Sicherungshypotheken eintragen oder nicht?!

  • Hallo ihr schlauen Köpfe.. ich hoffe echt, dass ihr mir weiter helfen könnt. Bin schon arg am verzweifeln :akteferti

    Kurze Vorgeschichte: Versteigerungstermin im November.. Vater ersteigert für seinen Sohn unter Vorlage einer notariellen Bietvollmacht. Sohnemann bekommt Zuschlagsbeschluss zugestellt + die Mitteilung wann Verteilungstermin ist und wie viel er noch zahlen muss.
    Verteilungstermin war am 06.01. Kein Geld da! Hab noch eine Woche gewartet, manchmal verzögert es sich ja etwas (obwohl das Geld RECHTZEITIG VOR dem Termin da sein soll).. Wie dem auch sei.. hatte die UB schon und mich schon gewundert, warum die die Steuer bezahlen aber den Erlös nicht. Keine Mitteilung oder ähnliches vom Ersteher oder Vater. Ich also Plan ausgeführt durch Übertragung der Forderung auf die Berechtigten und das Grundbuchersuchen für die Eintragung der Sicherungshypotheken gefertigt (wohl gemerkt schon extra 1 Woche später).. Diese Woche ruft mich Vater des Erstehers an und sagt mir er will das noch schnell bezahlen, das ging nich früher weil er ja keine Post bekommen hätte und auch die letzten Wochen zur Kur war. Hab ihm erklärt dass die Sicherungshypotheken nun eingetragen werden müssten und er sich bitte mit den Gläubigern in Verbindung setzen möge um mit denen zu klären, ob er es direkt an die zahlen kann. Zwischenzeitlich weigert sich mein Grundbuchrpfl. auch die Hypotheken einzutragen, wegen schlechtem Bauchgefühl und ja klar wäre, dass das Geld jetzt doch noch kommt. Wat mach ich denn nun??? Ich kann doch auch nich mein ZVG umgehen und meinen Plan jetzt wieder umschmeißen oder noch mal neuen Termin machen oder ähnliches. Wie krieg ich meinen GB-Rpfl. dazu doch die Hypotheken einzutragen. Habt ihr da ein schlagkräftiges Argument? Bin für jeden Tipp dankbar.. Zerbrech mir echt den Kopf in der Sache!

  • Mach ein Ersuchen und gib die übliche Frist.
    Wenn dein Kollege meint das Ersuchen liegen zu lassen dann ist das sein Bier!
    Und nächstens wartest du nicht eine Woche , die Hypotheken wären ohne Ärger längst drin. :teufel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Du hast ihn doch um Eintragung ersucht. Wenn er nicht einträgt (er hat keine Prüfungspflicht und keine -berechtigung gegenüber dem Ersuchen und den Sicherungshypotheken) muss er das Ersuchen zurückweisen und die Zurückweisung begründen. AUf die Argumente bin ich gespannt. Gegen die Zurückweisung hast Du dann die Beschwerde (die Du meines Erachtens gewinnen wirst).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Auch für den GB-Rpfl. dürfte es keine Probleme geben. Dann muss der Ersteher eben zum Notar und die Sicherungshypotheken löschen lassen. Ebenso der Gläubiger.
    Ich weiß ja nicht, was ihr für Fristen macht. Aber meine Verteilungstermine sind mindestens 6 , aber meist sogar 8 Wochen nach Zuschlag. So lange ist kein Mensch zur Kur.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja klar, aber würdest Du dann nicht auch jemanden Bescheid sagen, der die Blumen gießt und nach der Post schaut?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Du hast ihn doch um Eintragung ersucht. Wenn er nicht einträgt (er hat keine Prüfungspflicht und keine -berechtigung gegenüber dem Ersuchen und den Sicherungshypotheken) muss er das Ersuchen zurückweisen und die Zurückweisung begründen. AUf die Argumente bin ich gespannt. Gegen die Zurückweisung hast Du dann die Beschwerde.


    So sehe ich das auch: der Teilungsplan ist durch Forderungsübertragung ausgeführt, entsprechende Sicherungshypotheken sind einzutragen.

    Warum der Schuldner nicht gezahlt hat, ist nicht maßgebend. Er kommt zu spät, auf Verschulden ist nicht abzustellen.

