Literaturhinweise:
Karin Raude: Der digitale Nachlass in der notariellen Praxis, RNotZ 2017, 17
Lorenz Spall: Das Behindertentestament und die Niedrigzinsphase, ZEV 2017, 26
Literaturhinweise:
Karin Raude: Der digitale Nachlass in der notariellen Praxis, RNotZ 2017, 17
Lorenz Spall: Das Behindertentestament und die Niedrigzinsphase, ZEV 2017, 26
1. Auf Antrag hat eine Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren zu erfolgen, wenn das Bestehen eines Erbrechts nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint. (amtlicher Leitsatz)
2. Ob ein Erbrecht tatsächlich besteht, ist erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren abschließend zu klären. (amtlicher Leitsatz)
OLG München, Beschluss v. 08.11.2016 – 31 Wx 254/16
Zur Frage des Vorliegens eines Ersuchens an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB. wenn die Erblasserin nach Anordnung der Testamentsvollstreckung weiter bestimmt hat: "Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt gesondert privatschriftlich"
OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 158/16
Ehegattentestament: Auslegung im Sinne der Einheitslösung trotz der Wortwahl "befreiter Vorerbe"
OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 1/16
Zum Beginn der Ausschlagungsfrist bei abgerissenen Familienbanden zum Erblasser
OLG Schleswig, 20.06.2016 - 3 Wx 96/15
EGMR (29762/10, 09.02.2017)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Verfahren Mitzinger gegen Deutschland festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde.
In dem Fall ging es um eine Stichtagsregelung des deutschen Erbrechts, die vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder betrifft. Die Beschwerdeführerin wurde 1940 als nichteheliches Kind geboren. Ihr Vater verstarb im Jahr 2009. Der Beschwerdeführerin war es nach damaliger Rechtslage nicht möglich, Rechte am Erbe ihres Vaters geltend zu machen. Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) galt für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder altes Recht fort, wonach nichtehelichen Kindern erbrechtliche Ansprüche nur gegenüber Müttern und deren Verwandten zustanden. Vor dem EGMR machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch die Anwendung der Stichtagsregelung durch deutsche Gerichte in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verletzt worden sei. Sie rügt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG ihr die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen in Bezug auf das Erbe ihres Vaters unmöglich mache und sie hierdurch diskriminiere. Der EGMR hat einstimmig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) EMRK verletzt wurde.
Über die Frage einer Entschädigung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
(zitiert nach Juris, Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 09.02.2017)
edit :
Für eine etwaige Diskussion zu diesem Fall bitte einen eigenen Thread öffnen - danke.
the bishop
Mod.
OLG Hamm bestätigt die Gültigkeit von Behindertentestamenten mit nicht befreiter Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung:
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016, Az. 10 U 13/16.
OLG Köln, 14.11.16, 2 Wx 536/16
Zur Unwirksamkeit der Testamentsbestimmung "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein,“
1) Ein Pflichtteilsberechtigter ist Verfahrensbeteiligter des Eröffnungsverfahrens.
2) Im steht ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des von dem Erben ausgefüllten Wertfragebogens zu.
OLG Hamm, 26.8.16, 15 W 73/16 - FGPrax 2017, 37
EGMR bestätigt Diskriminierung nichtehelicher Kinder in Deutschland beim Erbrecht
Zum wiederholten Mal hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland wegen einer Diskriminierung von nichtehelichen Kindern im Erbrecht verurteilt. Das Straßburger Gericht gab laut einer Mitteilung vom 23.03.2017 zwei Männern aus Deutschland Recht, denen Ansprüche am Erbe ihrer Väter verwehrt worden waren. In beiden Fällen habe es eine Diskriminierung gegeben, so die Richter (Az.: 59752/13 und 66277/13).
Stichdaten bestimmen über Rechte am Erbe
In Deutschland haben nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind und deren Vater vor dem 29.05.2009 gestorben ist, keine Rechte am Erbe des Verstorbenen. Die Kläger sind laut Gericht von dieser Konstellation betroffen. Deutschland war bereits im Februar in einem ähnlichen Fall von dem Straßburger Gerichtshof verurteilt worden. Einen ersten Spruch hatte es 2009 gegeben. Bis 2011 galt ein Gesetz, das einer noch größeren Gruppe von Menschen Rechte am Erbe des Vaters versagte.
