Hallo, ich möchte mich kurz vorstellen. Ich bin Rechtspflegerin im hohen Norden und seit Anfang Januar nach Ende der Elternzeit wieder im Büro. Nun habe ich Strafrecht als neues Gebiet bekommen und sitze oft ratlos vor den Akten. Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen.
Folgender Kostenfestsetzungsantrag gem. § 104 ZPO liegt in der Akte: Der Adhäsionsklägervertreter macht neben der 2,0-fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 auch noch eine Grundgebühr, Nr. 4100, eine Verfahrensgebühr, Nr. 4106 sowie eine Terminsgebühr, Nr. 4108 geltend. Sind das nicht Gebühren des Verteidigers?
Gebühren für Adhäsionsklägervertreter
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Monchchichi -
18. Januar 2011 um 10:08
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Hallo, ich möchte mich kurz vorstellen. Ich bin Rechtspflegerin im hohen Norden und seit Anfang Januar nach Ende der Elternzeit wieder im Büro. Nun habe ich Strafrecht als neues Gebiet bekommen und sitze oft ratlos vor den Akten. Vielleicht könnt Ihr mir ja helfen.
Folgender Kostenfestsetzungsantrag gem. § 104 ZPO liegt in der Akte: Der Adhäsionsklägervertreter macht neben der 2,0-fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 auch noch eine Grundgebühr, Nr. 4100, eine Verfahrensgebühr, Nr. 4106 sowie eine Terminsgebühr, Nr. 4108 geltend. Sind das nicht Gebühren des Verteidigers?
Da er bestimmt auch noch als Nebenklägervertreter beigeordnet wurde bekommt er das alles auch noch -
Davon steht nichts in der Akte. Der RA stellt auch nur die Adhäsionsanträge, also angemessenes Schmerzensgeld sowie Kostentragung des Angeklagten. Im Urteil ist der RA auch nur als Adhäsionsklägervertreter aufgeführt. Von Nebenkläger keine Spur.
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Mmh, wenn er nicht mal als Nebenklägervertreter beigeordnet wurde....? Wurde er denn sonst in irgendeiner Art und Weise beigeordnet oder bestellt?
Wie lautet der genaue Tenor? -
soll evtl. der VU dessen Kosten tragen ?
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soll evtl. der VU dessen Kosten tragen ?
Das könnte ich mir auch vorstellen. -
1. Ist die Nebenklage zugelassen?
2. Wie lautet die Kostenentscheidung?Wenn die Nebenklage nicht zugelassen war, dann kann der RA zwar den Geschädigten trotzdem noch irgendwie im Verfahren vertreten haben, als "Verletztenbeistand" oder sowas. Die Kosten dafür, also Gebühren wie für den Verteidiger, sind aber ohne die Zulassung nicht erstattungsfähig.
Wahrscheinlich ist erstattungsfähig - bei entsprechender Kostenentscheidung - allein die 4143.
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Die Entscheidung lautet:
I.
Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 10 Euro. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.II.
Auf den Adhäsionsantrag wird der Angeklagte verurteilt.... ein Schmerzensgeld i. H. von 1.500,00 Euro zu zahlen. Der Angeklagte hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.Es ist keine Nebenklage zugelassen, der Adhäsionsklägervertreter ist auch mit keinem Beschluss beigeordnet worden.
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Die Entscheidung lautet:
I.
Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 10 Euro. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
II.
Auf den Adhäsionsantrag wird der Angeklagte verurteilt.... ein Schmerzensgeld i. H. von 1.500,00 Euro zu zahlen. Der Angeklagte hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.
Es ist keine Nebenklage zugelassen, der Adhäsionsklägervertreter ist auch mit keinem Beschluss beigeordnet worden.
Wenn keinerlei Beiordnung erfolgt ist bekommt er aus der Staatskasse nüschst Hört sich jetzt eher nach einem Kfa gegen den VU an -
Wenn keinerlei Beiordnung erfolgt ist bekommt er aus der Staatskasse nüschst Hört sich jetzt eher nach einem Kfa gegen den VU an
Steht doch schon im Ausgangspost:Zitat von MonchchichiKostenfestsetzungsantrag gem. § 104 ZPO
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...........Es ist keine Nebenklage zugelassen, der Adhäsionsklägervertreter ist auch mit keinem Beschluss beigeordnet worden.
Dann bekommt er nur die 2,0 - Gebühr nach 4143 -
kurzer Hinweis: Kosten und Auslagenentscheidung sind im Strafverfahren zwei paar Schuhe, § 464 StPO. Soweit wie hier der Sachstand ist, nur über die Kosten des Adhäsionsverfahrens entschieden wurde, fehlt es an einer Auslageentscheidung zugunsten des Adhäsionskläger um sich RA-Gebühren gegen den VU festsetzen zu lassen.
Da ist eine weitere Prüfung angezeigt. -
Stimmt; das ergibt sich aus § 472a StPO.
Da könnte der Adhäsionsbeteiligte Pech haben mit seiner Kostenfestsetzung. -
Sehe ich auch so - Pech gehabt...
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Da hat mal wieder ein Kollege nicht richtig aufgepaßt. Ich denke nicht, daß hier irgendetwas noch zu prüfen ist - es gibt nix gegen den Verurteilten festzusetzen, weil eine entsprechende Kosten- (bzw. Auslagen-)Entscheidung fehlt.
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Da hat mal wieder ein Kollege nicht richtig aufgepaßt. Ich denke nicht, daß hier irgendetwas noch zu prüfen ist - es gibt nix gegen den Verurteilten festzusetzen, weil eine entsprechende Kosten- (bzw. Auslagen-)Entscheidung fehlt.
Da schließe ich mich vollinhaltlich an.
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zu #15 und meinen Hinweis einer eventuellen weiteren Prüfung:
Was mal harmlos mit OLG Naumburg (OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189) und der Auslegung der Kostengrundentscheidung bei nem Freispruch "1.Klasse" begann, wird mittlerweile durch die Instanzgerichte z.T. immer weiter (m.E. viel zu weit) ausgedehnt. Da sollte die Kollegin evtl. noch mal nen Blick drauf werfen.
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