Hallo zusammen,
ich bin gerade total verwirrt. Im Forum steht, dass der Rechtspfleger bei einer Vollstreckung von Ersatzordnungshaft etwa nach § 380 ZPO (gleiches dürfte aber auch für Ersatzordnungshaft nach 51 StPO und etwa auch Ordnungshaft wegen Ungebühr in der Sitzung) selbst den Haftbefehl zur Durchsetzung erlässt.
Klar, da steht was zu in § 31 Abs. 3 RPflG, aber in § 4 Abs. 2 RPflG steht doch ausdrücklich:
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
1. | |||
2. | |||
a) | einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozeßordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozeßordnung, | ||
b) | einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder | ||
c) | der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
Da steht doch nix von Ersatzordnungshaft gegen Zeugen usw. Verstehe ich nicht. Kann mir das jemand erklären.
Zudem ist mir unklar, was man tun muss, um von Ordnungsgeld zur Ersatzordnungshaft zu kommen. Reicht es, wenn ich da in den Akten vermerke, dass die Ersatzordnungshaft vollstreckt werden soll, oder muss ich da noch irgendeinen Beschluss oder so etwas machen.
Würde mich über Aufklärung freuen.
Besten Gruß
Andrea