Konstruktive Diskussion zur Verbesserung der GbR-Rechtslage/Register

  • Kann man die Entscheidung vielleicht hier einstellen?

    Worum ging es bei dem entschiedenen Sachverhalt? Den "üblichen" Grunderwerb durch eine bereits existente GbR? Und wie meinten die Beteiligten, die erforderlichen Nachweise führen zu können? "Bestätigung" im Erwerbsvertrag, ggf. mit vorsorglicher Neugründung (nach den Vorschlägen von Weimer, Ruhwinkel und BRAK), Vorlage Gesellschaftsvertrag oder eV?

  • Es ging um den üblichen Sachverhalt des Erwerbs durch eine bereits früher gegründete GbR. Die Entscheidung bestätigt nur die schon veröffentlichten Entscheidungen des KG und enthält keine veröffentlichungswürdigen Besonderheiten.

  • Auf der Homepage der BRAK ist nunmehr ersichtlich, wer die in #32 genannte und in # 36 kritisierte Stellungnahme zu verantworten hat:

    http://brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2011/Stn15.pdf

    Es handelt sich um den Ausschuss für Gesellschaftsrecht, bestehend aus einem Anwaltsnotar und acht Anwälten, die in Hannover, München, Köln, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg, Konstanz, Berlin und Essen geschäftsansässig sind.

    Aus dem Verteiler ergibt sich, dass die BRAK für die bundesweite Verbreitung ihrer unbrauchbaren Stellungnahme gesorgt hat. Besonderes Augenmerk verdient dabei der Umstand, dass zwar die Deutsche Rechtspflegervereinigung, aber nicht der Bund Deutscher Rechtspfleger in den Verteiler einbezogen wurde, was man durchaus als besonders ausgeprägte Ungehörigkeit bewerten kann.

  • Vielleicht sollte das Forum auch einmal eine Stellungnahme raus geben!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus einem erneuten Schreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer:´

    BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2011 zur Eintragungsfähigkeit einer GbR ins Grundbuch

    Auf mein per Mail übersandtes und vorsorglich nochmals samt Anlagen beigefügtes Schreiben vom 01.03.2011 habe ich bislang weder eine Eingangsbestätigung noch eine sonstige Reaktion erhalten. Nachdem die im Betreff genannte Stellungnahme nunmehr auch auf der Homepage der BRAK ein-gesehen werden kann und aufgrund der Urheberschaft des Ausschusses für Gesellschaftsrecht auch die dortigen internen Zuständigkeiten geklärt erscheinen, erlaube ich mir im Nachgang zu meinem genannten Schreiben folgende ergänzende Bemerkungen:

    Im Zeitpunkt der Abfassung meines Schreibens vom 01.03.2011 war das Original der Stellungnahme vom 24.02.2011 noch nicht auf der Homepage der BRAK eingestellt, sondern es stand lediglich die in juris und die anderenorts mit identischem Inhalt mitgeteilte Fassung zur Verfügung. Aufgrund eines Vergleichs beider Fassungen erschließt sich, dass die von mir monierte unrichtige Zitierung von angegebenen Gerichtsentscheidungen nur in der bei juris veröffentlichten Fassung enthalten und dass auch nur dort davon die Rede ist, dass die besagte Stellungnahme zu einem vorgeblichen (aber nicht existenten) Gesetzesentwurf erfolgt sei. Wie es hierzu kommen konnte, kann im Ergebnis dahin-stehen, weil alle anderen in meinem Schreiben genannten – und weit schwerer wiegenden – Mängel auch dem „Original“ der Stellungnahme anhaften. Dies gilt insbesondere für die Mängel im Hinblick auf die (Nicht-)Zitierung von aktueller Rechtsprechung und Literatur sowie die nicht kenntlich gemachte Urheberschaft von anderenorts unterbreiteten Formulierungsvorschlägen.

