Rückstände im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird zwischen dem rückständigen Unterhalt und dem laufenden Unterhalt unterschieden. Wir haben dies bisher so gehandhabt, dass wir in Anlehnung an § 51 FamGKG die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge als Rückstände und die anschließend fälligen Beträge als laufenden Unterhalt bezeichnet haben.

    Aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg FamRZ 2002,1263f. ergibt sich jedoch, dass insoweit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner abzustellen ist. Nach Keidel 16. Auflage § 250 FamFG RdNr. 4 und Zöller 28. Auflage § 250 FamFG RdNr. 3 ist dann der Unterhalt vom 1. des Monats, in dem der Antrag zugestellt wird, laufender Unterhalt. Andererseits ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 III 1 BGB).

    Wie wird dies anderswo gehandhabt? Laufender Unterhalt entsprechend § 51 FamGKG oder vom 1. des Monats, in dem der Antrag zugestellt wird, oder wegen § 1612 III 1 BGB vom 1. des Folgemonats, nachdem der Antrag zugestellt worden ist.

  • Echt, über sowas habe ich mir bislang gar keine Gedanken gemacht, denn der Unterhalt wurde ja tituliert, und es ist dem Antragsteller ja ziemlich egal, ob nun als laufender oder als rückständiger Unterhalt, Hauptsache, er kann daraus vollstrecken. Natürlich kann es Auswirkungen auf die Zinsen (Verzinsung hat hier sowieso noch nie jemand beantragt) oder auf den Streitwert haben, das muss man schon zugeben. Bislang habe ich alles, was vor Antragseingang fällig wurde, als rückständigen Unterhalt gesehen. Aber ich habe selbstverständlich auch kein Problem damit, dann im Beschluss auf den Monat Bezug zu nehmen, in dem der Antrag zugestellt wurde. Das wird nur sehr selten eine Rolle spielen, da die meisten meiner Anträge binnen 3-4 Tagen auch schon dem Antragsgegner zugestellt wurden, es sei denn, es wurde mal eine falsche Adresse angegeben.

  • Hier wird das auch entsprechend § 51 FamGKG gehandhabt.

    Da ich bei Übersendung des Antrags an den Gegner ja mit angeben soll, welche Rückstände tituliert werden sollen, würde ich mich bei den anderen Ansichten da ja auch dann hellseherisch betätigen müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist tatsächlich nur ein Problembereich im FH-Verfahren.

    Der Richter tituliert den Unterhalt ohne unterscheiden zu müssen, ob es sich um laufenden Unterhalt oder rückständigen Unterhalt handelt (klar müssen die materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit - § 1613 BGB - gegeben sein, wobei dem Richter insoweit nur der erste Monat, ab dem Unterhalt geltend gemacht werden kann, interessiert; nicht, wann der rückständige Unterhalt in laufenden Unterhalt übergeht). Ansonsten befasst sich der Richter mit dem rückständigen Unterhalt nur noch bei der Geschäftswertfestsetzung, wobei insoweit die eindeutige kostenrechtliche Regelung des § 51 FamGKG besteht.

    Bei dem Rechtspfleger interessiert es eigentlich nur, weil der Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Trennung der Titulierung zwischen dem rückständigen Unterhalt und dem laufenden Unterhalt vorsieht, wobei AndyK zuzustimmen ist, dass dem Antragssteller es eigentlich egal ist, ob er seine Unterhaltsansprüche als Rückstand oder als laufende Leistungen tituliert bekommt, Hauptsache sie werden überhaupt antragsgemäß tituliert. Auswirkungen hat es eigentlich nur, wenn tatsächlich einmal gesetzliche Verzugszinsen auf den rückständigen Unterhaltsbetrag beantragt und festgesetzt werden oder aber, wie im Fall des OLG Brandenburg, wenn tatsächlich einmal der Zeitpunkt, ab welchem Unterhalt verlangt wird, nicht angegeben wird, mithin lediglich laufender Unterhalt geltend gemacht wird.

  • Bei uns ist die Ausweisung des Rückstandes nicht ganz so egal, Zinsen werden zwar auch immer mit beantragt, allerdings auch nur auf die Rückstände i.S.v. § 51 FamGKG.
    Jedoch bekommt die UVK bei uns zunächst nur eine Klausel für den bezifferten rückständigen Unterhalt, also den Zeitraum, in dem schon Unterhaltsvorschuss geleistet wurde bei Antragstellung, für den zukünftigen, unter der Bedingung der Leistungserbringung, festgesetzten Unterhalt muss vor der Klauselerteilung erst der Bedingungseintritt nach § 726 ZPO nachgewiesen werden. Wird aber wohl nicht überall so gehandhabt laut unserer UVK.

  • Ich stehe jetzt leider genau vor diesem Problem.

    Antragsteller beantragt Unterhalt ab dem 01.08.2013 mit mtl. 40,96 €
    plus Zinsen aus dem rückständigen Unterhalt iHv 81,92 €
    Zinsbeginn ist mit Zustellung des Festsetzungsantrags


    Antragseingang: 25.09.2013
    somit Rückstände bis 30.09.2013, laufender Unterhalt ab 01.10.2013

    Zustellung der Anhörung an Antragsgegner: 12.10.2013
    somit Rückstände bis 31.10.2013, laufender Unterhalt ab 01.11.2013

    Da passt offensichtlich was nicht überein. :gruebel:


    So wie ich das verstehe, ist auf die Zustellung abzustellen, soll heißen, dass ab 01. November der Unterhalt "laufender" bzw. "zukünftiger" wäre. Allerdings bedeutet dies auch, dass die Rückstände aus August, September und Oktober zu verzinsen wären. In der Anhörung war von Zinsen aus 81,92 € die Rede, jetzt beträgt der zugrundelegende Wert 122,88 € - geht somit über den Antrag hinaus.


