Was spricht eigentlich dagegen, eine Forderung zu prüfen, wenn diese nach dem Schlusstermin eingeht, das Verfahren aber noch nicht aufgehoben ist.
Forderungsprüfung nach Schlusstermin und vor Aufhebung
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M. E. nichts.
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M. E. nichts.
Bauchgefühl? -
Das hatten wir glaub ich schon irgendwo. Ich hab mal so eine Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Schlusstermin die abschließende Gläubigerversammlung darstellt und danach nicht mehr geprüft werden kann (war jetzt kurz gefasst). Das Insolvenzverfahren ist nicht dafür da, um dem Gläubiger einen billigen Titel zu verschaffen.
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Sehe ich wie Astaroth.
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Ich war früher auch der Meinung, dass nach dem Schlusstermin sense ist, aber mit welcher Begründung denn?
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Das hatten wir glaub ich schon irgendwo. Ich hab mal so eine Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Schlusstermin die abschließende Gläubigerversammlung darstellt und danach nicht mehr geprüft werden kann (war jetzt kurz gefasst). Das Insolvenzverfahren ist nicht dafür da, um dem Gläubiger einen billigen Titel zu verschaffen.
Wo steht das? Wenn der Tabelleneintrag nunmal als Titel wirkt, dann kann sich ein Gläubiger auch einen solchen holen. Zudem weiß man ja nicht, warum er so spät dran ist.
Neben der "billigen" Titelbeschaffung wäre da auch noch an die Verjährungsunterbrechung nach § 204 I Nr. 10 BGB zu denken. Wenn ich die Anmeldung nach dem Schlusstermin als unzulässig zurückweise, hat der Gläubiger keine Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechnung (§ 87 InsO). Nochmal: Ich weiß ja nicht, warum der so spät dran ist. Meist liegt es ja wohl daran, dass der Schuldner ihn im Verzeichnis nicht angegeben hat. Und das soll dann zu Lasten des Gläubigers gehen? Na, ich weiß nicht...
Die InsO gibt keinen Endzeitpunkt für Forderungsanmeldungen und -prüfungen vor - warum sollte ich dann zum Nachteil der Gläubiger einen basteln und damit den Schuldner belohnen, der einen Gläubiger "vergessen" hat? -
Haben wir hier schon mal durchgekaut.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sstermin&page=2
Siehe weitere Argumente dort. -
Das ist doch schon alles älter.
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Das ist doch schon alles älter.
Wir sind doch nicht der BGH und ändern unsere Meinung jedes Jahr...:D
Irgendwelche Entscheidungen wirst Du m.E. nicht finden, da wohl kein Beteiligter in dieser Sache, die wirtschaftlich uninteressant ist, nachhaken wird. -
Irgendwelche Entscheidungen wirst Du m.E. nicht finden, da wohl kein Beteiligter in dieser Sache, die wirtschaftlich uninteressant ist, nachhaken wird.
Warum denn nicht, es ist für einen Gläubiger die letzte Möglichkeit einen billigen Titel zu erlangen. -
Irgendwelche Entscheidungen wirst Du m.E. nicht finden, da wohl kein Beteiligter in dieser Sache, die wirtschaftlich uninteressant ist, nachhaken wird.
Warum denn nicht, es ist für einen Gläubiger die letzte Möglichkeit einen billigen Titel zu erlangen.
...den er sich dann nach der RSB bzw. nach Auflösung der juristischen Person sonstwo hinhängen kann. Müsste schon eine ganz exotische Konstellation sein, in der sich das rentiert. Selbst wenn der Schuldner keine RSB kriegt, nutzt der Titel meist nichts, da die Schuldner dann eh nichts haben außer ihren Schulden. -
Stell Dir einfach eine Forderung aus vbuH vor.
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Das hatten wir glaub ich schon irgendwo. Ich hab mal so eine Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Schlusstermin die abschließende Gläubigerversammlung darstellt und danach nicht mehr geprüft werden kann (war jetzt kurz gefasst). Das Insolvenzverfahren ist nicht dafür da, um dem Gläubiger einen billigen Titel zu verschaffen.
