Namensgleiche GbR´s

  • Liebe Kollegen und Mitstreiter,

    im Moment habe ich - glaube ich – noch kein Problem, aber da wird wohl noch ein großes Problem auf mich zu kommen und daher möchte ich mal folgenden Sachverhalt zur Diskussion stellen:

    1. Antrag GB-Blatt 123:
    Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die GbR mit dem Namen XY mit Kaufvertragsurkunde UR 111 vom 01.01.2010 gegründet
    Gesellschafter: die A-Stiftung und die B-Stiftung

    2. Antrag GB-Blatt 456:

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die GbR mit dem gleichen Namen XY mit Kaufvertragsurkunde UR 222 vom 10.10.2010 gegründet
    Gesellschafter: die A-Stiftung und die B-Stiftung

    Die Unterscheidung der beiden Gesellschaften ist lediglich durch die UR-Nr. und das Gründungsdatum möglich.

    Problem 1: Wie soll ich die Unterscheidbarkeit bei der Grundbucheintragung verlautbaren?

    Problem 2: Es ist zu erwarten, dass zu den Grundakten Bl. 123 und Bl. 456 ein Vereinigungsantrag gestellt wird, schließlich soll auf den Grundstücken ein Einkaufszentrum errichtet werden. Geht das dann überhaupt?

    Problem 3: Mal angenommen: Zur UR-Nr. 222 geht eine berichtigende UR ein, in welcher festgestellt wird, dass im Kaufvertrag vom 10.10.2010 gar keine Neugründung stattgefunden hat, sondern die Erwerberin die GbR aus dem Kaufvertrag der UR 111 vom 01.01.2010 ist.

    Es gibt keine/n notariellen Gesellschaftervertrag und es ist auch kein Bevollmächtigter für die GbR bestellt.

    Wäre, diese Fallkonstellation nicht eine schöne Prüfungsklausur;0)))!!!

    Könnt Ihr mir helfen???

  • Ich habe jüngst eine für dne Erwerb gegründete GbR unter Angabe ihres Namens, ihres Sitzes, ihrer Gesellschafter und der Angabe, dass sie in der notariellen Verhandlung vom ... (URNr. ..., Notar ...) gegründet wurde, eingetragen.
    Im vorliegenden Fall würde ich ebenso handeln.

    Als Folge könnte eine Vereinigung usw. natürlich nicht erfolgen, da die Eigentümer verschieden sind.
    (Die gilt natürlich auch dann, wenn zur Gründung nichts im GB verlautbart wird.)

    Problem 3 verstehe ich nicht. Wie sollte so eine "Berichtigung" denn aussehen?
    Außerdem hätte man dann für den zweiten Kauf wieder das altbekannte Problem mit dem Nachweis der Vertretung auf Seiten der erwerbenden GbR.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hinsichtlich der Eintragung würde ich wie Ulf verfahren.

    Der dann kommende Vereinigungsantrag ist zurückzuweisen und Problem 3 halte auch ich für hypothetisch, da man nicht im Wege einer Urkundenberichtigung die Person des Käufers austauschen kann.


    Wäre, diese Fallkonstellation nicht eine schöne Prüfungsklausur;0)))!!!



    Nö! Gibt doch keine Probleme und ist viel zu praxisnah.

  • Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass es entgegen der Ansicht, derlei sei nur theoretisch denkbar, durchaus Fälle gibt, bei welchen nicht nur personenidentische mehrere GbR's existieren, sondern sogar personenidentische GbR's, die -mangels Namensschutz- den gleichen Namen führen.

    In der Sache ist Ulf zuzustimmen. Die GbR ist im Grundbuch so genau zu bezeichnen, dass ihre Identifizierung als Rechtssubjekt möglich ist ("gegründet am ... zu URNr. ... des Notars ..."). Damit stünden dann auch vom Wortlaut der Eintragung her verschiedene GbR's in beiden Grundbüchern.

