Kostenquotelung bei 2 Anwälten auf Beklagtenseite

  • Hallo allerseits,

    ich benötige mal Eure Hilfe:

    Habe hier ein Verfahren mit einem Kläger und 2 Beklagten. Jeder der Beklagten hat einen eigenen Anwalt.

    Die Kostengrundentscheidung lautet: Der Kläger trägt 69% und die Beklagten zusammen tragen 31%. Alle 3 Anwälte haben ihre Kosten angemeldet. Ich mache jetzt meine Kostenausgleichung. Danach ermittle ich ja einen Gesamtbetrag, den der Kläger an beide Beklagten zusammen zahlen muss. Ich muss doch dann aber für jeden Beklagten einen KFB machen. Ist das richtig wenn ich den Gesamterstattungsbetrag durch die Summe der angemeldeten Kosten teile und dann mit den jeweils angemeldeten Kosten der einzelnen Anwälte multipliziere???

    Kann mir jemand helfen???

  • Hier irgendwo aus dem Forum geklaut:

    Bei der Berechnung der Gebühren bei mehreren Streitgenossen erhöht sich die Prozessgebühr gemäß § 7 RVG für jeden weiteren Auftraggeber um eine Gebühr von 0,3.
    Gemäß § 7 Abs. 2 RVG schuldet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Vergütung, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur für ihn tätig geworden wäre.
    Eine Ermittlung dieser Beträge hat zu erfolgen, da die obsiegenden Streitgenossen jeweils nur den Kostenanteil zur Erstattung anmelden können, der auf sie im Innenverhältnis entfällt, da die Kostenentscheidung eine unterschiedliche Kostentragungspflicht ausweist.
    Ist die Beteiligung der Streitgenossen am Streitgegenstand unterschiedlich hoch, ist eine kopfteilige Aufteilung der Gebühren und Auslagen nicht möglich (vgl. auch § 100 ZPO). Eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelwerte am Gesamtwert ist nicht möglich, da die Degression der Kostentabelle dabei unberücksichtigt bliebe.
    Grds. sind die Kosten eines obsiegenden Streitgenossen erstattungsfähig, die von ihm im Innenverhältnis zu den anderen Auftraggebern endgültig aufzubringen sind.
    Daher hat die Ermittlung der im Innenverhältnis geschuldeten Anteile an der Gesamtvergütung des gemeinsamen Rechtsanwalts für jeden Streitgenossen nach folgender Formel zu erfolgen:


    Gesamtvergütung * Einzelvergütung
     -----------------------------------------------
    Summe der Einzelvergütungen

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.



  • ??? Es gibt keinen gemeinsamen RA auf Beklagtenseite. Jeder der Beklagten hat einen eigenen RA beauftragt, was auch zulässig ist. Auch wenn das viele anders sehen mögen.
    Ich würde drei Kfbs machen: einen für den Kläger und jeweils einen für die beiden Beklagten. Sollen die dann gegeneinander aufrechnen. Bislang hatte ich mit diesem Vorgehen keine Probleme.

  • Ich rechne die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zusammen und gleiche dann ganz normal aus. Der Erstattungsbetrag ist an "die Beklagten" zu zahlen. Wie die das im Innenverhältnis geklärt wird, ist nicht mein Problem. Ich habe dann nur einen KB und es gab auch noch nie Probleme...

  • Ich rechne die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zusammen und gleiche dann ganz normal aus. Der Erstattungsbetrag ist an "die Beklagten" zu zahlen. Wie die das im Innenverhältnis geklärt wird, ist nicht mein Problem. Ich habe dann nur einen KB und es gab auch noch nie Probleme...



    Aber welchem Beklagten(-vertreter) übergibst du dann die vollstreckbare Ausfertigung ? Haben doch beiden im Zweifel einen Antrag gestellt.

