KFB - Beschwerde - Rücknahme - Kostenentscheidung?

  • Hallo,

    ich bin mittlerweile mehr als verwirrt und weis einfach nicht weiter.

    Ich habe einen KFB erlassen. Gegen den wurde Beschwerde eingelegt. Ich habe dem Beschwerdeführer zurückgeschrieben, dass der KFB richtig ist mit Begründung.

    Von diesem Schreiben habe ich der Gegenseite eine Abschrift zur Kenntnis geschickt. Ich hatte extra nicht aufgefordert zur abgabe einer Stellungnahme, weil ich die Beschwerde sinnlos fand.
    Der Gegner hat dann mein Schreiben inhaltlich abgeschrieben und als Stellungnahme eingereicht mit dem Antrag die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzulegen.

    Die Beschwerde wurde zurückgenommen.

    Ich hatte dem Gegner geschrieben, dass m. E. das Beschwerdeverfahren gegen den KFB kostenlos ist, weil das KF-Verfahren kostenlos ist. (Könnte falsch sein, aber ich habe so einen Antrag noch nie gesehen, weder als Rpfl. noch früher als Refa)

    So jetzt wurde der Antrag abgeändert und zwar dass die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer auferlegt werden soll gemäß § 565 i. V. m. § 516 Abs. 3 ZPO.

    So natürlich habe ich hier im Forum geschaut und habe gefunden, dass eine Kostenentscheidung nach § 91 i.V.m. 269 ZPO analog ergehen kann.

    Ausserdem fand ich noch folgendes http://www.juraforum.de/lexikon/kostenfestsetzung :
    Legt der Rechtsanwalt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein, so kann er gemäß Nrn. 3500, 3513 Vergütungsverzeichnis zum RVG die Gebühr des Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG geltend machen.

    So nun grübel ich über die Folgen und ob das was ich gefunden habe wirklich stimmt. Denn wenn der RA einen Anspruch auf Vergütung hat, müsste dann nicht auch das Gericht Gerichtskosten fordern können? Hat der RA wirklich einen Anspruch? Im Kommentar habe ich auch noch nichts gefunden.

    Wenn ich dem Antrag stattgebe, was will der RA dann beantragen? 20 € Auslagenpauschale? Diese würde doch nur entstehen, wenn auch Gebühren entstanden sind. Aber kann der Gebührenfordern, wenn der einfach mein Schreiben abschreibt?

    Bin am verzweifeln, vielleicht denke ich auch zu kompliziert. :gruebel::gruebel::gruebel:

    Danke schonmal für eure Hilfe.

    LG Kira

    PS: Sollte noch etwas unklar sein, einfach fragen. Danke

  • Klarer Anfängerfehler - wenn eine Beschwerde unsinnig ist und man davon ausgeht, dass sie zurückgenommen wird, sollte man dem gegnerischen Anwalt nie irgendwas zuschicken, weil sonst nämlich genau das passiert, was dir jetzt passiert ist. Der gegnerische RA war im Beschwerdeverfahren tätig, weil er sich die Beschwerde und dein Schreiben durchgelesen und vielleicht sogar ein paar Gedanken gemacht hat. Dann hat er sogar einen Schriftsatz zum Gericht geschickt (auch wenn er nur bei dir abgeschrieben hat) und schwupps, hat er einen Anspruch auf eine 0,5 Gebühr nach VV 3500. Im Grunde musst du jetzt eine Kostengrundentscheidung treffen, was ja auch beantragt ist. Und dann kannst du dir Gedanken machen, ob es notwendig war, dass sich der RA ins Beschwerdeverfahren einschaltet, obwohl ja recht klar war, dass die Beschwerde zurückgenommen wird. Mit dieser Begründung könntest du dann verhindern, dass der RA seine 0,5 Gebühr festgesetzt bekommt.

    Deshalb für die Zukunft merken: dem gegnerischen Anwalt nur informieren, wenn wirklich ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wird.

  • Das ist ein klarer Fall von dumm gelaufen...

    Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine 0.5 VerfG nach Nr. 3500 VV-RVG nach dem strittigen Kostenwert. Das beschwerdeverfahren ist mit Eingang der Beschwerde bei Gericht anhängig. Damit entstehen grds. auch Gerichtskosten (wird aber bei unserem LG fast nie abgerechnet).

    Sobald der gegnerische Rechtsanwalt die Beschwerde zur Kenntnis (Entgegennahme der Info reicht) genommen hat entsteht für ihn die 0.5 VerfG zzgl. Postpauschale. Die Gebühr entsteht also nicht erst für die Stellungnahme. Du brauchst also kein schlechtes Gewissen haben, wenn du der Beschwerdepartei die Kosten auferlegen willst... Grds. ist der sich beschwerende RA für das Rechtsmittel verantwortlich und wenn es Blödsinn ist, muss er auch damit leben, wenn sein Mandant die Kosten zu tragen hat.

    Beim nächsten Mal einfach auf die Stellungnahme verzichten sofern du die Beschwerde für unsinnig hälst und den Beschwerdeführer anschreibst. Sollte er die Beschwerde dann nicht zurück nehmen ist er selbst Schuld.

  • Ok,

    als erstes habe ich gerlernt nie wieder sowas an den gg RA. bei sinnlosen Beschwerden- das ist also geklärt

    2. mein Hinweis an den RA, dass keine Gebühren entstehen war ja somit verkehrt. Soll ich den RA daruf hinweisen - der Hinweis erging ja wegen meiner unwissenheit? Und muss ich auch eine Streitwertfestsetzung machen? Beschränke ich die Kostenentscheidung nur auf die Auslagen?

    3. Wie sieht es denn mit den Gerichtskosten aus? Warum werden die nicht abgerechnet? Das müssen doch tausende Euros sein die so verloren gehen?

    Sry wegen den vielen Fragen, aber wenn mir sowas passiert muss ich das immer genau wissen. Will ja schließlich aus meinen Fehlern lernen.

    So und 4. Waldschrat

    Zitat

    Und dann kannst du dir Gedanken machen, ob es notwendig war, dass sich der RA ins Beschwerdeverfahren einschaltet, obwohl ja recht klar war, dass die Beschwerde zurückgenommen wird. Mit dieser Begründung könntest du dann verhindern, dass der RA seine 0,5 Gebühr festgesetzt bekommt.


    Das kapier ich nicht ganz, wenn ich ihm eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten gebe, wie soll ich dann verhindern dass er Gebühren geltend macht? Da würde ich mich doch selbst wiedersprechen. :gruebel:

    5. nochmals Danke für eure Hilfe :D:D:D

  • zu 2: Nein, den RA brauchst du auf nix mehr hinweisen, das muss der alles selbst wissen. Einfach "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat XY zu tragen", Streitwert ist der Betrag, der mit der Beschwerde angegriffen wurde, alles andere bekommen die Anwälte selbst hin - oder fragen nochmal nach.

    zu 3: Keine Ahnung und ich hab jetzt auch keine Lust mehr, im GKG zu suchen....

    zu 4: Ich sehe das so ähnlich wie bei den Gebühren eines Anwalts, der sich für die Berufung meldet, obwohl diese noch nicht begründet war. Das Berufungsgericht erlässt dann zwar eine Kostengrundentscheidung, es war aber nicht notwendig, dass sich der Anwalt des Berufungsbeklagten bereits zur Akte meldet, bzw. überhaupt fürs Berufungsverfahren bevollmächtigt wurde. Deshalb habe ich schon öfters die Kostenfestsetzungsanträge zurückgewiesen, weil es sich nicht um notwendige und somit erstattungsfähige Kosten handelt. Klappt regelmäßig :daumenrau

    zu 5: Gern geschehen!

  • Wenn ich den Beschluss mit der Kostengrundentscheidung fertige und diesen übersenden.

    Sollte/könnte man darauf schon hinweisen, dass voraussichtlich ein etwaiger KFA gemäß dem vorgenannten zurückgewiesen wird? Oder einfach ertmal abwarten und sehen was der Typ beantragt?

