Beratungshilfe Aufenthaltsbewilligung

  • Guten Morgen,
    habe folgenden Antrag auf BerH:

    Mutter S und Vater T= verheiratet
    Sie= serbische Staatsangehörigkeit
    Er= mazedonische Staatsangehörigkeit
    Haben im September ein gemeinsames kind bekommen.

    Mutter hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis
    Vater hat Aufenthaltserlaubnis beantragt, wurde jedoch bislang nicht bewilligt.
    Die Behörde habe gesagt, dass der Vater sie erhalten würde, wenn das Kind auf der Welt ist.
    Er fragt bei der Behörde angeblich desöfteren nach, jedoch immer noch keine positive Entscheidung.
    Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde und das Kind nun serbische oder mazedonische
    Staatsangehärigkeit erhalten würde.
    Ist das Eurer Meinung ein Fall von BerH oder sagt ihr dann, dass die Behördenauskunft hier vorgeht?
    Auch wenn der Antragsteller dort offensichtlich nicht weiter kommt?
    Ist das eine familiengerichtliche oder zivilgerichtliche Angelegenheit?
    Bei uns wird die BerH nach Abteilungen aufgeschlüsselt.

    Danke für Eure Meinungen.

  • Heißt es nur, dass er "wohl" keine Aufenthaltserlaubnis erhält oder gibt es schon eine Entscheidung der Behörde? Vorher sehe ich eigentlich keinen BerH-Bedarf. Bei einer ablehnenden Entscheidung würde ich aber nicht (mehr) auf die Behördenberatung verweisen.

    Zitat

    Ist das eine familiengerichtliche oder zivilgerichtliche Angelegenheit?
    Bei uns wird die BerH nach Abteilungen aufgeschlüsselt.

    Tja, dann habt Ihr ein Problem, denn es dürfte sich um eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts handeln.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mutter hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis
    Vater hat Aufenthaltserlaubnis beantragt, wurde jedoch bislang nicht bewilligt.

    Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde
    sorry, aber ist das kein Fall für BerH?

    und das Kind nun serbische oder mazedonische
    Staatsangehärigkeit erhalten würde.
    Ist das Eurer Meinung ein Fall von BerH oder sagt ihr dann, dass die Behördenauskunft hier vorgeht?


    was nützt ihm denn die Behördenauskunft? ichnehme an, er möchte bei Frau und Kind bleiben

  • Mutter hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis
    Vater hat Aufenthaltserlaubnis beantragt, wurde jedoch bislang nicht bewilligt.

    Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde
    sorry, aber ist das kein Fall für BerH?

    Solange noch keine Entscheidung getroffen, sondern nur "angekündigt" wurde, besteht m. E. auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Mutter hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis
    Vater hat Aufenthaltserlaubnis beantragt, wurde jedoch bislang nicht bewilligt.

    Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde
    sorry, aber ist das kein Fall für BerH?

    Solange noch keine Entscheidung getroffen, sondern nur "angekündigt" wurde, besteht m. E. auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Eben. Ich bewillige das auch immer erst dann, wenn auch wirklich eine Entscheidung vorliegt. Und dann kann man immer noch gucken, woran es bei der Ablehnung lag. Werden rechtliche Gründe vorgebracht? Oder fehlten schlicht Unterlagen?

    Aber wie gesagt: ohne Entscheidung (nebst übrigen Voraussetzungen) keine BerH.

  • Das Kind muss für die BerH sprichwörtlich schon am Grunde des Brunnens liegen. Dass es am Rand des Brunnens steht und in den Abgrund blickt reicht nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das Kind muss für die BerH sprichwörtlich schon am Grunde des Brunnens liegen. Dass es am Rand des Brunnens steht und in den Abgrund blickt reicht nicht.


    sorry, Ernst P, aber woraus soll sich das denn ergeben? Das Problem, dass der Ast die Ankündigung des ablehnenden Bescheides nicht nachweisen kann, mal außen vor gelassen: warum sollte BerH voruassetzen, dass der Bescheid in schrifticher Form bereits vorliegt?

  • Man kann sich, ganz platt gesagt, nunmal nicht gegen etwas wehren, dass es noch gar nicht gibt. Was kann ein Anwalt denn auch gegen einen nichterlassenen Bescheid unternehmen? Und das die Entscheidung unzumutbar verzögert wird zum Nachteil des Antragstellers ist nicht vorgetragen.

