OLG Brandenburg, 25.05.2016 - 4 U 82/15
Rn. 37/38:
„Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Urteilen vom 17.11.2009 (XI ZR 36/09) und vom 12.01.2010 (XI ZR 37/09) in Übereinstimmung mit der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seinerzeit herrschenden Meinung dafür ausgesprochen, dass der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen kann.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird hier nicht durch die mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ überschriebene Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten „überlagert“; Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen werden nicht „sinngemäß“ von dieser Vereinbarung erfasst.“
NJOZ 2016, 1273
Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung
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LG Mühlhausen, 03.06.2016 - 1 T 37/16
Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO nur dann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine solche ist bei einer einfachen Entfernung von mehr als 20 km anzunehmen.
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Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung als Auslagen zu tragen (Anschluss an LG Neubrandenburg, Beschluss vom 12.07.2016, Az.: 2 T 120/16; entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2016, Az.: 14 W 813/15).
AG Stralsund, Beschluss vom 24.08.2016, 73 M 79/16
§ 882c ZPO, § 5 GvKostG
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Zum Vorbeitrag:
ZitatGerichtsvollzieherkosten: Erstattung der Auslagen für Zustellung der EAO nach § 882c ZPO
LS
Der Vollstreckungsgläubiger schuldet nicht den Ersatz der Auslagen für die Zustellung der EAO nach § 882c II 2 ZPO.OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2016 - 2 W 184/16
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Zum Vorbeitrag:
ZitatGerichtsvollzieherkosten: Erstattung der Auslagen für Zustellung der EAO nach § 882c ZPO LS Der Vollstreckungsgläubiger schuldet nicht den Ersatz der Auslagen für die Zustellung der EAO nach § 882c II 2 ZPO. OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2016 - 2 W 184/16
Das durch die Vielzahl gegensätzlicher Rechtsprechung entstandene (Auslagen-)Problem wird sich voraussichtlich mit der Verkündung des EuKoPfVODG erledigt haben. In § 882c Abs. 1 ZPO soll folgender Satz eingefügt werden: "Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens." Der Gesetzentwurf wird am 28. September 2016 im Rechtsausschuss des Bundesrates beraten. Danach schuldet er eben doch.
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Zur Vollstreckung von GEZ-Beiträgen:
Die Übergabe des Schriftsütcks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
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LG Frankenthal, Beschluss vom 26.11.2015, 1 T 267/15 (Rechtsbeschwerde zugelassen):
Danach unterfallen Nachzahlungen von Sozialleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO.
Fundstelle: RPfleger 2016, 436
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Auch zur Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Vergleich bedarf es der Klausel, wenn der Gläubiger sich nicht an das Gericht der Hauptsache zu wenden hat. Die vollstreckbare Ausfertigung muss körperlich vorgelegt werden.
Der Vergleich muss entweder im Beteiligten- oder im Amtsbetrieb zugestellt worden sein.
Nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwanges müssen in dem Ordnungsmittelhinweis bestimmt angegeben werden.
Überwiegendes spricht dafür, vor jedem Vollstreckungsantrag, der sich auf die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen Abgeordneten richtet, erneut die Genehmigung des Bundestages für erforderlich zu halten.
OLG Brandenburg, 02.05.2016 - 13 WF 75/16
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Ein Inkassounternehmen ist im Beschwerdeverfahren nicht postulationsfähig und kann daher den Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht vertreten.
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ZPO §§ 727, 829, 835; BGB § 401 Abs. 1
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 21. 9. 2016 – VII ZB 45/15; LG Berlin (http://lexetius.com/2016,3112)
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Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16
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Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 66/15 -
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2014 - G1 IK 826/14 (2) E -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2015 - 11 T 713/14 - -
a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.
b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5).
c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.
Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15 -Vorinstanzen:
AG Lemgo, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 K 23/14 -
LG Detmold, Entscheidung vom 24.11.2015 - 3 T 199/15 - -
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16 (# 433) ist durch das Inkrafttreten des Art. 1 des EuKoPfVODG am 26.11.2016 - BGBl. I 2016 Nr. 55 S. 2591, ausgegeben am 25.11.2016 schon wieder überholt.
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Das LG Hamburg bestätigt seine langjährige Auffassung, dass der Wert eines PfÜB, der ins Leere gegangen ist, bei der nächsten Forderungsaufstellung (ggf berichtigt) mit einem Wert von ´0 ´ anzusetzen ist, es entsteht nur die Mindestgebühr in 332 T 115/16 am 05.12.2016.
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Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16
Diese Entscheidung dürfte durch die ZPO-Änderung zum 26.11.16 in § 802d I ZPO schon wieder überholt sein ...
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@ Urte, # 438: Dasselbe hatte bereits candide in # 436 geäußert.
N.B.: Dafür gibt es den thread "Urteilsanmerkungen ..." -
1. Bei einer einfach gelagerten Mobiliarvollstreckung (ein einzelner Geldbetrag+ Kosten) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.
2. Stellt ein Rechtsanwalt als Vertreter einer Partei den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist dessen Beiordnung auch dann konkludent beantragt, wenn kein Anwaltszwang besteht.LG Tübingen, Beschluss vom 15.12.2016, 5 T 346/16
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LS
Die Zustellung der EAO in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c II 2 ZPO erfolgt v.A.w.. Auslagen für die Zustellung können dem Vollstreckungsgläubiger daher nicht auferlegt werden.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.12.2016 - 2 W 67/16juris
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OLG Brandenburg, 29.7.16, 7 W 45/16 (Rpfleger 17, 42)
Gebührenwert bei nicht bestehender Pfändungsforderung = Mindestwert von 500 €
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