    Ich liebe dieses Forum^^

    Gruß Kira

  • So einfach wie das hier dargestellt wird, ist es leider nicht...
    Sobald ein Rechtsmittel eingelegt wird, darf sich die Gegenseite dagegen verteidigen. Egal, ob das Rechtsmittel unsinnig ist oder nicht...

    Da es nur die Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG gibt, zu der es keine Einschränkungen gibt wie bspw. bei Nr. 3200, 3201 VV-RVG, entsteht die Gebühr in dem Moment wo er die Beschwerde zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit sich dagegen zu wehren besteht grundsätzlich immer.

    Du fertigst die Kostengrundentscheidung so wie du es beschrieben hast. Dann wartest du auf den KFA (der kommt sicher) und machst dann den KB. Vorliegend hat dann der RA mit dem schwachsinnigen Rechtsmittel selbst schuld und du hast alles richtig gemacht...:daumenrau

  • So einfach wie das hier dargestellt wird, ist es leider nicht...
    Sobald ein Rechtsmittel eingelegt wird, darf sich die Gegenseite dagegen verteidigen. Egal, ob das Rechtsmittel unsinnig ist oder nicht...

    Da es nur die Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG gibt, zu der es keine Einschränkungen gibt wie bspw. bei Nr. 3200, 3201 VV-RVG, entsteht die Gebühr in dem Moment wo er die Beschwerde zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit sich dagegen zu wehren besteht grundsätzlich immer.

    Du fertigst die Kostengrundentscheidung so wie du es beschrieben hast. Dann wartest du auf den KFA (der kommt sicher) und machst dann den KB. Vorliegend hat dann der RA mit dem schwachsinnigen Rechtsmittel selbst schuld und du hast alles richtig gemacht...:daumenrau



    Grundsätzlich sehe ich das natürlich genauso - wer unsinnige Rechtsmittel einlegt muss damit rechnen, dass er Kosten zu tragen hat. Das sollte ein RA wissen. Allerdings muss man ja prüfen, ob die angemeldeten Kosten notwendig und somit erstattungsfähig waren - und bei einer unsinnigen Beschwerde sehe ich keine Notwendigkeit, als RA sofort aktiv zu werden. Besonders, wenn der Rpfl schon ein Schreiben mitschickt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerde als unbegründet angesehen wird.

  • Es wird keine vernünftige Begründung geben, die Kosten nicht festzusetzen. Sie sind nun mal entstanden dadurch, dass der Rpfl. den RA am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Da führt kein Weg dran vorbei. Spätestens im Erinnerungsverfahren werden ihm dann die Kosten zugesprochen. Also KGE machen, KfB abwarten, festsetzen und bei der nächsten Akte aufpassen, was an wen rausgeschickt wird. ;)
    Und was die GK angeht - da sind keine entstanden.

  • Es wird keine vernünftige Begründung geben, die Kosten nicht festzusetzen. Sie sind nun mal entstanden dadurch, dass der Rpfl. den RA am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Da führt kein Weg dran vorbei. Spätestens im Erinnerungsverfahren werden ihm dann die Kosten zugesprochen. Also KGE machen, KfB abwarten, festsetzen und bei der nächsten Akte aufpassen, was an wen rausgeschickt wird. ;)
    Und was die GK angeht - da sind keine entstanden.



    :zustimm:, da eine moralische Argumentation hier leider nicht zu suchen hat. Denn ob eine Stellungnahme unsinnig ist oder nicht und ob es eine Notwendigkeit gibt, auf ein Rechtsmittel zu antworten oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit von entstandenen Kosten.

  • Naja, die Kostengeringhaltung sollte man nicht komplett außen vor lassen.

    Wie begründen das nochmal die Richter, wenn eine unsinnige Beschwerde auf ein Hinweisschreiben zurückgenommen wird? Die KGE lautet dann nämlich regelmäßig: "Gerichtskosten sind nicht entstanden, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet" - egal, ob sich da der gegnerische Anwalt gemeldet hat oder nicht.



  • :meinung:

  • Waldschrat

    Zitat

    Wie begründen das nochmal die Richter, wenn eine unsinnige Beschwerde auf ein Hinweisschreiben zurückgenommen wird? Die KGE lautet dann nämlich regelmäßig: "Gerichtskosten sind nicht entstanden, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet" - egal, ob sich da der gegnerische Anwalt gemeldet hat oder nicht.