Wo steht das? ...
§ 1 InsO.
Das Insolvenzverfahren ist keine ALDI-Billig-Titelbeschaffungsmethode sondern dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Die Forderungen werden angemeldet und festgestellt, um die Befriedigungshöhe des einzelnen festzustellen. Die Titelerwirkung oder auch die Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind doch alles nur Nebenprodukte, wo Vater Staat dachte, wenn er schon so ein Verfahren aufbringt und sich schon jemand mit den Forderungen beschäftigt, dann kann man daraus auch Titel machen, wenn denn der Schuldner ebenfalls keine Bedenken gegen diese Forderungen hat.
Nach dem Schlusstermin ist doch aber nunmal der eigentliche Zweck der Forderungsfeststellung erledigt. Es kann doch nicht allen Ernstes hier jemand nach dem Schlusstermin noch einen Prüfungstermin anberaumen mit den hier im Thread genannten Begründungen. Hier wird doch kein Rundumsorglospaket geschnürt, sondern es geht um das, was in § 1 InsO steht. -
Deus ex machina:
Uhlenbruck: Anmeldung ist bis zum Schlußtermin möglich.
und:
Neben der "billigen" Titelbeschaffung wäre da auch noch an die Verjährungsunterbrechung nach § 204 I Nr. 10 BGB zu denken. Wenn ich die Anmeldung nach dem Schlusstermin als unzulässig zurückweise, hat der Gläubiger keine Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechnung (§ 87 InsO). Nochmal: Ich weiß ja nicht, warum der so spät dran ist. Meist liegt es ja wohl daran, dass der Schuldner ihn im Verzeichnis nicht angegeben hat. Und das soll dann zu Lasten des Gläubigers gehen? Na, ich weiß nicht...
wäre nicht so wild, da der BGH im Falle des Verschweigens das Tor der Nachverfolgung über § 826 BGB aufgestoßen hat... -
Richtig, der Gläuibger hatte keine Ahnung von der Insolvenz des Schuldners.
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wäre nicht so wild, da der BGH im Falle des Verschweigens das Tor der Nachverfolgung über § 826 BGB aufgestoßen hat...
Grundvoraussetzung für Hemmung / Neubeginn ist aber doch immer, dass der Gläubiger seine Forderung verfolgt. Wenn er wegen Nichtkenntnis des Insolvenzverfahrens nicht dort anmeldet, würde er ja logischerweise die außerinsolvenzliche Verfolgung anstrengen. Die genannte Nachverfolgung kann also nur dann greifen, wenn der Gl. bei der außerinsolvenzlichen Verfolgung wegen des (ihm unbekannten) Insolvenzverfahrens nicht zu seinem Titel oder seiner Hemmung / Neubeginn kommt. -
§ 197 I 1 InsO: Der Schlusstermin ist die "abschließende" Gläubigerversammlung.
Danach kann also kein Termin, auch kein Prüfungstermin mehr kommen. -
Aber für die Forderungsprüfung brauche ich doch keine Gläubigerversammlung, wozu auch.
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äh, die Prüfungsverhandlung ist sehr wohl Gläubigerversammlung !
I.Ü. bedarf es zur Verjährungsunterbrechung nicht einer Prüfungsverhandlung. Anmeldung reicht aus.
Grundsätzlich haben Gläubiger nach dem Schlusstermin nicht mehr mit weiteren Gläubigerversammlungen zu rechnen (oki, da gibt es Ausnahmen). Jedoch ist hier den Interessen Rechnung zu tragen. Wenn ein Gläubiger so spät mit einer Forderungsanmeldung kommt - warum auch immer - ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass dessen Individualinteresse an der Durchführung einer Prüfungsverhandlung höher wiegen soll, als das der Gläubigergemeinschaft, eben nicht mehr mit einer solchen Verhandlung rechnen zu müssen. (oki, habe das in einem Einzelfall gemacht, war aber ziemlich abgedreht).
Fazit: Anmeldung ja; Prüftermin nein ! -
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