Hallo zusammen,
der InsO-Schuldner hat in seinem Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren angegeben, dass er einen Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung habe. Nach Eingang des Inso-Antrags und vor Eröffnung zahlt die Lebensversicherung an den InsO-Schuldner aus, der das Geld sofort an Freunde und Verwandte, die ihm Geld geliehen hatten, zur Schuldentilgung weiterleitet. Das IK-Verfahren wird eröffnet. Dem Schuldner wird Kostenstundung gewährt.
Die Zahlungen an Freunde- und Verwandte sind m.E. anfechtbar gem. § 130 InsO. Bei einer erfolgreichen Anfechtung würde das Geld für die Verfahrenskosten zur Verfügung stehen. Die InsO-Gläubiger hätten nicht viel davon und werden die Anfechtung deshalb nicht machen. Den wirtschaftlichen Vorteil hätte die Staatskasse. Kann der Vertreter der Staatskasse die Anfechtung gem. § 313 Abs. 2 InsO in die Hand nehmen ? Ich finde dazu nichts.
Hat jemand von Euch Fundstellen, Entscheidungen o.ä. ?