  • Stelle gerade mein 1. geringstes Gebot auf, wo ich auch RK 2 berücksichtigen muss. Jetzt mal richtig blöd gefragt: Zinsen bis zum fiktiven Verteilungstermin? Wie soll ich den denn jetzt schon festlegen?

    Wie handhabt ihr das mit titulierten Kosten und den darauf entfallenen Zinsen? :gruebel:

  • Stelle gerade mein 1. geringstes Gebot auf, wo ich auch RK 2 berücksichtigen muss. Jetzt mal richtig blöd gefragt: Zinsen bis zum fiktiven Verteilungstermin? Wie soll ich den denn jetzt schon festlegen?


    Na, nach wieviel Wochen ist denn für gewöhnlich bei Dir der Verteilungstermin? Bei mir nach sechs bis acht Wochen, der fiktive wäre also mit 7 Wochen bzw. 50 Banktagen zu kalkulieren.

  • Hatte ja noch nie einen Verteilungstermin. Ist mein 1. Termin...;)
    Also rechnest du diese fiktiven Tage einfach dazu oder müssen die konkret anmelden bis zum Verteilungstermin?

  • Kommt ein bischen darauf an, waas angemeldet ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also in der Forderungsaufstellung sind Zinsen bis zum Versteigerungstermin aufgelistet und darunter steht

    "Gesamtforderung ... per .... zzgl. Tageszinsen ab..."
    Kann ich da einfach auslegen und bis zum fiktiven Verteilungstermin weiterrechnen? :gruebel:

    Wie macht ihr das mit verzinslichen Kosten (tituliert)? Auch bis zum Verteilungstermin? :gruebel:

  • Wenn es so drin steht würde ich weiterrechnen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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