    Die Gründung der GbR's in den beiden Erwerbsurkunden entspricht den vom OLG München in diversen Entscheidungen gestellten Anforderungen für einen vollzugsfähigen Grundstückserwerb einer GbR. Wie aber bereits von Carsten369 zu Recht bemerkt wurde, ist nunmehr -unter gleichen rechtlichen Vorzeichen- fraglich, wer denn die jeweiligen Stiftungen

    - im eigenen Namen bei der Gründung der beiden GbR's, und
    - bei der Vertretung der GbR im Rahmen des Kaufvertrags und der Auflassung

    vertreten hat. Wenn man der Ansicht im verlinkten Thread folgt, ist der Vertretungsnachweis nicht möglich und man ist im Ergebnis so weit wie vorher: Die Auflassungen können nicht vollzogen werden.

    Vertritt man hierzu eine andere Ansicht, erwerben zwei verschiedene GbR's, sodass die Grundstücke natürlich nur vereinigt werden können, wenn GbR1 das Grundstück 1 an GbR2 oder umgekehrt die GbR2 das Grundstück 2 an GbR1 auflässt. Alternativ wäre auch möglich, dass die Gesellschafter von GbR1 ihre Gesellschaftsanteile vollständig an die GbR2 übertragen (oder umgekehrt) und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird. Dann wäre man aber wieder bei dem Problem, ob § 899a S.1 BGB für Anteilsübetragungen gilt.

    Insgesamt also ein Fall, bei dem klar wird, wohin die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und die verfehlte gesetzliche Neuregelung letztlich im Ergebnis führt: Kaum ist ein Problem gelöst, hat man schon das nächste.

    Ich kann mich übrigens noch gut erinnern, dass ich dafür belächelt wurde, selbst derart lebensfremde Beispiele zu erfinden und dass sogar bestritten wurde, dass das Grundbuch als Folge der etwaigen Anteilsübertragungen zu berichtigen sei, weil doch schon eine GbR, bestehend aus A und B im Grundbuch stünde und es sinnlos sei, das Grundbuch auf eine GbR zu berichtigen, die ebenso aus A und B besteht, weil eine solche GbR, bestehend aus A und B ja schon im Grundbuch stünde. Wenn man sich nun die beiden Identitätsmerkmale "gegründet am 01.01.2010" bzw. am "gegründet am 10.10.2010" bei den Eigentümereintragungen der beiden GbR's hinzudenkt, wird klar (und zwar endgültig klar), dass diese Ansicht nicht richtig sein kann.

    Hierzu vgl.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post488243

    sowie dort die ## 210 ff., insbesondere # 238, wo auch Herr Bolkart (damals im BMJ) die besagte unzutreffende Ansicht vertreten hat.

    Die dortige Diskussion sponn sich dann fort bis # 245, und in # 246 stellte ich dazu am 15.06.2009 fest:

    Dass man sich hier über die Frage der Grundbuchberichtigung nicht einigen kann, halte ich für das eigentlich Bedenkliche. Es soll auf einmal nicht mehr gelten, was schon immer gegolten hat, ohne dass es insoweit eine Gesetzesänderung gegeben hätte oder es eine solche geben soll. Die Berichtigungsfrage ist nur eine von mehreren, die aufzeigt, dass der vorliegende Regelungsvorschlag von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und dass dies genau der Grund ist, weshalb er -wenn er Gesetz wird- nicht funktionieren wird.

    Und wo stehen wir heute? Man sollte sich den besagten Thread zum BMJ-Konzeptpapier im nachhinein noch einmal in aller Ruhe zu Gemüte führen. Denn dabei wird man unschwer feststellen, dass sich alle geäußerten Befürchtungen für den Fall einer entsprechenden Gesetzesänderung bewahrheitet haben, obwohl das BMJ und manche anderen (auch hier im Forum) behauptet haben, dass diese Befürchtungen unbegründet sind, jeder Realität entbehren und an Panikmache grenzen.