    Begründen die Richter ihre entscheidung dann noch näher und wenn ja wie?

    Weil dann könnte man dies als Kostengrundentscheidung nutzen.

  • Waldschrat

    Zitat

    Wie begründen das nochmal die Richter, wenn eine unsinnige Beschwerde auf ein Hinweisschreiben zurückgenommen wird? Die KGE lautet dann nämlich regelmäßig: "Gerichtskosten sind nicht entstanden, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet" - egal, ob sich da der gegnerische Anwalt gemeldet hat oder nicht.

    Begründen die Richter ihre entscheidung dann noch näher und wenn ja wie?

    würd mich auch interessieren, weil ich das noch nie gesehen hab :gruebel:

    Ich seh es wie Beldel, 13 u.a. (soll der gegn.-RA doch gleich immer auf mich hören :strecker)

  • Ich denke mir, ehrlich gesagt, hier wird die Frage zu hoch aufgehängt, ob die Kosten des Beschwerdegegners festgesetzt werden können oder nicht. Wie schon festgestellt, es ist unglücklich gelaufen, daß die Beschwerde auch dem Gegner zugeleitet wurde. Andererseits muß man m.E. auch berücksichtigen, daß es doch kein Anrecht darauf gibt, daß das Gericht offensichtlich aussichtslose Beschwerden zunächst mit dem Beschwerdeführer zu klären versucht, ohne zunächst den Beschwerdegegner zu unterrichten.

    Wenn man dies gedanklich weiterführt, kann sich folgendes ergeben: der Beschwerdeführer nimmt die Beschwerde nicht zurück, wenn man nicht abhilft, muß selbst dann noch nicht zwingend der Beschwerdegegner vor der Abhilfeentscheidung gehört werden, aber dennoch wird diesem bzw. seinem RA die Gebühr Ziff. 3500 RVG-VV erwachsen, wenn er nach Abgabe an das LG / OLG von dort Post erhält, und sei es nur die Beschwerdeentscheidung.

  • Ich hänge mich hier mal mit einem ähnlichen Fall rein.
    Es wurde ein KFB erlassen wobei dummerweise bei der Ausgleichung Kläger- und Beklagtenseite vertauscht wurden. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Die wurde dann der Gegenseite zur Stellungnahme geschickt mit dem Hinweis das beabsichtigt ist abzuhelfen. Vollstreckbare wurde zurückgegeben und ich hab dann den Abhilfebeschluss gemacht.
    Jetzt kommt der Anwalt und verlangt die Kosten dem Gegner aufzuerlegen und reicht einen KFA mit der VV 3500 ein.
    Da ja nur ein Fehler des Gerichts zu diesem Verfahren geführt hat widerstrebt es mir jemandem da die Kosten aufzuerlegen...
    Kann ich die auch gegeneinander aufheben? Mit welcher Begründung?

  • Guten Morgen.

    Ich würde eher dazu tendieren zu entscheiden, dass die Kosten selbst zu tragen sind. Wie du richtig erkannt hast, war es lediglich ein offensichtliches Versehen des Gerichts, welches einer Berichtigung gem. § 319 ZPO zugänglich gewesen ist. Hierfür währen keine Kosten angefallen, deshalb handelt es sich bei den Kosten einer Beschwerde in dem Fall nicht um notwenige Kosten im Sinne von § 91 ZPO.

    Edit: Aufhebung wäre in dem Fall im Ergebnis auch richtig, weil ja keine Gerichtskosten angefallen sind, die den Gegner ebenfalls belasten.

  • Also m.E. ist dem Antrag, dass der Beschwerdegegner die Kosten zu tragen hat, zu entsprechen.
    Ist zwar keine "angenehme Entscheidung", aber da das Beschwerdeverfahren durch die Anhörung durchgeführt worden ist, sind m.E. auch die Gebühren im Beschwerdeverfahren entstanden und es ist eine Entscheidung im Sinne von § 91 I 1 ZPO (Unterliegende trägt die Kosten) zu treffen.

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