    Außerdem hat er auch jetzt noch nicht gezahlt, sondern nur seinen Zahlungswillen behauptet. Soll er doch, soll er die Löschungsbewilligungen der Gläubiger (formgerecht!) beibringen. Mit dem Ersuchen nach § 130 ZVG hast Du das Deine getan.

  • Das Ersuchen hat mein GB-Rpfl. ja schon.. nur soll das wieder an mich zurückkommen. Man sträubt sich etwas dagegen für etwas Sicherungshypotheken einzutragen, wo man weiß dass das Geld doch noch kommt (kommt wohl daher, weil die Person auch schon mal ZVG gemacht hat und es da noch nie so vorgekommen is). Und das Argument mit den Kosten, die für Löschung, Notar etc. entstehen kam auch. Man will das nich dem armen Ersteher aufdrücken, der ja nichts dafür konnte, dass diese missliche Lage eingetreten ist. Wobei ich mir denke: Ist das mein Problem? Wenn Papa für seinen Sohn ersteigert und Sohnemann die Post kriegt, was er bezahlen soll, dann kann ich ja nich davon ausgehen, dass Vater die finanziellen Sachen regelt und davon aber nix wissen kann, weil er zur Kur ist und ja auch gar keine Post kriegen würde, weil er ja nicht Ersteher ist. Zudem hatte der Sohn lange genug Zeit Papa bescheid zu sagen, da er die Mitteilung am 28.11. bekommen hat, wann Termin ist und wieviel noch zu zahlen ist. Meines Erachtens genug Zeit.
    Aber das mit der Zurückweisung des Ersuchens und dann Beschwerde hab ich noch nich so ganz verstanden. Der GB-Rpfl. kann das Ersuchen zurückweisen mit Begründung und ich kann mich dann dagegen beschweren? Wo und bei wem? Wie läuft sowas? Hab das noch nie gehört geschweige denn gemacht.


  • Außerdem hat er auch jetzt noch nicht gezahlt, sondern nur seinen Zahlungswillen behauptet. Soll er doch, soll er die Löschungsbewilligungen der Gläubiger (formgerecht!) beibringen. Mit dem Ersuchen nach § 130 ZVG hast Du das Deine getan.



    ...doch das ging jetzt relativ schnell, an die Stadt hat er seinen Betrag wohl schon gezahlt und an die Bank die noch was zu kriegen hat, sollte heute auch online überwiesen werden. Die Bank will mir dann auch was zuschicken, dass sie den Betrag erhalten haben. Deswegen war meine Idee auch erst vielleicht irgendwie die Eintragung der Hypotheken so zu umgehen. Aber das Gesetz schreibt es ja nun mal so vor.

  • Der Grundbuch.Rpfl. muss über Dein Ersuchen entscheiden (durch Beschluss). Dagegen steht Dir als ersuchende Behörde die Beschwerde zu.
    Was heißt denn, das Ersuchen kommt wieder zurück ??
    Der Koll. soll entweder seine Arbeit machen oder er bekommt Schwierigkeiten. Wenn mich ein Koll. zu fehlerhaften Handlungen anstiften wollte, bekäme er was zu hören.:mad:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (21. Januar 2010 um 14:30) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Dann schickste dem GBA Rpfl. das Ersuchen wieder zu mit der Bitte das Ersuchen zu vollziehen oder eine beschwerdefähige Entscheidung zu treffen .

    Wenn dein Kollege mit dem Kosten ein Problem hat soll er doch die Löschungskosten erlassen. Das ist doch auch seine Entscheidung.:teufel:
    Wenn hier nicht püntlichst auf die Minute genau der Einzahlungsbeleg von der LJK da ist geht die Forderunsgübertragung raus, falls die UB da ist mit Ersuchen Ohne Pardon und Wenn und Aber.
    Ich sitze gerade über den Sicherungshypotheken gegen den Ersteher der gleichzeitig der betreibende Gl. ist (Spaßkasse) :teufel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich sitze gerade über den Sicherungshypotheken gegen den Ersteher der gleichzeitig der betreibende Gl. ist (Spaßkasse) :teufel:



    @ claudia: Ich will Dir den Spaß mit der Kasse nicht verderben, aber erlöschen nicht die Forderungen d. Gl. durch die Forderungsübertragung? :gruebel:

