Im Grundbuch ist die Erbin eingetragen.
Der Erbschein wurde eingezogen.
Nachlasspfleger wurde für die unbekannten Erben bestellt.
Dieser beantragt nun Grundbuchberichtigung der unbekannten Erben.
Hintergrund ist hierfür, dass die eingetragene Erbin das Grundstück bereits belastet hat und der Nachlasspfleger diese Belastung nun löschen lassen will.
Löschungsbewilligung der Gläubigerin liegt vor.
Der Nachlasspfleger stimmt der Löschung in Form 29 GBO zu.
M.E. wäre nun die Grundbuchberichtigung von Nöten, da:
Demharter, § 27 Rn 15, gilt die Vermutung nach § 891 BGB zwar auch für das GBA, aber diese Vermutung ist nunmehr widerlegt, daher Voreintragung § 39 GBO.
Und damit ergibt sich die Notwendigkeit der Voreintragung der unbekannten Erben, S/S Rn 809.
Möglicherweise bedarf es noch der nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Löschungszustimmung nach §§ 1960, 1909, 1915, 1812 BGB, S/S RdNr. 3723, BeckOK § 27, Rn 11.
Soweit so gut?