  • Ihr kennt Auslänerrecht offensichtlich nicht; wir haben es hier nicht mit irgendeinem Blabla einer behörde zu tun. Der ablehnende Bescheid bietet Ansatzpunkte für die Beratung - in der Abschiebehaft? Kennt Ihr die Fristen in ausländersachen?:mad:

  • Ich muss zugeben, dass ich mich im Ausländerrecht nicht auskenne.

    Ich verlange auch in den mir nicht bekannten Sachgebieten darzulegen, inwieweit ein BerH-Antragsteller beschwert ist. Ein Bescheid ist da immer das günstige Mittel der Wahl. Anderenfalls muss halt anders die Beschwer dargelegt werden. Eine Ankündigung ist noch keine Entscheidung. Ich kann also bei der mündlichen Ankündigung der Ausländerbehörde noch keine Beschwer erkennen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.6.2009, 1 BvR 470/09, Rpfleger 2009, 685 - wo in ALG II bei Anhörungen zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 24 Abs. 1 SGB X ähnlich argumentiert wird, weshalb auf die Behördenberatung zu verweisen ist).

    Fehlt die Beschwer, gibts keine Beratungshilfe bei mir.

  • Ich bin bei Ausländerrechtsangelegenheiten auch immer geneigt, aufgrund meiner eigenen begrenzten Kenntnisse, immer geneigt, beim Ausländeramt anzurufen und mir die Sache in Ruhe erklären zu lassen. Klappt hier im Bezirk immer ganz gut.

    Ähnliche Fälle, wie oben, hatte ich auch schon. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde reagieren meist sehr überrascht, wenn sie feststellen, dass allein die Möglichkeit einer Entscheidung schon Grund für eine anwaltliche Beratung darstellt. Meist lassen sich die Probleme, die zur Entscheidung führen vorher noch anders aus der Welt schaffen.

  • Ihr kennt Auslänerrecht offensichtlich nicht; wir haben es hier nicht mit irgendeinem Blabla einer behörde zu tun. Der ablehnende Bescheid bietet Ansatzpunkte für die Beratung - in der Abschiebehaft? Kennt Ihr die Fristen in ausländersachen?:mad:

    Nein kennen wir nicht. Müssen wir auch nicht, denn wir kennen den § 17 Nr. 1 RVG und wir wissen auch, dass Bescheide rechtsmittelfähig sind und man auch Klagen vor dem Verwaltungsgericht erheben kann. Und das genügt uns, es sei denn, der besondere Einzelfall wird dargelegt, bei welchem man über eine Bewilligung im Antragsstadium nachdenken kann.

  • Ich kann also bei der mündlichen Ankündigung der Ausländerbehörde noch keine Beschwer erkennen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.6.2009, 1 BvR 470/09, Rpfleger 2009, 685 - wo in ALG II bei Anhörungen zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 24 Abs. 1 SGB X ähnlich argumentiert wird, weshalb auf die Behördenberatung zu verweisen ist). Fehlt die Beschwer, gibts keine Beratungshilfe bei mir.



    Macht sich natürlich immer gut, wenn man eine Contra-BerH-Entscheidung des BVerfG zitieren kann. Nur leider paßt der Sachverhalt nicht wirklich zur Ausgangsfrage, denn da nach dieser dem Antragsteller wiederholt mündlich mitgeteilt worden sein soll, daß eine Entscheidung in seinem Sinne nicht ergehen werde, kann man wohl eher nicht mehr davon sprechen, daß es sich noch um eine Anhörungssituation handelt.

  • Ich kann also bei der mündlichen Ankündigung der Ausländerbehörde noch keine Beschwer erkennen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.6.2009, 1 BvR 470/09, Rpfleger 2009, 685 - wo in ALG II bei Anhörungen zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 24 Abs. 1 SGB X ähnlich argumentiert wird, weshalb auf die Behördenberatung zu verweisen ist). Fehlt die Beschwer, gibts keine Beratungshilfe bei mir.



