Eigenbesitz nach §§927, 872 BGB

  • Ich möchte nachfragen zu § 927 BGB:

    Ist bei der Voraussetzung des 30jährigen Eigenbesitzes zur Definition des Eigenbesitzes tatsächlich erforderlich, dass der Besitzer glaubte, tatsächlich der Eigentümer zu sein?
    Sodass der § 872 BGB dahin zu lesen ist, dass der Eigenbesitzer vorzutragen hat, dass er länger als 30 Jahre glaubte, das Grundstück sei sein Eigentum?

  • Ich halte nicht den Glauben, sondern das tatsächliche Handeln des Besitzers für ausschlaggebend.
    Er muss also das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt haben: gekehrt, gemäht oder sonstwie bewirtschaftet und ggfls. Grundsteuern gezahlt haben, ohne dass ein Anderer (der wahre Eigentümer) sich darum gekümmert hätte.

  • Ich halte nicht den Glauben, sondern das tatsächliche Handeln des Besitzers für ausschlaggebend.

    So sehe ich das auch. Ich habe schon Aufgebotsverfahren durchgezogen, bei denen dem Besitzer bekannt war, dass er nicht der Eigentümer ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wir hatten hier eine Diskussion dahin, dass ich möglicherweise Zwangsenteignungen legalisiere.
    Jetzt bin ich schon froh, dass auch andere meiner Meinung sind.

  • Hat denn jemand zufällig ein Muster für ein solches Aufgebotsverfahren?!

    Ich habe keine Ahnung was da alles rein muss....?!

  • Zu ##2, 3, 5:

    Eigenbesitzer ist nach eindeutiger gesetzlicher Vorgabe nur, wer die Sache als "ihm gehörend" besitzt. Die Stellungnahmen der betreffenden User lassen sich hiermit nur schwerlich in Einklang bringen.

    Sofern diese Stellungnahme sich auf den Wortlaut des § 872 BGB (Eigenbesitz) bezieht, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Besitz einer Sache als "im gehörend" nicht so verstanden wird, wie hier dargestellt. Für den Eigenbesitz im gesetzlichen Sinne reicht es aus, wenn der Betreffende die Sache mit dem natürlichen Willen beseitzt, sie wie ein Eigentümer zu beherrschen. Eigentum oder wenigstens die Fehlvorstellung davon, Eigentümer zu sein, sind nicht nötig. Daher auch das bekannte schulmäßige Sprüchlein: "Auch ein Dieb kann Eigenbesitzer sein".

    Es kann ja bei § 927 BGB auch nicht anders sein, als dass es auf den hier dargestellten Eigenbesitzerbegriff ankommt. Denn § 927 BGB regelt die sog. Kontratabularersitzung, d. h. die Ersitzung obwohl (!) im Grundbuch etwas anderes steht. Daher kann es auf die Haltung, ob ich Eigentümer bin, nicht ankommen, denn eine solche Haltung wäre angesichts des entgegenstehenden Grundbuchinhalts ohnehin irrelevant. Das Gesetz lässt es daher gerade nicht auf den guten Glauben ankommen, sondern den Eigenbesitz genügen. Die Beitäräge 2, 3 und 5 treffen daher m. E. zu.

  • Ich sehe keinen Widerspruch zu meinen Ausführungen.

    "Wer dreißig Jahre mäht", ist alleine deswegen noch kein Eigenbesitzer. Es kommt daher nicht nur auf das Handeln an, sondern auch auf den Willen, mit dem dieses Handeln erfolgt.

  • kann ich das Muster bitte auch bekommen???
    :habenw

    Reicht reiner Vortrag Eigentümer X ist verstorben, danach wurde es steuerlich der Erbengemeinschaft X1 zugerechnet, dann dass der Ast. und seine verstorbene Frau (Tochter des X) das Grundstück 1980 in Eigenbesitz genommen und modernisiert und renoviert haben und dass der Ast. Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung seit 1980 war??
    Grundbuchberichtigung aufgrund eines Erbfalls ist nie erfolgt. Nachlassvorgänge gibt es zumindest hier am AG nicht ... irgendwie kommt mir das komisch vor, jetzt einfach zu bejahen, dass er Eigenbesitzer ist und den Eigentümer aufzubieten.

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