    Mach ich mich in irgendeiner Weise angreifbar, dass sich dieser Betrag von der Anhörung bis zur Festsetzung erhöht hat?

    Liege ich damit richtig, dass meine Rückstände alles vor dem 01.11.2013 umfasst?

  • In deinem Fall würde ich genau wie beantragt, festsetzen. Etwas anderes wäre dann, wenn beantragt "Zinsen ab Rechtshängigkeit für die bis dahin entstandenen Rückstände" oder so ähnl..

    Aktuell bin ich nicht über die Rspr. informiert, daher BGH, XII ZB 34/05.

    "d) Demzufolge waren auf die bei Zustellung des Festsetzungsantrages am 3. November 2004 bereits fälligen Unterhaltszahlungen von diesem Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen § 288 Abs. 1 BGB zuzuerkennen."

    Nur, genau das hat der BGH gar nicht gemacht, fällig war der Unterhalt bis einschließlich Nov. 2004, § 1612 BGB, da am 01.11. der Nov.-KU fällig.

    Er hat aber nur den Unterhalt bis einschl. Okt. (also ohne ! den Nov.) ab ZU verzinst. :gruebel: (Oder ich bin schon wieder WE reif und lese völlig schief.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das Problem dabei ist ja, dass die Antragsteller bei Antragstellung davon ausgingen, dass der Oktober bereits laufender Unterhalt ist und nur deshalb 2-Monats-Rückstände verzinst haben wollen.
    Durch die ZU im Oktober wird dieser jedoch leider auch zu rückständigem Unterhalt, was bei Antragstellung nicht bedacht wurde bzw. abzusehen war.

    Ich tu mich einfach schwer damit, dem Antragsgegner jetzt mehr Zinsen aufzuerlegen, als ich angedroht habe.

  • Ich hab zwar die Zinsproblematik nicht ; aber musste auch schon mal aus anderen Gründen erkennen, dass meine Mitteilung an den Gegner nach § 251 FamFG nicht stimmt.

    In dem Fall habe ich dann den Antragsgegner formlos auf den geänderten/erkannten Umstand mit kurzer Frist zur Stellungnahme hingewiesen , bevor ich den Festsetzungsbeschluss erlassen habe.
    Es gilt letztlich auch für den Rechtspfleger , dass er keine Überraschungsentscheidungen treffen darf !

  • @Steinkauz: Danke! Die Idee find ich gut.

    Allerdings hab ich dann doch noch eine kleine weitere Frage: Tu ich dann einfach so, als hätte die Antragstellerin Zinsen "aus allen Rückständen" beantragt, statt aus dem bezifferten Betrag??? ... Ich geh ja jetzt genau genommen über ihren Antrag hinaus.


    P.S.: Ich weiß, dass ich wahrscheinlich ein bisschen kleinlich in dieser Geschichte bin/erschein. Allerdings würd ich gern für die Zukunft wissen, wie es richtig geht. ;)

  • Im Hinblick auf das Diskussionsergebnis hier würde ich eine Verzinsung nur für den im Antrag angegebenen Betrag aussprechen.

    Damit hat man sich einerseits an den Antrag gehalten (der hier regelmäßig lautet "Es werden gesetzl. Verzugszinsen von ... aus einem rückständigen Unterhalt von x € beantragt.") und andererseits nicht mehr ausgesprochen, als man dem Gegner angekündigt hat.

    Ulf

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  • Ulf, verstehst du den BGH?


    Nun ja, ich denke, der BGH hat sich in den Gründen der Entscheidung unklar ausgedrückt, was sich in einem falsch formulierten Leitsatz fortsetzte.

    Der BGH hat ja in den Gründen gesagt, dass Verzinsung ab Zustellung des Antrags möglich ist, weil diese Zustellung quasi die Mahnung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) ersetzt.

    Demnach bezieht sich die Verzinsung also auf die angemahnten Rückstände und das sind diejenigen, die im Antrag bzw. in der gerichtlichen Mitteilung als solche ausgewiesen sind; folglich diejenigen, die bei Antragseingang rückständig waren.

    Die Ausführungen in Rn. 29 stehen dem nicht entgegen denke ich, da diese Rückstände bis einschließlich Okt. ja bei Zustellung bereits fällig waren (der Nov.-Unterhalt allerdings dann auch aber der war nicht angemahnt).

    Ulf

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  • Ich find es aber eigentlich auch nicht "fair", wenn die Antragsteller weniger Zinsen bekommen, nur weil die Zustelllung so lang dauert.

    Hab dem Antragsgegner jetzt ne Mitteilung geschickt, dass ich beabsichtige den Betrag um einen Monatsunterhalt zu erhöhen.


    In dem Anhörungsformular hab ich jetzt einen Passus bzgl. dieser Problematik ergänzt um von vornherein darauf hin zu weisen, dass ein paar mehr Zinsen anfallen können.

    Ich neige eher dazu "über den Antrag hinaus zu gehen", indem ich den bezifferten Betrag als "alle rückständigen Beträge" lese. Denn das ist es ja was die Antragsteller eigentlich wollen.


    Mal schauen wann der erste meckert.

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