  • Ich rechne die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zusammen und gleiche dann ganz normal aus. Der Erstattungsbetrag ist an "die Beklagten" zu zahlen. Wie die das im Innenverhältnis geklärt wird, ist nicht mein Problem. Ich habe dann nur einen KB und es gab auch noch nie Probleme...



    Aber welchem Beklagten(-vertreter) übergibst du dann die vollstreckbare Ausfertigung ? Haben doch beiden im Zweifel einen Antrag gestellt.


     Interessiert mich auch.

  • Ich mache eine normale Kostenausgleichung wie DH, rechne jedoch die beiden Kostenrechnungen der 2 Beklagten nur für die Ausgleichung zusammen.

    Wegen der doppelten Kosten auf Beklagtenseite hat diese fast immer den Erstattungsanspruch.

    Der Erstattungsbetrag wird von mir entweder geteilt, wenn beide Beklagten identische Kosten eingereicht haben oder sonst eben prozentual im Verhältnis der Höhe der Beklagtenrechnungen aufgeteilt. Dadurch habe ich 2 (anteilige) KFB, die jeder Beklagte für sich vollstrecken kann.

  • Die beiden Beklagten tragen 31 %.
    Nach § 100 Abs. 1 ZPO (von gesamtschuldnerischer Haftung ist im Ausgangsfall nicht die Rede) haftet jeder der Beklagten demnach für 15,5 %.
    Danach komme ich auf 2 KFB’s.

    Beispiel:
    Auszugleichende Kosten des
    a) Klägers: 500 €
    b) des Bekl. zu 1): 450 €
    c) des Bekl. zu 2): 550 €
    - insgesamt: 1500 €

    Hiervon trägt der Kläger 69 %: 1035 €.
    Abzüglich eigener Kosten: 500 €
    verbleiben zu erstattende: 535 €

    Der Bekl. zu 1 trägt 15,5 %: 232,50 €
    Abzüglich eigener Kosten: 450,00 €
    sind ihm zu erstatten: 217,50 €. = KFB 1 gegen Kl.

    Der Bekl. zu 2 trägt 15,5 %: 232,50 €
    Abzüglich eigener Kosten: 550,00 €
    sind ihm zu erstatten: 317,50 €. = KFB 2 gegen Kl.


    13 käme mit seiner Berechnungsweise in #9 wohl zu den nachstehenden Ergebnissen, die m.E. mit § 100 Abs. 1 ZPO kollidieren.
    535 € x 450/1000= 240,75 € für Bekl. zu 1 und
    535 € x 550/1000= 294,25 € für Bekl. zu 2.

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (30. September 2010 um 08:59)

  • Eine zugegebenermaßen diskussionswürdige Alternative, die ich m.E. noch nicht angewandt habe.
    Auf jeden Fall stimmen beide "Proben". :D

  • Eine zugegebenermaßen diskussionswürdige Alternative, die ich m.E. noch nicht angewandt habe.
    Auf jeden Fall stimmen beide "Proben". :D



    Nö! Im Fall des § 100 Abs. 1 ZPO ist
    240,75 € für den Bekl. zu 1 mehr als seine 450 € abzüglich 15,5 % der von ihm zu tragenden Gesamtkosten und
    294,25 € für den Bekl. zu 2 weniger als seine 550 € abzüglich 15,5 % der von ihm zu tragenden Gesamtkosten.
    Dieses Ergebnis wäre daher m.E. nicht mit der Kostenentscheidung in Einklang zu bringen.

  • Ich muss doch dann aber für jeden Beklagten einen KFB machen.


    Nein, musst du nicht. In der jeweiligen Klausel ist dann zu vermerken, wie hoch der jeweilige Anspruch des Beklagten ist.

    Ich würde drei Kfbs machen: einen für den Kläger und jeweils einen für die beiden Beklagten. Sollen die dann gegeneinander aufrechnen. Bislang hatte ich mit diesem Vorgehen keine Probleme.


