Die Zahlung an den Betreuten, für den bei angeordneter Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt besteht, hat keine Erfüllungswirkung
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14
Die Zahlung an den Betreuten, für den bei angeordneter Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt besteht, hat keine Erfüllungswirkung
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden
BVerfG, 10.6.15, 2 BvR 1967/12
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg15-047.html
FamFG §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3; ZPO § 189
Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 und vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049).
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14
Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen.
BGH, Beschluss vom 20. 5. 2015 - XII ZB 96/15
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1
a) Bei einer durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen (Vor-)Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen.
b) Er ist deshalb weder an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Festsetzungsentscheidung ein Beschwerderecht zu.
BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14
Die vorstehende BGH-Entscheidung ist auch in FamRZ 2015, 1019 mit einer ablehnenden Anmerkung von Zimmermann veröffentlicht (wobei ich diese Kritik für zutreffend halte).
GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 3a
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungs- rechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…m=2015&nr=71666
LG Freiburg Beschluß vom 18.5.2015, 4 T 259/14
Leitsätze
Im Einzelfall kann auch bei einer mehr als zwei Jahre dauernden Unterbringung eine Betreuervergütung nach den Stundenansätzen für Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim haben, zu bemessen sein.
BGH v. 08.07.2015, Az: XII ZB 292/14
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche
Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191).
BGH v. 24.06.2015, Az: XII ZB 98/15
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2 , 74 Abs. 3 Satz 3, 278
a) Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 -FamRZ 2013, 1800 und vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 -FamRZ 2012, 1207).
b) Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Betroffenen ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur auf entsprechende Rüge zu berücksichtigen.
Zur vorläufigen Unterbringung zur medikamentösen Zwangsbehandlung
BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14
"Wird die vorläufige Betreuung wegen Gefahr im Verzug ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung der Betroffenen eingerichtet, so ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich; die Anhörung ist dann jedoch - wie in § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch einfachrechtlich vorgeschrieben - unverzüglich nachzuholen. Erforderlichenfalls muss hierfür das Amtshilfeverfahren genutzt werden. Unterbleibt die Anhörung, liegt hierin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Entsprechend wird die Betreuungsanordnung nachträglich rechtswidrig (so auch Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 301 FamFG Rn. 4; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 301 FamFG Rn. 4). Auch eine spätere Anhörung kann diesen Verfassungsverstoß dann nicht mehr rückwirkend, sondern nur noch als Grundlage der fortdauernden Betreuung in der Zukunft heilen."
BVerfG, 13.07.2015, 1 BvR 2516/13
Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
BGH vom 08.07.2015 in XII ZB 494/14
Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB.
BGH vom 28.07.2015, XII ZB 44/15
Zur Kündigung einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer sowie zum Beschwerderecht des Bevollmächtigten.
BGH vom 28.07.2015, XII ZB 674/14
Zur Kündigung einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer sowie zum Beschwerderecht des Bevollmächtigten.
BGH vom 28.07.2015, XII ZB 674/14
Etwas genauer:
1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013, XII ZB 339/13, FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012, XII ZB 438/11, FamRZ 2012, 1631).
2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.
3. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 330/14, FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014, XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).
(BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 674/14 –, juris)
Zur Prüfung einer Bevollmächtigung, die der nicht geschäftsfähige Betroffene einem Rechtsanwalt in einem Betreuungsverfahren erteilt hat
AG Mannheim, Beschluss vom 4.05.2015 – 2 Ha XVII 523/11
BGB §§ 242 Cc, 1908 d; VBVG § 5; FamFG § 168
a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
b) Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14
LG Saarbrücken Beschluß vom 4.1.2011, 5 T 522/10
Betreuungsüberprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung hinsichtlich einer Auslagenerstattung für den Betroffenen; persönliche Anhörung vor Einholung eines Sachverständigengutachtens
Leitsätze
1. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 307 FamFG), ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
2. Dazu ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl das eigene Verhalten des Betroffenen eine maßgebliche Bedeutung hat, als auch eventuelle Verfahrensmängel des entscheidenden Gerichtes zu berücksichtigen sind.
3. Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich angehört werden (§ 278 Abs. 1Fam FG).
4. Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
FamFG § 168; VBVG § 2 Satz 1
a) Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
b) Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - LINK
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