  • Ja, aber es sind noch 2 Beträge für die LJK und für die Stadt offen.
    Die sind so ... Die haben zum Verteilungstermin ganz normal angemeldet. Mit Kontonummer :eek:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich sitze gerade über den Sicherungshypotheken gegen den Ersteher der gleichzeitig der betreibende Gl. ist (Spaßkasse) :teufel:



    Wow, ich wusste es schon immer - tief im wilden Osten sitzen die härtesten Vollstrecker ... :D

    Auch wenn das unseren öffentlichen Kassen nicht passiert, bei der Spaßkasse würde ich schon eine Klitzekleinigkeit abwarten ... oder mal zum Telefon greifen.
    Ein wenig zuwarten ist im Einzelfall auch immer dann ratsam, wenn der Betrag pünktlich gezahlt war, aber die Zahlungsmitteilung der Kasse tagelang unterwegs ist.

    Aber zurück zum Ausgangsfall:

    Verteilungstermin war am 06.01.2010 und vierzehn! Tage später ist das Geld immer noch nicht da.
    Mensch, der GB-Rpfl. ist ja wohl der Behördensamariter (oder Onkel des Erstehers).
    Wieviel soll denn seiner Ansicht nach überhaupt gezahlt werden?
    Die ursprüngliche Summe mit Fälligkeit Verteilungstermin oder doch auch die sich aus dem GB-Ersuchen mittlerweile fälligen Zinsen.

    Nee, da würd' ich mir nun wirklich keinen Kopf zerbrechen - da ist die Zeit zu schade für ... ;)

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Ok dann werde ich das Ersuchen mal wieder zurück schicken, wenn es wieder in meinem Fach landet. Bzw. da noch mal hinschreiben. Naja als Neuling im Beruf bin ich einfach immer noch etwas vorsichtig und trau mich da jetzt auch nich wirklich meine älteren Kollegen "anzumachen"... Wenn ihr versteht was ich meine. Aber ich bin immerhin schon mal beruhigt, dass ihr alle genauso handeln würde und das Problem nich bei meiner Entscheidung lag.

  • Ok dann werde ich das Ersuchen mal wieder zurück schicken, wenn es wieder in meinem Fach landet. Bzw. da noch mal hinschreiben. Naja als Neuling im Beruf bin ich einfach immer noch etwas vorsichtig und trau mich da jetzt auch nich wirklich meine älteren Kollegen "anzumachen"...


    Da sei mal vorsichtig, dass Du nicht den Ruf bekommst, mir Dir könne man´s ja machen. Es geht doch nicht darum, dass Du dem Grundbuchkollegen das Leben mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde schwermachen willst. Aber wenn Du als ZVG-Gericht ein Ersuchen an das Grundbuchgericht stellst, möge jenes doch bitte darüber entscheiden! Ich glaube kaum, dass er die Traute hat, Dein Ersuchen zurückzuweisen. Aber selbst wenn - wie Sternensucher sagte, bliebe Dir dann die Beschwerde.

    Ich habe für das Verhalten jenes GB-Kollegen kein Verständnis, besonders wenn er selbst schon ZVG-Rechtspfleger gewesen ist (bei unseren Bereichsrechtspflegern kann ich verzeihen, dass ihnen die ZVG-Regeln nicht sooooo geläufig sind, dann greift man halt zum Telefon und klärt die offenen Fragen).

  • Mich würde eigentlich mal am Rande interessieren, woher der GB-Rpfl weiß, dass die Zahlung noch kommen soll. Ist euer Buschfunk so laut ? :teufel:
    Davon mal abgesehen, dass diese Geschicht nun wirklich nicht in seinen Kompetenzbereich gehört.
    Hier würde kein GbR-Rpfl auf diese Idee kommen. Die Eintragung wäre schneller drin, als mancher ahnt.

  • ich glaub da gab es nen anruf von der bank oder sogar vom ersteher selbst, dass das geld noch kommen soll.. deswegen ja das problem, dass nich mehr eingetragen werden soll.. und ich steh da und guck dumm und weiß nich was ich noch als überzeugendes argument bringen soll...

  • ich glaub da gab es nen anruf von der bank oder sogar vom ersteher selbst, dass das geld noch kommen soll.. deswegen ja das problem, dass nich mehr eingetragen werden soll.. und ich steh da und guck dumm und weiß nich was ich noch als überzeugendes argument bringen soll...


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