    In Bezug auf den letztgenannten Punkt möchte ich nachfolgend den zusammengefassten Formulie-rungsvorschlag von Weimer (NotBZ 2010, 321, 323) wiedergeben:

    Der Verkäufer verkauft an die bereits existierende A-B-C Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit dem Sitz in D-Stadt, gegründet am 1.1.2001. Für die grundbuchliche Durch-führung wird die Existenz der Gesellschaft in der behaupteten Form hiermit von A, B und C i.S.d. § 29 GBO bestätigt. Vorsorglich bestätigen bzw. gründen die beteiligten Gesellschafter A, B und C hiermit für den Fall der Nichtexistenz der vorgenannten Gesellschaft in der behaupteten Form die A-B-C Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C.

    Im Hinblick auf das Einzelvertretungsrecht der Gesellschafter hat Ruhwinkel (MittBayNot 2009, 177, 180) folgenden weiteren Formulierungsvorschlag unterbreitet:

    Wir haben vereinbart, dass jeder von uns berechtigt ist, die Gesellschaft allein und unter Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts zu vertreten. Wir bestätigen auch diese Vereinbarung vorsorglich nochmals.

    Der Formulierungsvorschlag in der BRAK-Stellungnahme vom 24.02.2011 lautet wie folgt:

    Der Verkäufer verkauft an die bereits existierende ABC Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit dem Sitz in ......, gegründet am ....... . Für die grundbuchrechtliche Durchführung wird die Existenz der Gesellschaft in der behaupteten Form hiermit von den Gesellschaftern A, B und C im Sinne des § 29 GBO bestätigt. Wir haben vereinbart, dass jeder von uns berechtigt ist, die Gesellschaft allein unter Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts zu vertreten. Wir bestätigen auch diese Vereinbarung vorsorglich nochmals. Vorsorglich gründen die beteiligten Gesellschafter A, B und C hiermit für den Fall der Nichtexistenz der vorgenannten Gesellschaft in der behaupteten Form die ABC Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit der vorgenannten Vertretungsregelung.

    Wie jeder Leser leicht feststellen kann, ist der vorgeblich vom Ausschuss „erarbeitete“ Formulierungs-vorschlag praktisch wörtlich aus den beiden zitierten Vorschlägen von Weimer und Ruhwinkel zu-sammengesetzt, ohne dass die jeweilige Autorenschaft zitiert oder die Herkunft dieser Vorschläge auf andere Weise kenntlich gemacht wurde. Mit anderen Worten: Bei dem in der BRAK-Stellungnahme vom 24.02.2011 enthaltenen und den Schwerpunkt dieser Stellungnahme bildenden Formulierungs-vorschlag handelt es sich um ein offensichtliches Plagiat.

    Ist eine solche Verfahrensweise schon bei fachzeitschriftlichen Veröffentlichungen nicht hinnehmbar, so ist sie umso bedenklicher, wenn sich sogar eine Organisation der Anwaltschaft auf diese Ebene der wissenschaftlichen Unredlichkeit hinabbegibt. Dies gilt umso mehr, als sich namhafte Rechts-wissenschaftler bekanntlich erst kürzlich unter Beteiligung von Angehörigen des Anwaltsstandes veranlasst sahen, für ein eben solches Verhalten öffentlich den Rücktritt eines Bundesministers einzufordern. Man kann nicht etwas bei anderen als nicht mit der konkreten ausgeübten Tätigkeit in Beziehung stehendes außeramtliches Verhalten vehement kritisieren, was man sich selbst sogar im Zusammenhang mit der eigenen Berufsausübung ohne weiteres zugesteht.

    Ich habe es immer so gehalten, dass ich mich nicht öffentlich zu Dingen äußere, die abseits meiner bevorzugten rechtlichen Interessen liegen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, sich unter den wach-samen Augen des kundigen Lesers in der Sache zu vergaloppieren und deshalb in Fachkreisen nicht mehr ernst genommen zu werden. Diese Befürchtung scheinen die Mitglieder des Ausschusses für Gesellschaftsrecht nicht gehabt zu haben. Dafür scheint man aber trotz der kürzlichen Vorkommnisse auf der politischen Ebene der Ansicht gewesen zu sein, dass es nicht weiter auffällt, wenn man sich im Hinblick auf den besagten Formulierungsvorschlag unter Missachtung des Zitiergebots bei anderen Autoren bedient und deren – wenn auch in der Sache untaugliche – Erkenntnisse für die eigenen ausgibt, die man angeblich selbst „erarbeitet“ und nicht lediglich woanders abgeschrieben und nahezu wörtlich übernommen hat.

