Erbrecht des nichtehelichen Kindes (vor 01.07.1949 geboren)

  • Hallo zusammen,
    mache noch nicht so lange Nachlasssachen: Habe heute Erbscheinsantrag aufgenommen: Erblasser, ledig, hatte nur ein neK, dieses ist vor dem 01.07.1949 geboren. Ist dieses nun Alleinerbe oder erbt es gar nichts?
    Habe versucht anhand der schon vorhandenen Beiträge etwas raus zu bekommen, aber....
    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte!

  • Kann man ohne weitere Infos nicht beantworten.

    Wann ist der Erblasser verstorben? Nach dem 29.05.2009? Dann hat das nichteheliche Kind ein Erbrecht.

    Erbfall vor dem 29.05.2009? Dann dazu die Frage: Wo war er zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung wohnhaft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • http://www.dnoti.de/DOC/2011/PM_Erbrecht.pdf

    Oder "googeln" nach "Erbrecht nichteheliches Kind".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL: Erbl. ist nach dem 29.05.2009 verstorben.
    Kann anhand des BGBl. ehrlich gesagt nicht rauslesen, dass der Sohn volles Erbrecht hat, sondern lt. § 10 Abs. 2 nur Erbersatzanspruch gegen Bund/Land. Lese ich das falsch?
    Cromwell: Danke für Deine Hilfe! Es ist nicht so, dass ich nicht selbst schon gelesen habe, aber anscheinend fehlt mir irgendeine Info. Antworten wie Deine erfreuen einen dabei nicht wirklich. T'schuldige!

  • hexe: Da hast du offenbar etwas falsch verstanden.

    Bei Erbfällen vor dem 29.05.2009 hat das vor dem 01.07.1949 geborene nicheheliche Kind kein Erb- und Pflichtteilsrechtrecht nach dem Vater. War der Vater der Erblasser und wurden andere Erben festgestellt, dann geht das Neki leer aus.

    Einen Anspruch gegen den Bund oder das Land hat das Kind nur dann, wenn der Bund oder das Land über § 1936 BGB Erbe wurde, weil dem Kind vor dem 29.05.2009 kein Erbrecht zugesprochen wurde und auch sonst keine Erben ermittelbar waren.

    Vielleicht klärt dieser Thread die Frage(n) abschließend.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…eheliche-Kinder


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…eheliche-Kinder

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dem Nachlassgericht stellt sich die Frage, inwieweit die Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 zu berücksichtigen ist. Das Gericht sah in der Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern einen Verstoß gegen Art. 8 in Verb. mit Artikel 14 EMRK mit diskriminierender Wirkung zu Lasten der Beschwerdeführerin - Beschwerdeführerin war eine im Jahre 1948 nichtehelich in der ehemaligen DDR geborenen Tochter; sie machte ein Erbrecht nach ihrem Vater geltend, der in Westdeutschland verstorben war und zum Beitrittszeitpunkt dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - ihr ES-Antrag wurde zurückgewiesen, ebenso die Beschwerden.

    Die Folge wäre, dass in den Fällen, in denen normalerweise das neKi kein Erbrecht hätte, bei der Beurteilung der Rechtslage die Entscheidung des EGMR zu berücksichtigen und rechtlich zu würdigen ist.
    In einem konkreten Fall hatte ich das Erbrecht bejaht.

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Da das neue Nichtehelichenerbrecht in Kraft ist, spielt die Entscheidung des EGMR in Erbfällen seit dem 29.05.2009 keine Rolle mehr.

    Die Altersgrenze des Art.12 § 10 Abs.2 NEhelG a.F. ist mit Wirkung vom 29.05.2009 entfallen. Daraus ergibt sich, dass sich ab diesem Erbfallzeitpunkt ein wechselseitiges uneingeschränktes Erbrecht des Kindes und seiner Abkömmlinge nach den väterlichen Verwandten und der väterlichen Verwandtschaft nach dem Kind und seinen Abkömmlingen ergibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!