A stirbt Anfang Juni 2010. Auf seinem Konto befindet sich ein kleines Guthaben. Sonstige Werte wohl nicht vorhanden. Seitens des Nachlassgerichts werden die Ausschlagungen bis April 2011 entgegengenommen.
Vermieter unternimmt nichts weil aufgrund Abbuchungsermächtigung Miete bis April 2011 weiterbezahlt wird.
Sozialamt hat bis Februar 2011 keine Kenntnis vom Ableben und zahlt brav die jeweiligen Monatsbeiträge.
Auf Antrag des Sozialamts wird Ende April Nachlasspfleger bestellt.
Dieser kann nur noch feststellen dass das Konto jetzt durch die Mietzahlungen überzogen ist.
Schnelle Einsetzung eines Nachlasspflegers hätte die unnötigen Mietzahlungen verhindert.
Dieser Beitrag zum Nachdenken bei der Entscheidung ob (oft auch zugunsten des Vermieters) alsbald ein Nachlasspfleger bestellt wird.
Im Zweifel für den Nachlasspfleger
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Haeckchen -
6. Juni 2011 um 16:05
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hast du die Ausschlagungen selbst aufgenommen? ??
Ich habe immer bei den ersten Ausschlagungen / von den engsten Angehörigen gefragt, ob wir ein Sicherungsbedürfnis haben.. Wohnung etc...
wenn ich es nicht selbst aufgenommen hab, habe ich danach gefragt.. -
Ich sehe hier beim besten Willen gar kein Sicherungsbedürfnis. Dass keiner der Verwandten in der Lage ist zumindest dem Sozialamt den Tod mitzuteilen ist nicht mein Problem, und die Mieten sind aufgrund laufendem Mietvertrag nicht ohne Grund bezahlt worden. Da können wir beim besten Willen gar nichts machen, oder immer NP anordnen. Die Zeit habe ich nicht.
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, aber sowas von
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an den Einsender: schnelle Bestellung eines Nachlasspflegers hätte das Konto auch ausgeschöpft. Wenn Geld weg ist, ists egal durch was oder wen, oder?
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Eben.
Wenn der Vermieter eine Nachlasspflegschaft beantragt, führt an ihrer Anordnung kein Weg vorbei.
Im vorliegenden Fall sind die Dinge natürlich nicht optimal gelaufen. -
Ich kann mich auch einfach nicht damit anfreunden, für alles sofort einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Dies mag in großen Städten möglich sein, aber meine Person arbeitetet in einem kleinen Städtchen. Die einzigste ortsansässige Nachlasspflegerin ist eine Rechtsanwältin, welche dies nur aus Spaß an der Freude macht. Mit diesen Verfahren werde ich sie also verkraulen. Die anderen beiden Nachlasspfleger wohnen ca. 40 km entfernt. Für diese ist der Aufwand höher als der Nutzen. Und eine ehrenamtliche Nachlasspflegerin kann dankder Pauschale nicht vernünftig vergütet werden. Die macht mir das nur einmal.
Leider gibt es aber eine Entscheidung des OLG Dresden, dass auf Antrag immer ein Nachlasspfleger zu bestellen ist, auch wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt. (OLG Dresden, vom 09.12.2009, AZ.: 3 W 1133/09)
Sofern nicht unbedingt notwendig, versuche ich daher die Pflegerbestellung zu umgehen. Auch hier hätte ich kein Sicherungsbedürfnis gesehen.
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