    Die Kammer hat aufgrund meines Schreibens vom 01.03.2011 bislang keine ersichtliche Tätigkeit entfaltet, weil man eventuell die Auffassung vertritt, dass man über die in Rede stehende unange-nehme Angelegenheit den Mantel des Schweigens breiten könne. Ganz abgesehen davon, dass ich diese etwaige Auffassung nicht teile, sollte die Kammer die Stellungnahme vom 24.02.2011 unter Benennung der diversen Mängel aber schon aus sachlichen Gründen 

    unverzüglich öffentlich zurückziehen,



    weil die vorliegende Stellungnahme aus den in meinem Schreiben vom 01.03.2011 dargelegten Grün-den fehlerhaft und praxisuntauglich ist und die Verwendung des in ihr unterbreiteten kontraproduktiven Formulierungsvorschlags nicht zu den angestrebten Grundbucheintragungen, sondern zur Zurückwei-sung der gestellten Eintragungsanträge führt.

    In der Sache selbst vertrete ich bekanntlich eine andere Rechtsauffassung als die Autoren Weimer und Ruhwinkel. Unabhängig davon sollte eine – auch in die Form von Praxishinweisen gekleidete – wissenschaftliche Auseinandersetzung jedoch stets mit redlichen Mitteln geführt werden. Wegen des vorliegenden Verstoßes gegen das Zitiergebot halte ich daher eine öffentliche Entschuldigung seitens der Kammer bei den genannten Autoren für angebracht.

    In der Annahme, dass Sie Ihre Stellungnahmen nicht lediglich einer Minderheit, sondern auch der großen Mehrheit der organisierten Rechtspflegerschaft zukommen lassen wollen, erlaube ich mir ab-schließend die Anregung, in Ihren Verteiler nicht nur die Deutsche Rechtspflegervereinigung, sondern generell auch den Bund Deutscher Rechtspfleger einzubeziehen.

  • Da der Trend ja offenbar dahin geht, ein GbR - Register zu verlangen, könnten wir die Diskussion hier eventuell darum ergänzen, wie ein solches Register sinnvollerweise beschaffen sein muss. Zu beachten sind mE folgende Prämissen:

    - Die Registereintragung wird nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit sein (ich kann mir nicht vorstellen, dass das angesichts praktischer Schwierigkeiten außerhalb des Grundbuchrechts gewollt ist)

    - Allerdings gibt es für GbR, die sich nicht registrieren lassen, im Grundbuch eben ein Vollzugshindernis.

    Man wird somit neben der jetzigen "Übergangslösung" in Art. 229 § 21 EGBGB noch ein "weiteres" Übergangsproblem haben, nämlich bei solchen GbR, die sich trotz Grundbesitzes nicht registrieren lassen.

    Fragen:

    Wo sollen die registerrechtlichen Vorschriften stehen (naheliegend: eigenes Gesetz wie das PartGG, Verweisung in § 705 Abs. 2 BGB)?

    Welches Recht soll auf die registrierte GbR anwendbar sein (man kann hier Farbe bekennen und die Rechtsfortbildung des BGH zu § 128 HGB und § 130 HGB festschreiben oder zumindest hinsichtlich des letzteren Punktes dezidiert eine andere Entscheidung treffen)?

    Wie wird die Vertretung zum Ausdruck gebracht? Bei Gesamtvertretung natürlich unproblematisch; bei Einzelvertretung problematisch, da die Rechtsprechung sich nach wie vor weigert, § 126 HGB entsprechend auf die GbR anzuwenden und stattdessen immer noch die §§ 709, 714 BGB anwendet. Eventuell sollte man die entsprechende Anwendung von § 126 HGB auf registrierte GbR festschreiben. Dann können sich die Gesellschafter ja immer noch überlegen, ob sie Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis erteilen wollen.


