Freigabe Versicherungsleistung KfZ - Versicherung ?

  • Der Schuldner führt ein P-Konto mit ca. 1.500 € Freibetrag.

    Aus einem unverschuldeten Unfall hat er jetzt 2.500 € Leistung der gegnerischen Versicherung erhalten.
    1.000 € hat die Bank jetzt natürlich einbehalten.

    Um in die Arbeit zu fahren braucht er dringend ein neues Auto, das er nur mit diesem Geld finanzieren könnte.


    Kann man da über 850 k Abs. 4 ZPO oder 765 a ZPO was machen, oder eher gar nichts ?

  • Also ich würde sagen, es wird schwierig, da § 765a ZPO zu begründen. Wie ist er denn bisher in die Arbeit gekommen? Gibt es keine Möglichkeit mit den Öffentlichen hinzukommen?

    Zu überlegen wäre noch, ob die Anschaffung daher erforderlich ist, dass das alte Auto bei dem Unfall um den es geht, betroffen war und daher ein neues Auto anzuschaffen ist und wie der Erstattungsbetrag von der Versicherung begründet wird. Evtl. könnte man von einer (groben) Zweckgebundenheit der Versicherungsleistung ausgehen, wenn diese aufgrund des Schadens am Auto aubezahlt wurde und nicht z.B. Schmerzensgeld darstellt.

  • Mit öffentlichen geht s hier in der Provinz nicht und seit dem Unfall (Totalschaden) vor 2 Wochen hat er einen Leihwagen, den bisher die gegnerische Versicherung gezahlt hat. Aber über 2 Wochen zahlen die halt auch nicht.

    (Als ich ihm gesagt hab, dass eine sofortige Freigabe nicht möglich ist, sondern zumindest der Gläubiger vorher angehört werden muß, ist er eh wutentbrannt rauß. Vorher hat mich der Kandidat mit türkischem Migrationshintergrund aber noch aufgeklärt, wie Sch... die Gesetze in Deutschland wären. Meinem hier immer gebrachten Vorschlag, in ein Land mit besseren Gesetzen zu emigrieren, wollte er aber auch nicht folgen....)

  • Gut, dann steht es ja zumindest in einem Zusammenhang, dass man von einer Zweckgebundenheit ausgehen könnte. Ich würde mir aber auf jeden Fall die Abrechnung der Versicherungsleistung vorlegen lassen, aus der ersichtlich ist, wie viel von dem Betrag für das Auto ausgezahlt wurde und ggf. auch einen konkreten Betrag, wieviel das gewünschte Auto kosten soll (da von den Versicherungen ja meistens Pauschalsummen für den Restwert des Autos ausbezahlt werden). Wenn das gewünschte Auto weniger kosten soll, kriegt er auch weniger.

  • Zweckgebundenheit richtet sich nicht danach, wofür die Zahlung erfolgte, Schadenersatz, sondern danach wofür diese zu verwenden ist. Und das ist der Versicherung egal. Selbige liegt also nicht vor.

    Eine unzumutbare Härte setzt voraus, dass die Leistung als Surrogat an die Stelle des bisherigen Pkw getreten ist und ein Pkw notwendigerweise wieder angeschafft wird. Nur, wenn der bisherige Pkw selbst nicht pfändbar war, würde dies auch für die beabsichtigte Ersatzbeschaffung gelten.

    Zur Pfändbarkeit des Pkw, vgl. BGH, 28.01.2010, VII ZB 16/09, hiernach kommt es u.a. darauf an, ob und ggf. welche Nutzung berufsbedingt erfolgt, öff. Verkehrsmittel zur Verfügung stehen etc., die Tatsache der Nutzung zur Fahrt zur Arbeit als solche ist beachtenswürdig.

    Ist hiernach die Unpfändbarkeit gegeben, müsste dies auch für die Versicherungsleistung gelten und § 765a ZPO anzuwenden sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Man bekommt aber auch für 1.500 Euro ein Auto. Ein besseres Auto auf Kosten des Gläubigers ist m. E. nicht vertretbar.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Man bekommt aber auch für 1.500 Euro ein Auto. Ein besseres Auto auf Kosten des Gläubigers ist m. E. nicht vertretbar.



    Und wovon soll er leben? Die 1.500,00 € sind doch wohl unpfändbares aus dem Arbeitseinkommen, das zur Sicherung des Lebensbedarfs für den Schuldner und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ist.

    Über eine Art "Aufwandsentschädigung" könnte man sicher in diesem Fall nachdenken, weil er das Geld für den Verlust des PKW`s bekommen hat um diesen reparieren zu lassen oder einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

  • Es handelt sich doch um Geld i. H. v. 2.500 Euro von der Kfz-Versicherung. Wenn er nicht gerade mit Versicherngsbetrug seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird er ja wohl noch anderes Einkommen haben, das auf dem P-Konto eingeht.

    Laut bisheriger Argumentation soll er sich doch von dem (hier angeblich freizugebenen) Geld ein Auto kaufen und gerade nicht leben.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nichts für ungut, aber für solche Fälle (unverhersehbarer Geldzufluss) werden Kontopfändungen doch eigentlich gemeinhin ausgesprochen.

    Etwas anderes wäre vielleicht es noch, wenn das Fahrzeug direkt zum Verdienst nötig wäre - als freier Vertreter beispielsweise.
    Als Arbeitnehmer vermag man jedoch auch anderweitig, den Weg zur Arbeit zu verkürzen, falls er zu lang ist: durch Umzug oder Wechsel der Arbeitsstelle.