    Aber zurück zum Berichtigungsproblem:

    Nachdem Herr Bolkart in # 455 seine in # 238 geäußerte Ansicht, dass bei der Übertragung aller GbR-Anteile an GbR1 an eine personenidentische GbR2 keine Grundbuchberichtigung erforderlich sei, nochmals bekräftigt hatte, entzündete sich die dortige Diskussion von Neuem (# 456 ff.; siehe vor allem in # 461: "Geisterdiskussion weitab jeglicher Praxis"), die ich dann in #479 aus meiner Sicht zusammenfasste.

    Wie das vorliegende Problembeispiel zeigt, kann von einer "Geisterdiskussion" keine Rede sein. Die erforderlichen Diskussionen sind vielmehr bittere Realität.

    "Schön" wird es, wenn ein Gläubiger mit einem Titel gegen die X-GbR, bestehend aus Stiftung A und Stiftung B, daherkommt und vollstrecken möchte (ich unterstelle jetzt einmal, dass diese Angaben an den Titelwirkungen teilnehmen). Wie wir aus dem vorliegenden Beispiel wissen, gibt es aber zwei verschiedene GbR's mit gleichem Namen und identischem Gesellschafterbestand. Gegen wen ist jetzt zu vollstrecken: Wahlweise gegen GbR1 oder GbR2 oder gar gegen beide? Richtig: Natürlich gegen keine von beiden, weil nicht feststeht, welche GbR überhaupt Titelschulderin ist - der Titel ist wertlos.

    3 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (29. September 2010 um 23:19) aus folgendem Grund: Berichtigung von Schreibfehlern

  • Es scheint so, als ob die von Cromwell in der damaligen Diskussion angesprochenen Befürchtungen nicht mehr nur theoretischer Natur sind, sondern nach und nach zunehmend realistischer werden.

  • Gesellschaft und Notar scheinen nicht ganz bei Sinnen zu sein. Auch hier wird bei jeder Errichtung einer neuen A**i-Filiale die besagte GbR zum Grunderwerb neu gegründet, obwohl sie schon seit vielen Jahren in verschiedenen Grundbüchern eingetragen ist.

  • Was die „Sinnfreiheit“ der vorliegenden Verfahrensweise angeht, muss man nach meiner Ansicht unterscheiden.

    Was den Erwerb durch die GbR’s angeht, war es aufgrund der bekannten Rechtsprechung des KG und des OLG München für sich alleine betrachtet richtig, für jedes erworbene Grundstück eine eigene GbR zu gründen, weil eine bereits existente und anderernorts im Grundbuch eingetragene GbR nicht als Erwerberin ins Grundbuch gekommen wäre. Dafür musste man allerdings in Kauf nehmen, das jedes Grundtück von einer eigenen und rechtlich selbständigen GbR erworben wird. Dies wäre an sich nicht schlimm, wenn die betreffende jeweilige GbR dann künftig auch alleine mit dem jeweiligen Grundbesitz zu tun hätte. Wenn aber mehrere auf diese Weise erworbene Grundstücke eine wirtschaftliche und später auch eine rechtliche Einheit bilden sollen, ist der eingeschlagene Weg aus den von mir bereits genannten Gründen kontraproduktiv. In diesen Fällen hätte man somit von vorneherein vom einem GbR-Erwerb Abstand nehmen und für das erwerbende Rechtssubjekt eine andere (registerfähige) Rechtsform wählen sollen, die auch rechtlich imstande gewesen wäre, mehrere Grundstücke unter dem Dach eines einheitlichen Rechtsträgers zu erwerben.

    Die vorliegende Fallgestaltung zeigt aber ganz deutlich, dass es geboten und erforderlich ist, die GbR bei ihrer Eigentümereintragung aus Identitätsgründen exakt zu bezeichnen (A-GbR, gegründet am ... zu URNr. ... des Notars ..., bestehend aus B und C), weil sich die Identität der betreffenden GbR dann direkt aus dem Grundbuchinhalt entnehmen lässt und insoweit nicht erst der Inhalt der Erwerbsurkunde zu Rate gezogen werden muss.

