Verwirrt zur Ersatzordnungshaft

  • Hallo zusammen,

    ich bin gerade total verwirrt. Im Forum steht, dass der Rechtspfleger bei einer Vollstreckung von Ersatzordnungshaft etwa nach § 380 ZPO (gleiches dürfte aber auch für Ersatzordnungshaft nach 51 StPO und etwa auch Ordnungshaft wegen Ungebühr in der Sitzung) selbst den Haftbefehl zur Durchsetzung erlässt.

    Klar, da steht was zu in § 31 Abs. 3 RPflG, aber in § 4 Abs. 2 RPflG steht doch ausdrücklich:

    (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

    1.
    2.
    a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozeßordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozeßordnung,
    b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder
    c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

    Da steht doch nix von Ersatzordnungshaft gegen Zeugen usw. Verstehe ich nicht. Kann mir das jemand erklären.

    Zudem ist mir unklar, was man tun muss, um von Ordnungsgeld zur Ersatzordnungshaft zu kommen. Reicht es, wenn ich da in den Akten vermerke, dass die Ersatzordnungshaft vollstreckt werden soll, oder muss ich da noch irgendeinen Beschluss oder so etwas machen.

    Würde mich über Aufklärung freuen.

    Besten Gruß
    Andrea

  • Wenn das Ordnungsgeld nicht bezahlt wird, (trotz Mahnung...) wird, gibt es 2 Möglichkeiten:

    1. Es wurden bereits im Ordnungsgeldbeschluss die entsprechenden Tage Ordnungshaft angeordnet;--- dann die Haft vollstrecken (Ladung ggf. HB)

    2. Haft ist noch nicht im OG Beschluss angeordnet;---- Akte geht zum Richter m.d.B. um Anordnung der Ordnungshaft; ---- dieser ordnet Haft an; Rpfl. vollstreckt.

    Als Rechtspfleger vollstreckts Du nur die Haft; die Anordnung macht der Richter.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • :genauso:

    Bei uns wird in aller Regel die OH vom Richter gleich mit in den OG-Beschluss hineingeschrieben, so dass man durchgängig vollstrecken kann. Nach fruchtlosem Fristablauf (Zahlungsaufforderung) wird der GV beauftragt, ggf. auch mit einem Kombiauftrag. Dazu frage ich schon bei Zahlungsaufforderung gleich beim zuständigen Schuldner-AG nach, ob der Betreffende schon die e.V. geleistet hat.Danach erfolgt Ladung zum Strafantritt. Klappt auch das nicht, gibt es einen HB.

  • Danke, aber das ist mir klar. Dass der Richter das im Beschluss schon anordnet, ist ja klar.

    Aber:
    Wenn ich es richtig sehe, ist das in den Fällen des § 4 Abs. 2 RPflG ja auch durchgängig der Fall (Freiheitsstrafe ist ja auch schon vom Richter angeordnet und Ordnungshaft nach 890 ZPO macht ja auch der Richter). Daher muss doch § 4 Abs. 2 RPflG doch den Fall regeln, wann der Rechtspfleger einen Vollstreckungs-HB erlassen darf! Ansonsten macht die Norm ja gar keinen Sinn.

    Oder irre ich mich? --> Der § 4 Abs. 2 RPflG ist mir in dem Zusammenhang irgendwie unklar.

  • Nun - der § 4 II RpflG wird hier durch § 31 RpflG verdrängt - sowohl die Kommentierung zur ZPO (Zöller, 29. Auflage, Rd.-Nr. 6 zu § 380) verweist auf § 31 III RpflG, wie auch die StPO (Meyer-Goßner, 57. Auflage, Rd.-Nr.: 27 zu § 51) mit dem Quer-Verweis über Art. 6 EGStGB (Meyer-Goßner, 57. Auflage, S. 2045, Rd.-Nr.: 2 bis 6 zu Art. 6 EGStGB).

  • Hallo zusammen,

    ich "hänge" mich hier mal an...ich habe das O-Geld (Zeuge ist zum Termin nicht erschienen- § 380 ZPO)bereits versucht zu vollstrecken- war ergebnislos- nun habe ich den Herrn zum Strafantritt geladen- er kam aber nicht...

    Nun sind bei mir die Zweifel aufgekommen...muss ich die Ladung zum Strafantritt förmlich zustellen??? Mein Muster sagte mir formlos...aber ich zweifel gerade etwas...

    und als folgender Schritt weiß ich, dass ein HB zu erlassen wäre...hat mir jmd. hierfür ein Muster???

    ICH DANKE EUCH JETZt SCHON MAL :):):)

    Einmal editiert, zuletzt von JNO (25. Mai 2016 um 09:14)

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