Anfechtung nach § 313 Abs. 2 InsO durch Massegläubiger ?

  • Hallo zusammen,

    der InsO-Schuldner hat in seinem Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren angegeben, dass er einen Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung habe. Nach Eingang des Inso-Antrags und vor Eröffnung zahlt die Lebensversicherung an den InsO-Schuldner aus, der das Geld sofort an Freunde und Verwandte, die ihm Geld geliehen hatten, zur Schuldentilgung weiterleitet. Das IK-Verfahren wird eröffnet. Dem Schuldner wird Kostenstundung gewährt.
    Die Zahlungen an Freunde- und Verwandte sind m.E. anfechtbar gem. § 130 InsO. Bei einer erfolgreichen Anfechtung würde das Geld für die Verfahrenskosten zur Verfügung stehen. Die InsO-Gläubiger hätten nicht viel davon und werden die Anfechtung deshalb nicht machen. Den wirtschaftlichen Vorteil hätte die Staatskasse. Kann der Vertreter der Staatskasse die Anfechtung gem. § 313 Abs. 2 InsO in die Hand nehmen ? Ich finde dazu nichts.

    Hat jemand von Euch Fundstellen, Entscheidungen o.ä. ?

  • der InsO-Schuldner hat in seinem Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren angegeben, dass er einen Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung habe. Nach Eingang des Inso-Antrags und vor Eröffnung zahlt die Lebensversicherung an den InsO-Schuldner aus, der das Geld sofort an Freunde und Verwandte, die ihm Geld geliehen hatten, zur Schuldentilgung weiterleitet. Das IK-Verfahren wird eröffnet. Dem Schuldner wird Kostenstundung gewährt.


    Wieso wird da die Stundung bewilligt?

  • Eigentlich müsste doch nur der TH eine Gläubigerversammlung mit der Tagesordnung

    1. Beauftragung des TH mit einer Anfechtung einer Rechtshandlung (§313 Abs. 2 Satz 3 InsO) einberufen

    Falls die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, gilt die Zustimmung als erteilt. (§160 InsO)

    Kommt dann kein GL oder Vertreter kann der TH die Anfechtung durchführen

    (mein erster Beitrag - JUHU :D)

  • Ist die Staatskasse aus anderen Gründen Gläubiger. Meist findet sich doch eine Unterhaltsforderung, Forderung aus früheren Rechtsstreit oder Kosten aus Strafverfahren.

    Ansonsten einfach mal den Treuhänder ansprechen, ob dieser nicht einen Gläubiger kennt, der zu einer Beauftragung bereit ist. Eines unserer Finanzämter ist dazu regelmäßig bereit, wenn ich ihn darauf anspreche. Es darf halt nur nix kosten, was es auch nicht tut.

    Fraglich ist dann vielmehr, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist. ich denke da an Prozesskostenhilfe und § 207 InsO.

    @ winni:

    Herzlich willkommen :karnevali und jetzt nur nicht nachlassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Leider war ich schon Beteiligter eines solchen Verfahrens. Gläubiger hattte Lebensversicherung gepfändet. Zur ersten Gl-Versammlung kam nur dieser Gläubiger. Der hat natürlich seine Zustimmung zur Anfechtung verweigert. Daraufhin wurde eine zweite Gl-Versammlung einberufen mit dem oben gennanten Wortlaut.

    Der der Gläubiger nicht stimmberechtigt war und auch sonst kein Insolvenzgläubiger kam, war gem. § 160 InsO dann die Zustimmung zur Anfechtung erteilt.

    Ich weiß nicht, ob ich den Beschluss hier hier posten darf...

  • Die Forumsgemeinde ist der herrschenden Ansicht, dass hier § 160 InsO nicht greift, da hier in § 313 InsO von "Beauftagung" die Rede ist und somit ein positives Tun erforderlich ist.

    Ich (wir alle) hätte es nicht besser formulieren können. Hoffentlich finden "wir" uns auch bald in angesehenen Kommentaren (Siehe h.M. Rpfl.-forum,Insolvenz,Thread ..., #49 - #68) :D

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Leider war ich schon Beteiligter eines solchen Verfahrens. Gläubiger hattte Lebensversicherung gepfändet. Zur ersten Gl-Versammlung kam nur dieser Gläubiger. Der hat natürlich seine Zustimmung zur Anfechtung verweigert. Daraufhin wurde eine zweite Gl-Versammlung einberufen mit dem oben gennanten Wortlaut.

    Der der Gläubiger nicht stimmberechtigt war und auch sonst kein Insolvenzgläubiger kam, war gem. § 160 InsO dann die Zustimmung zur Anfechtung erteilt.

    Ich weiß nicht, ob ich den Beschluss hier hier posten darf...

    Oh, das ist ja noch 'ne Steigerung. Man macht einfach soooo viele Gläubigerversammlungen, bis keiner mehr kommt und dann gilt die Zustimmung als erteilt. Sachen gibt's...

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  • Ich (wir alle) hätte es nicht besser formulieren können. Hoffentlich finden "wir" uns auch bald in angesehenen Kommentaren (Siehe h.M. Rpfl.-forum,Insolvenz,Thread ..., #49 - #68) :D

    Alleine bin ich damals in der Brandung gestanden, keiner hat zu mir gehalten. :heul:

    Aber ich hatte zumindest Mitleid :troest:. Bei Dir hat jedenfalls jemand geantwort. Ich hatte das hier gefühlt schon so oft, da wurde nicht mal was erwidert auf meine Sachen ;)

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  • Naja, dem zuständigen Rechtspfleger und dem TH war nicht genau klar, ob der Gläubiger stimmberechtigt war, da ja auch ihn die Anfechtung betraf.. ;)

    ...da ist natürlich einfach eine neue Gläubigerversammlung eine richtig gute Option ;).

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  • Vielen Dank für das Mitdenken. Ich werde mal schauen, ob ich einen Gläubiger finde, der was ausrichten kann. Ist aber schon blöd, dass die Massegläubiger ihr Interesse nicht selbst wahrnehmen können.

    PS: Warum die Stundung bewilligt worden ist, habe ich mich auch gefragt. Aber da z.Zt. keine Masse vorhanden ist, wäre mit einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss wohl nichts auszurichten.

  • auch wenn es hier und jetzt nicht hilft, so ist ja die biologische Lösung des Problems in Sicht....
    ...und dann geht es in IK-Verfahren so richtig ab ... :flucht:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • in ähnlichen Fällen haben die betreffenden leuz - soweit nicht entreichert - auf bösen Schriftsatz des Verwalters gezahlt.
    Da im Frunedes- und Kumpelbereich schon der Hinweis reicht, dass der Schuldner sonst so richtig probs bekommt, ist da meist sehr förderlich. Oki, ich weiß ja nicht, wie der Verwalter in dem vorliegenden Verfahren "tickt" (m.a.W. hat er einfach mal gegenüber den Anfechtungsgegner klar gemacht, dass er "cojones" hat oder belästigt er das einfach nur das Gericht...).
    Wir haben das mal diskutiert, und in den Stundungsfällen bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stundung zunächst mal nicht aufzuheben ist, sondern der "Treuhänder" gerichtlichterseits zu ermächtigen ist, die Anfechtungsanprüche geltend zu machen. Wurde bei uns aber bisher nicht virulent (der Anfechtungsgegner hat gezahlt :D ).
    cujones hat (die auch das Gericht haben sollte).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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