    Das widerspricht aber dem Grundsatz der Ausgleichung, wenn alle Anträge da sind. Der Kläger hat doch definitiv keinen Erstattungsanspruch. Warum willst du ihm da einen KfB geben?

    Aber welchem Beklagten(-vertreter) übergibst du dann die vollstreckbare Ausfertigung? Haben doch beiden im Zweifel einen Antrag gestellt.


    Bei mir bekommt der RA die erste vollstreckbare Ausfertigung, der den Antrag dafür zuerst gestellt hat.


  • Nö! Im Fall des § 100 Abs. 1 ZPO ist
    240,75 € für den Bekl. zu 1 mehr als seine 450 € abzüglich 15,5 % der von ihm zu tragenden Gesamtkosten und
    294,25 € für den Bekl. zu 2 weniger als seine 550 € abzüglich 15,5 % der von ihm zu tragenden Gesamtkosten.
    Dieses Ergebnis wäre daher m.E. nicht mit der Kostenentscheidung in Einklang zu bringen.



    Ach, lieber Kostenwissenschaftler, mit "Probe" meinte ich lediglich, dass in beiden Fällen die Addition der Einzelerstattungsbeträge den Gesamterstattungsbetrag ergeben. :D

  • Mahlzeit!

    Ich häng mich hier mal dran, mein Fall ist ähnlich zum Ausgangsfall:

    Verfahren mit einem Kläger und 2 Beklagten. Jeder der Beklagten hat einen eigenen Anwalt.

    Kostenregelung im Vergleich: Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 30%.

    Alle 3 Anwälte haben ihre Kosten angemeldet.
    Der Unterschied zum Ausgangsfall ist -denke ich- dass die Beklagten hier als Gesamtschuldner haften und demnach auch Gesamtgläubiger sind.

    Ich hätte jetzt die Gesamtkosten gem. § 106 ZPO ausgeglichen und daraus ergibt sich ein Anspruch der Beklagten als Gesamtgläubiger gegen den Kläger. Diesen hätte ich dann in einem KFB festgesetzt.

    Würdet ihr in einem solchen Fall auch so verfahren?

    Meine Problem ist wie oben, wem man dann die vollstreckbare Ausfertigung gibt.

    Im Zöller, 29. Aufl., Rn. 3a zu § 724 steht, dass jeder Gesamtgläubiger Anspruch auf Erteilung einer selbständigen Ausfertigung hat. Hier würde § 733 ZPO Anwendung finden, so dass ich also wie beldel oben angemerkt hat, dem zuerst Beantragenden die Vollstreckbare geben könnte und der Anwalt des 2.Beklagten dann eine weitere Vollstreckbare beantragen könnte.

    Hattet ihr so einen Fall schon mal und wie würdet ihr des am besten machen?

  • Ich sehe das anders: Wenn Parteien Gesamtschuldner sind, bedeutet das nicht, dass sie auch Gesamtgläubiger sind. Und da aus dem Sachverhalt nicht explizit hervorgeht, dass sie Gesamtgläubiger sind, gehe ich nicht davon aus, dass sie es sind.
    Daher würde ich einen Kfb mit Teilvollstreckungsklauseln machen und zwar mit dem Anteil, mit dem der einzelne Beklagte an den Gesamtkosten auf Beklagtenseite beteiligt ist. Wenn die Beklagten keine Gesamtschuldner wären, dann wie weiter oben beschrieben.
    Bsp. Gesamtkosten auf Beklagtenseite: 5000,00 EUR, Kosten des Bekl zu 1: 1800, 00 EUR, Bekl. zu 2) 1500 EUR und Bekl zu 3) 1700 EUR, d.h. zugunsten des Bekl. zu 1) setze ich 36 % des insgesamt zu erstattenden Betrages fest etc. Hat sich bei mir bislang bewährt. Und mein OLG hat auch noch nichts dagegen gesagt. :teufel:

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