  • Es handelt sich doch um Geld i. H. v. 2.500 Euro von der Kfz-Versicherung. Wenn er nicht gerade mit Versicherngsbetrug seinen Lebensunterhalt bestreitet, wird er ja wohl noch anderes Einkommen haben, das auf dem P-Konto eingeht.

    Laut bisheriger Argumentation soll er sich doch von dem (hier angeblich freizugebenen) Geld ein Auto kaufen und gerade nicht leben.



    Wenn er einen Freibetrag von 1.500,00 € hat, dann ist der ausgeschöpft und sein Einkommen, wenn es denn kommt, ist dann nicht mehr durch den Freibetag geschützt. Das heißt, dass nicht nur die 1.000,00 €weg sind sondern auch das Einkommen für das der Freibetrag ist. Also hat er die 1.500,00 € von der Versicherung und nichts mehr sonst.

    Also wenn er sich dann für die 1.500,00 € FB ein Auto kauft, wie Du in # 6 gemeinst hast, dann hat er nix mehr zu beißen.

    Oder habe ich jetzt Deine # 6 falsch verstanden????

  • Die Sache bedürfte einer genauen Prüfung im Sinne des § 765a ZPO mit unfangreicher Interessabwägung, vgl. auch LG Kaiserslautern Rpfleger 2006, 482. Betrift zwar Pfändung eines Kfz, aber Grundgedanke dürfte wohl übertragbar sein. Nur wenn ein Kfz unpfändbar wäre, käme ggf. eine Freigabe des Geldes in Betracht.

  • In diesem Zusammenhang mal:

    Soweit sich die Versicherung (Schadenersatz für eine beschädigte Sache) auf eine unpfändbare Sache (§ 811 ZPO) bezieht, schränkt § 17 VVG die Übertragbarkeit und damit auch die Pfändbarkeit (§ 851 I ZPO) ganz wesentlich ein. siehe Stöber Rn 311
    Ich hatte so einen Fall schon mal: Man muss sich die Frage stellen: Ist das Auto nach § 811 ZPO pfändbar oder nicht. Ist es pfändbar, so ist es auch die Ersatzzahlung der Versicherung und damit auch das Kontoguthaben (so einen Fall hatte ich mal zu bearbeiten). Ist das Auto nach § 811 ZPO unpfändbar, ist auch die Ersatzleistung der Versicherung hierfür unpfändbar, sodass man die Gutschrift aus einer solchen unpfändbaren Leistung, genauso etwa wie beim Kindergeld, über Erinnerung nach § 766 ZPO sogar in voller Höhe freibekommen könnte.

  • In diesem Zusammenhang mal:

    Soweit sich die Versicherung (Schadenersatz für eine beschädigte Sache) auf eine unpfändbare Sache (§ 811 ZPO) bezieht, schränkt § 17 VVG die Übertragbarkeit und damit auch die Pfändbarkeit (§ 851 I ZPO) ganz wesentlich ein. siehe Stöber Rn 311
    Ich hatte so einen Fall schon mal: Man muss sich die Frage stellen: Ist das Auto nach § 811 ZPO pfändbar oder nicht. Ist es pfändbar, so ist es auch die Ersatzzahlung der Versicherung und damit auch das Kontoguthaben (so einen Fall hatte ich mal zu bearbeiten). Ist das Auto nach § 811 ZPO unpfändbar, ist auch die Ersatzleistung der Versicherung hierfür unpfändbar, sodass man die Gutschrift aus einer solchen unpfändbaren Leistung, genauso etwa wie beim Kindergeld, über Erinnerung nach § 766 ZPO sogar in voller Höhe freibekommen könnte.



    Danke;)

  • Letzte Woche war der Sch da mit einer den Freibetrag deutlich übersteigenden Zahlung der ARGE. Die Sollte für Umzug + Anschaffungen sein. Ohne Belege wurde das nichts, er zog verärgert von dannen. Nun war er wieder da. Der wahre GRund: Die ARGE hatte aus versehen doppelt gezahlt und verlangt die Differenz erstattet. Da bin ich kurz davor, die Sache an die STA zu schicken. :mad:

  • Letzte Woche war der Sch da mit einer den Freibetrag deutlich übersteigenden Zahlung der ARGE. Die Sollte für Umzug + Anschaffungen sein. Ohne Belege wurde das nichts, er zog verärgert von dannen. Nun war er wieder da. Der wahre GRund: Die ARGE hatte aus versehen doppelt gezahlt und verlangt die Differenz erstattet. Da bin ich kurz davor, die Sache an die STA zu schicken. :mad:



    Tja, leider wird es in solchen Fällen manchmal mit der Wahrheit nicht so genau genommen

  • Hey, ich würd mich hier mal anschließen, weil ich sonst zu meinem Problem nix gefunden hab.

    Bei mir war grad eben en Schuldner, der auch die Freigabe einer Versicherungsleistung bei mir beantragen wollte.
    Der Schuldner hat ein P-Konto, Freibetrag die normalen 1028 EUR. Er kommt monatlich mit seinem Einkommen nicht an seinen Freibetrag.

    Nun hatte er an seinem Dach einen Sturm bzw. Hagelschaden. Er hat en Kostenvoranschlag von der Firma bei seiner Wohngebäudeversicherung eingereicht. Und die Wohngebäudeversicherung hat ihm jetzt 4500 EUR auf sein Konto überwiesen.

    Die Bank hat natürlich alles über den Freibetrag gesperrt und ihn zu mir geschickt.

    Ich bin mir jetzt ehrlich gesagt sehr unsicher, ob ich das Geld denn überhaupt freigeben kann, d.h. ich frag mich ob diese Versicherungsleistung denn unpfändbar ist.

    Für eure Hilfe schon mal vielen Dank :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!