  •  Wenn aber mehrere auf diese Weise erworbene Grundstücke eine wirtschaftliche und später auch eine rechtliche Einheit bilden sollen, ist der eingeschlagene Weg aus den von mir bereits genannten Gründen kontraproduktiv. In diesen Fällen hätte man somit von vorneherein vom einem GbR-Erwerb Abstand nehmen und für das erwerbende Rechtssubjekt eine andere (registerfähige) Rechtsform wählen sollen, die auch rechtlich imstande gewesen wäre, mehrere Grundstücke unter dem Dach eines einheitlichen Rechtsträgers zu erwerben.

    Richtig, die OHG mit den beiden Stiftungen als Gesellschafter wäre hierbei ideal gewesen.

    Was ich mich jetzt frage: wenn A..I die sache "reparieren" will und allen Grundbesitz von den verscheidenen GbRs auf eine zentrale GbR auflassen möchte, fällt dann jedesmal wieder Grunderwerbsteuer an? Die GbR sind ja unterschiedlich, die Gesellschafter aber wohl stets die selben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ... fällt dann jedesmal wieder Grunderwerbsteuer an? ...

    Das setzt voraus, daß Sie beim Finanzamt als unterschiedliche GbR steuerlich geführt werden. Wetten, daß beim FA nur eine GbR existiert.

    Beim Grundbuchamt treten Sie als unterschiedliche Gesellschaften auf, im übrigen Rechtverkehr nur als die eine Gesellschaft, die es schon immer gab.

  • Da könnte man schon darüber nachdenken, ob man nicht verlangen müsste, dass die UB den Erwerber genau kennzeichnen muss, in diesem Falle also unter Angabe der Gründungsurkunde... (:teufel:)

    Halte ich aber allmählich auch ohne ":teufel:" für notwendig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da in der UB im Regelfall die Kaufvertragsurkunde genannt ist, ist es mir normal relativ egal, wie der Erwerber darin aufgeführt wird. Ausnahme: Es erwerben verschiedene Erwerber verschiedene Gegenstände in der selben Urkunde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich danke Euch für Eure Beiträge!!!
    Es bleibt wohl wieder am Grundbuchamt hängen! Und das Rechtsmittelverfahren scheint mir aus jeder Ecke zu schauen.:teufel:

  • Meine in # 5 geäußerte Ansicht, dass eine Grundbuchberichtigung auch dann erforderlich ist, wenn die Gesellschafter einer GbR ihre Anteile auf eine Namens- und personenidentische Zweit-GbR übertragen, obwohl sich an der grundbuchmäßigen Bezeichnung der GbR nichts ändert, wird nunmehr auch von Ihle (DNotZ 2010, 725, 748, Fn.119) vertreten.

  • Ich schließe meine Frage mal hier an:

    Die Meier GbR Hauptstraße mit Sitz in X, bestehend aus ihren einzigen Gesellschaftern A-E, erwirbt mit Kaufvertrag von Dezember ein Grundstück. Vormerkung wird eingetragen, jetzt wird die Eigentumsumschreibung beantragt.
    Gleichzeitig wird ein weiterer Kaufvertrag aus Januar vorgelegt, in dem ebenfalls die Meier GbR Hauptstraße mit Sitz in X, bestehend aus ihren einzigen Gesellschaftern A-E, ein Grundstück erwirbt, dieses Grundstück wird von der Stadt erworben. Es wird direkt die Eigentumsumschreibung beantragt, eine Vormerkung ist nicht eingetragen.

    In den 2. Kaufvertrag wird nicht erklärt, dass es sich um dieselbe GbR handelt. Allerdings beantragt die GbR in dem 2. Kaufvertrag die Vereinigung des von der Stadt erworbenen Grundstücks mit dem mit Vertrag von Dezember erworbenen Grundstück. Der Notar beantragt gleichzeitig die Eigentumsumschreibung aus beiden Verträgen und die Vereinigung der Grundstücke.

    Reicht mir das aus, um von der Identität der beiden GbR's auszugehen?

    Life is short... eat dessert first!

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