(zitiert nach beck-online v. 24.03.2017)
1.) Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentsrichtung hinzuziehen.
2.) Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.
3.) Dies gilt auch dann, wenn der nach Ziff. 1) maßgebende Zeitpunkt auf einen Samstagvormittag fällt, in dem die Erreichbarkeit eines Notars unter großstädtischen Verhältnissen erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist.
Oberlandesgericht Hamm, 10.2.17 - 15 W 587/15
Zur Frage der Anwendung deutschen Erbrechts bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblassers, der zum Todeszeitpunkt die kroatische und auch die deutsche Staatsbürgerschaft hatte sowie zur Anwendbarkeit der §§ 1932 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB und einer (nicht erfolgten) "Angleichung" oder "Anpassung" aus Billigkeitsgründen
OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
Zur Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten bei der Ermittlung des Nachlasswertes, § 40 GNotKG.
OLG Düsseldorf, 16.01.2017, 25 Wx 78/16
1. Ein Beschwerdeverfahren nach Erteilung eines Erbscheins kann nicht mit der Zielsetzung der Einziehung dieses Erbscheins angestrengt werden, wenn der Beschluss, der die Erteilung des Erbscheins bewilligt hat, bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Einziehung des Erbscheins stellt insofern einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den zunächst das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter (im Anschluss an OLG München Beschluss v. 13.9.2016 - 31 Wx 99/16). (amtlicher Leitsatz)
OLG München, Beschluss v. 16.03.2017, 31 Wx 92/17
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-104903?hl=true
1. Die Vorlage betreffend die Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts setzt voraus, dass das Vorlagegericht die für die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen erschöpfend ermittelt hat. (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.11.2016 - I-3 Sa 2/16). (amtlicher Leitsatz)
2. Bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim unmittelbar vor seinem Tod (hier: 3 Wochen) drängt sich die durch das Nachlassgericht zu klärende Frage auf, ob der Erblasser aufgrund eigenen Willens den Aufenthaltswechsel vollzogen hat. (amtlicher Leitsatz)
OLG München, Beschluss v. 22.03.2017, 31 AR 47/17
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-104905?hl=true
BGH, 8.3.2017 - IV ZB 18/16
An die Annahme der Testierfähigkeit sind nicht grundsätzlich geringere Anforderungen als an diejenige der Geschäftsfähigkeit zu stellen sind.
Holger Siebert: Die Entwicklung des Erbrechts im zweiten Halbjahr 2016
Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren
Die gesetzliche Erbfolge richtet dich allein nach der rechtlichen Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB. Eine inzidente Prüfung der Vaterschaft kommt im Erbscheinserteilungsverfahren wegen der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. § 1593 BGB a. F. grundsätzlich nicht in Betracht. Im Falle eines von Abkömmlingen des behaupteten biologischen Vaters des Erblassers geltend gemachten gesetzlichen Erbrechts gibt es jedenfalls ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keinen Anlass für eine Abweichung von diesem Grundsatz.
OLG Frankfurt am Main, 22.09.2016 - 20 W 59/14
BGB § 2216
FamFG § 59 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Der Träger der Sozialhilfe ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, wenn das Nachlassgericht Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker abändert oder außer Kraft setzt und dies Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Vorerben hat. Insoweit handelt es sich lediglich um eine wirtschaftliche Betroffenheit, die grundsätzlich kein Beschwerderecht begründet.
2. Eine Behörde ist grundsätzlich nur dann beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 3 FamFG, wenn eine konkrete Norm, die die Intention des Gesetzgebers an der Mitwirkung der Behörde im Verfahren erkennen lässt, vorhanden ist.
OLG München, Beschluss v. 16.05.2017 – 31 Wx 7/17 BeckRS 2017, 110278
Zum Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR - nichteheliches Kind
KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16 BeckRS 2016, 113448
BGB § 2069, § 2270 Abs. 1 u. 2, § 2271 Abs. 1 S. 2, § 2289 Abs. 1 S. 2,
Leitsatz:
Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270).