    Konzeptionen eines Übergangsrechts

    etc.

    Über konstruktive Impulse würde ich mich freuen.
    Gruß
    Micha

  • M. E. kann sich die GbR im Register nur nahe an der oHG orientieren, d. h. sie landet im HRA, und die Eintragung ist nicht konstitutiv.

    Es erscheint mir auch sowohl politisch wie auch in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzbar (von der erschlagenden Masse mal ganz abgesehen), sämtliche GbR's zu erfassen. Damit müsste sich eine GbR (ggf. nur) dann registrieren lassen, sobald sie im Grundbuchverkehr oder im Handelsregister auftreten will. Die Frage wird sein, was dann im Bereich des § 19 GBO passiert, wo ich ja einen Nachweis der Registrierung grundsätzlich nicht verlangen kann.

    Interessant wird hier v. a. das Übergangsrecht.

    Wobei die Idee einer Registrierung auch für manch andere GbR durchaus interessant sein kann. Große GbR's weisen einmal den ganzen Salat mit Verträgen und Zustimmungen beim Register nach und fertig, statt in analoger Anwendung englischen Gesellschaftsrecht bei jedem Rechtsgeschäft zwei Zentimeter Papier mit herumzuschleppen, wenn sich wieder ein Gesellschafter geändert hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eigentlich gibt es doch schon ein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts: sie werden mit Eintragung im HR eben OHG! :teufel:

  • Ja, aber die Tatsache, dass die meisten Grundbuch-GbR's in Wahrheit oHG's sind, wird von den Gerichten letztlich einfach übersehen bis geleugnet.

    Ich habe mich ja schon gefragt, ob ich bei einer Bauträger-GbR nicht mal den oHG-Registerauszug verlange, weil die verlautbarte Ausgangslage, sie sei eine GbR, ja offensichtlich falsch ist, aber ich glaube, damit käme ich nicht durch. Letztlich ist das auch eine andere Baustelle (glaube ich zumindest).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Letztlich ist das auch eine andere Baustelle (glaube ich zumindest).



    Nein. Ich denke, ein gesondertes GbR-Register wird es nicht geben. Wozu auch?! Das wäre für den Fiskus mit Sicherheit mit Kosten verbunden, die nicht wirklich notwendig wären. Außerdem ist es doch ein wesentliches Merkmal der GbR, dass sie völlig formfrei gegründet werden kann.
    Schafft sie einfach ab... :gruebel:

    (gut das Letztere wäre eher destruktiv)

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (12. April 2011 um 08:22) aus folgendem Grund: P.S.

  • Deswegen meine ich ja, dass man "lediglich" das HRA für die GbR öffnen muss.

    Alternativ könnte man sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass es eine GbR im Grundbuch nicht geben könnte. Nur ist diesen Weg bislang niemand gegangen.

    Eine Abschaffung halte ich für lebensfremd. Was soll denn dann eine auf Verbindlichkeit ausgelegte Tipp- oder Fahrgemeinschaft dann künftig sein? Eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine Ltd.? Oder doch eine andere Form der Lebenspartnerschaft?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Deswegen meine ich ja, dass man "lediglich" das HRA für die GbR öffnen muss.



    Ist es doch...:unschuldi

    Zitat

    Eine Abschaffung halte ich für lebensfremd. Was soll denn dann eine auf Verbindlichkeit ausgelegte Tipp- oder Fahrgemeinschaft dann künftig sein? Eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine Ltd.? Oder doch eine andere Form der Lebenspartnerschaft?