    Macht sich natürlich immer gut, wenn man eine Contra-BerH-Entscheidung des BVerfG zitieren kann. Nur leider paßt der Sachverhalt nicht wirklich zur Ausgangsfrage, denn da nach dieser dem Antragsteller wiederholt mündlich mitgeteilt worden sein soll, daß eine Entscheidung in seinem Sinne nicht ergehen werde, kann man wohl eher nicht mehr davon sprechen, daß es sich noch um eine Anhörungssituation handelt.

    Ich sehe da keinen Unterschied. Im Gegenteil, bei Anhörungen gem. § 24 SGB X wird der Partei ja oftmals sogar bereits schriftlich angekündigt, dass man beabsichtigt, den Antrag abzulehnen/die Leistungen zu kürzen pp.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich kann also bei der mündlichen Ankündigung der Ausländerbehörde noch keine Beschwer erkennen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.6.2009, 1 BvR 470/09, Rpfleger 2009, 685 - wo in ALG II bei Anhörungen zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 24 Abs. 1 SGB X ähnlich argumentiert wird, weshalb auf die Behördenberatung zu verweisen ist).


    diese Entscheidung ist nicht einschlägig; es geht dort um Anhörungsverfahren, das ist hier weder in Gang noch beabsichtigt, vielmehr steht die Entscheidung der behörde schon fest (so wird jedenfalls oben mitgteilt)
    Die Entscheidung ist aber uch inhaltlich völlig überholt, denn von dem Grundsatz "Die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Behörde, zu der diese insbesondere nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet ist, erscheint hier nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar "

    hat BverfG sich mit - 1 BvR 787/10 ausdrücklich verabschiedet

  • Ihr kennt Auslänerrecht offensichtlich nicht; wir haben es hier nicht mit irgendeinem Blabla einer behörde zu tun. Der ablehnende Bescheid bietet Ansatzpunkte für die Beratung - in der Abschiebehaft? Kennt Ihr die Fristen in ausländersachen?:mad:

    Nein kennen wir nicht. Müssen wir auch nicht, denn wir kennen den § 17 Nr. 1 RVG
    und der 17 RVG hat mit der Beschwer/ BerH was genau zu tun?
    und wir wissen auch, dass Bescheide rechtsmittelfähig sind und man auch Klagen vor dem Verwaltungsgericht erheben kann. Und das genügt uns, es sei denn, der besondere Einzelfall wird dargelegt, bei welchem man über eine Bewilligung im Antragsstadium nachdenken kann.


    dazu müsste man wiederum das Ausländerrecht kennen

  • vielmehr steht die Entscheidung der behörde schon fest (so wird jedenfalls oben mitgteilt

    Und selbst wenn (kann ich in dieser Deutlichkeit jedenfalls nicht in #1 hineininterpretieren): Sie hat sie noch nicht getroffen!!!

    Zitat

    Die Entscheidung ist aber uch inhaltlich völlig überholt, denn von dem Grundsatz "Die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Behörde, zu der diese insbesondere nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet ist, erscheint hier nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar "

    hat BverfG sich mit - 1 BvR 787/10 ausdrücklich verabschiedet

    Jetzt frage ich mal Deine Standardfrage: Du hast die Entscheidung aber schon gelesen, oder? Darin geht es um einen völlig anderen Sachverhalt!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • vielmehr steht die Entscheidung der behörde schon fest (so wird jedenfalls oben mitgteilt

    Und selbst wenn (kann ich in dieser Deutlichkeit jedenfalls nicht in #1 hineininterpretieren): Sie hat sie noch nicht getroffen!!!
    :gruebel:öhm, hat sie nicht?"Mittlerweile heißt es wohl, dass er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde und das Kind nun serbische oder mazedonische
    Staatsangehärigkeit erhalten würde."


    Jetzt frage ich mal Deine Standardfrage: Du hast die Entscheidung aber schon gelesen, oder? Darin geht es um einen völlig anderen Sachverhalt!


    stümmt, deswegen kann man die grundsätzlichen Ausführungen auch glatt vergessen, oder wie?

  • Jetzt frage ich mal Deine Standardfrage: Du hast die Entscheidung aber schon gelesen, oder? Darin geht es um einen völlig anderen Sachverhalt!


    stümmt, deswegen kann man die grundsätzlichen Ausführungen auch glatt vergessen, oder wie?

    Welche? Zitiere mal bitte!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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