OLG München, Beschluss v. 24.04.2017 – 31 Wx 128/17 BeckRS 2017, 107873
OLG Nürnberg, 24.04.2017 - 1 W 642/17
Zur Wechselbezüglichkeit einer Anwachsung unter Schlusserben in einem Ehegattentestament (siehe hierzu Anmerkung v. Litzenburger in FD-ErbR 2017, 390570)
OLG Hamm, 30.12.16, I-15 W 386/16 - FamRZ 2017, 924-925
Keine Nachlasspflegschaft bei festgestelltem Fiskuserbrecht
OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - I-3 Wx 314/15 - FamRZ 2017, 925-926
Zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Rechtsfolge der unterbliebenen Ausschlagung, § 2306 BGB
OLG Düsseldorf, 23.09.2016 - I-3 Wx 115/16 - FamRZ 2017, 839-840
Zum Einsichtsrecht des Vermächtnisnehmers in Testament
OLG Hamm, 26.8.16, I-15 W 73/16 (FamRZ 2017, 838-839)
Zum Akteneinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten
[FONT=&][/FONT][FONT=&]OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.4.2017, 15 W 318/17[/FONT]
[FONT=&]Rechte, die durch andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen (hier: durch Anwachsung im Hinblick auf Ehegattenmiteigentum nach § 14 ÖsterrWEG) begründet werden, unterfallen nicht der EuErbVO und können daher nicht im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden.[/FONT]
[FONT=&]I. … II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (Art. 72 Abs. 1 EuErbVO; §§ 58, 63 FamFG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.[/FONT]
[FONT=&]Das Amtsgericht Fürth hat in der angefochtenen Entscheidung und in dem Nichtabhilfebeschluss im Ergebnis zu Recht den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ergänzend ist hierzu lediglich auszuführen:[/FONT]
[FONT=&]Nach Art. 1 Abs. 2 lit. g EuErbVO unterfallen Rechte, die durch andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden (u.a. „joint tenancy“ und vergleichbare Rechtsinstitute) nicht der EuErbVO und können daher nicht in das Europäische Nachlasszeugnis eingetragen werden. Die verfahrensgegenständliche Wohnung fällt als Ehegattenmiteigentum unter § 14 des österreichischen Wohnungseigentumsgesetzes. Das Wohnungsmiteigentum der Ehegatten nach § 14 WEG ist seit der letzten Gesetzesreform 2006 nicht mehr als Vindikationslegat (der Bedachte wird erst durch das Vermächtnis Eigentümer), sondern als Fall der Anwachsung ausgestaltet (Schwimann/Kodek/Eccher, ABGB Praxiskommentar, Bd. 3, 4. Aufl. 2013, § 684 Rn. 11; Schmidt in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, EuErbVO Art. 1 Rn. 86). Bei dieser Form des Miteigentums wächst mit dem Tod der Anteil des Verstorbenen dem Überlebenden - vergleichbar der Wirkung der „joint tenancy“ - automatisch an. Dieser Erwerbsvorgang ist nach Art. 1 Abs. 2 lit. g EuErbVO ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen (vgl. Schmidt in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, EuErbVO Art. 30 Rn. 17, Art. 31 Rn. 39; Dutta/Herrler/Hertel, Die europäische Erbrechtsverordnung, 2014, 85 Rn. 35). [/FONT]
OLG Köln, 16.5.17, 2 Wx 108/17
Auskunftsersuchen nach §§ 13, 357 FamFG - Keine Auskunftsgebühr bei Negativauskunft
OLG Frankfurt, 08.12.2015, Az.: 1 UF 184/15 - NJOZ 2017, 844
Keine Beschwerdebefugnis der Nachlasspflegerin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
BGB § 1981 Abs. 1, § 1975; FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2
Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
BGH, 05.07.2017, IV ZB 6/17
OLG Köln, 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17
Ein Nottestament ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin des Verstorbenen daran als Zeuge mitwirkt.
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