    Wenn ich dabei wäre, alles, aber keine GbR! :cool:
    Die Idee der Lebenspartnerschaft ist natürlich tatsächlich sehr kreativ und konstruktiv. :D

  • Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Prof. Dr. Beuthien. Er führt in seiner Abhandlung „Was hat die „rechtsfähige Personengesellschaft“ Neues gebracht? Zur Entzauberung der Gruppenlehre“
    in der NZG 2011, 481 ff u. a. aus:

    ..... Wie die Verweisungen der §§ 105III u. 161 II HGB auf die §§ 705 ff. BGB zeigen, ist die GbR der Grundtyp aller Personengesellschaften. Nicht einmal die OHG und KG hat der Gesetzgeber zur juristischen Person gemacht27. Deshalb ist die GbR erst recht keine. Das wird auch nahezu allseits28 eingeräumt. Sogar Flume29 als Urheber der Gruppenlehre hat das nicht behauptet30! Auch der BGH hebt das immer wieder ausdrücklich hervor31.

    Zu Recht. Denn eine juristische Person begründet im Rechtsverkehr ihre eigenen Rechte und Verbindlichkeiten. Sie kennt daher keine gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten nach Art der §§ 718, 733 ff. BGB und kann kein gemeinschaftliches Vermögen nach Art des § 718 I BGB haben. Beim Ein- und Austritt von Mitgliedern findet anders als gem. § 738 I 1 BGB keinerlei vermögensrechtliche An- und Abwachsung statt. Gesamthand und juristische Person vertragen sich daher nicht miteinander, sondern sind begrifflich und konstruktiv miteinander unvereinbar32. ...

    ....Nach alledem war es müßig, die bereits im Gesetz angelegte und funktional voll ausreichende Gesamtrechtsfähigkeit der Personengesellschaften zu der einzelpersonalen Rechtsfähigkeit der juristischen Personen fortentwickeln zu wollen. .....
    .....
    d) Die in der Rechtsprechung durch den neuen § 47 II GBO ausgelöste Unruhe drängte den Gesetzgeber dazu, den Rechtschein des Grundbuchs mittels des eigens neu zu verabschiedenden § 899 a BGB auf die Vollständigkeit der Gesellschaftereintragung auszudehnen. Indes hätte man sich auch das sparen können. Denn nach bisherigem Rechtsverständnis hatte es insoweit keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Fiel ein Gesellschafter weg, ohne dass das im Grundbuch vermerkt wurde, so erübrigte sich ein guter Glaube, weil die als GbR verbundenen restlichen Gesellschafter richtig und vollständig eingetragen waren. Trat ein Gesellschafter hinzu, ohne gebucht zu werden, so konnte dessen Nichteintragung schon durch § 892 I 1 BGB überwunden werden, weil das Grundbuch die Gesamthandgemeinschaft der Gesellschafter nur unvollständig und damit unrichtig wiedergab51. Die im Gefolge der Gruppenlehre allzu zugespitzte Trennung der GbR als solcher von der organisierten Gesellschaftergesamtheit hat also nicht nur zu einer überflüssigen Normvermehrung geführt, sondern lässt die Dinge rechtlich verwickelter erscheinen52, als nötig. Erhebliche Unordnung geht auch davon aus, dass die Gruppenlehre nur für die Außen-GbR Geltung beansprucht und damit der Innengesellschaft53 und anderen atypischen GbR eine vergleichbare Rechtsfähigkeit verweigert, also kein alle GbR-Arten erfassendes Grundmodell anzubieten vermag54.......“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hab's mir jetzt fünf Mal durchgelesen.

    Entweder kapier ich das nicht, oder er hat nichts verstanden.

    (Kann es sein, dass er schlicht den BGH-Beschluss vom 4.12.2008 nicht kennt?)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, aber die Tatsache, dass die meisten Grundbuch-GbR's in Wahrheit oHG's sind, wird von den Gerichten letztlich einfach übersehen bis geleugnet.



    Sehr richtig. Die meisten Probleme mit der BGB-Gesellschaft im Grundbuch würden sich wahrscheinlich erübrigen, wenn dieser Formenmissbrauch endlich abgestellt würde. Deshalb wäre es m.E. schon sinnvoll, einmal den Versuch zu wagen und einen Registerauszug anzufordern.

  • Ich hab's mir jetzt fünf Mal durchgelesen.

    Entweder kapier ich das nicht, oder er hat nichts verstanden.

    (Kann es sein, dass er schlicht den BGH-Beschluss vom 4.12.2008 nicht kennt?)



    Doch, doch, s. Fußnote 46 und die vorangegangenen Ausführungen:
    ..."Der V. Senat des BGH46 = (Fußn. 46) hat sich durch die vom II. Senat ohne vorherige gerichtsinterne Anfrage47 umgesetzte Gruppenlehre dazu verleiten lassen, dies zu bejahen, weil das Vermögen einer GbR „nicht mehr Vermögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft“ sei. Ein solches Vermögen werde „grundbuchtechnisch bei allen anderen rechtsfähigen Personen entsprechend der Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Vermögen unter deren Bezeichnung und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht“48.
    Das aber war nur scheinbar folgerichtig. Denn wenn die GbR weder juristische Person ist noch sein soll, fragt sich gerade, warum sie rechtlich in jeder Hinsicht wie eine solche behandelt werden muss.
    Vor allem ist es verkehrsschutzwidrig, eine GbR im Grundbuch nur unter einem sachfirmengleichen Gesamtnamen einzutragen. Denn das erschwert, weil eine solche Eintragung weder die Anschrift der Gesellschaft noch die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter erkennen lässt, den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger ungebührlich. Abhilfe könnte nur die Registrierung aller GbR schaffen. Aber diese wäre, da die meisten GbR nichtwirtschaftliche Ziele verfolgen und sich nur kurzzeitig betätigen, unnötig freiheitsbeschränkend, zeitraubend und aufwendig. Dennoch haben sich maßgebliche Vertreter der Gruppenlehre, um das von ihnen ersonnene „neue System“ zu retten, nicht gescheut, einen solchen umfassenden Registerzwang zu fordern!49 Erst der Gesetzgeber musste die aus den Fugen geratenen Verhältnisse wieder in sachlich geordnete Bahnen lenken, indem er im neuen § 47 II GBO ausdrücklich anordnete, dass bei einer die GbR betreffenden Eintragung nicht nur die Gesellschaft, sondern stets auch die Namen der Gesellschafter einzutragen sind. Das aber bedeutet praktisch die Rückkehr zur alten Rechtslage. Denn ein sachlicher Gesamtname der GbR war auch schon vorher eintragungsfähig. Es mussten nur (kaum anders als jetzt) zugleich die Namen der Gesellschafter verlautbart werden50...."

    Fußn. 46 = BGHZ 179, 102 (107 f.) = NZG 2009, 137.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schön, dann kennt er ihn. Ein tieferes Verständnis für seine Argumentation stellt sich bei mir gleichwohl nicht ein, irgendwie ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat aus #53:
    "d) Die in der Rechtsprechung durch den neuen § 47 II GBO ausgelöste Unruhe drängte den Gesetzgeber dazu, den Rechtschein des Grundbuchs mittels des eigens neu zu verabschiedenden § 899 a BGB auf die Vollständigkeit der Gesellschaftereintragung auszudehnen."

    Bin ich der einzige, der die zeitliche Abfolge anders in Erinnerung hat? Beide Vorschriften sind doch durch das ERVGBG gekommen (oder bin ich jetzt total auf dem Holzweg)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich äußere mich zu gesellschaftsrechtlich geprägten Äußerungen zur GbR-Problematik nur noch, wenn hier im Forum jemand die Auffassung vertritt, dass daran vielleicht irgend etwas richtig sein könnte. Denn ansonsten würden solche Äußerungen eine Aufwertung erfahren, die ihnen nicht gebührt und die ich daher tunlichst vermeiden möchte.

  • FED: Nein, bist Du nicht. Ich wollte nicht verbal ausfallend werden, deswegen habe ich mich darauf zurückgezogen, dass ich den Aufsatz hinten und vorne nicht verstehe, weil ich irgendwie zu doof dafür bin. Andererseits ...

    Cromwell: Soll ich wirklich so tun, als fände ich da etwas Richtiges? (:teufel:)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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