Hallo,
Frage eines Registerneulings:
Besteht bei Änderungen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei einer GmbH eine Anmeldepflicht,
falls ja, wer ist zuständig und wie trag ich es ein ???
Hallo,
Frage eines Registerneulings:
Besteht bei Änderungen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei einer GmbH eine Anmeldepflicht,
falls ja, wer ist zuständig und wie trag ich es ein ???
Der Aufsichtsrat steht weder bei einer GmbH noch bei einer Aktiengesellschaft im Register. Änderungen werden daher nicht eingetragen. Es gilt § 52 GmbHG iVm § 106 AktG. Es ist eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder einzureichen. Das Gericht veröffentlicht dann einen Hinweis.
Erfolgt die Einreichung der Liste analog zur GmbH-Gesellschafterliste über einen Notar ?
Wird analog veröffentlicht ?
Die Gesellschaft kann die Liste selbst über das EGVP einreichen.
(Auch bei der Gesellschafterliste wird nicht jede Liste über einen Notar eingereicht).
Die Einreichung der Gesellschafterliste wird gar nicht veröffentlicht. Daher verstehe ich deine zweite Frage leider nicht.
Veröffentlicht wird normal über EBanz, sinngemäß: Eine aktuelle Liste der Aufsichtsratsmitglieder wurde zum Register eingereicht.
muss man die liste selbst denn auch freigeben ? oder nur den hinweis veröffentlichen?
Was meinst du mit freigeben? Einstellung in Registerordner? Ja.
ja. also muss die liste zwingend in elektronischer form vorliegen.
mir wurde die liste des aufsichtsrats der gmbh eingereicht durch den vorstand des aufsichtsrats... in papierform.
also müssen die zum notar und das elektr. einreichen lassen..
Bei großen Firmen mit eigenem egvp-Zugang bekommen wir schonmal direkt solche Listen, ist insgesamt aber die Ausnahme.
Muss die Liste des Aufsichtsrats auch wie die Gesellschafterliste unterschrieben werden?
ja, Liste muss durch GF in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben werden, siehe auch § 52 GmbHG.
ja, Liste muss durch GF in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben werden, siehe auch § 52 GmbHG.
Liste des AR muss nicht unterschrieben werden, weil das Gesetz dies nicht vorschreibt. Wird die AR-Liste von den Geschäftsführern eingereicht, verlange ich keine Unterschriften unter der Liste. Erfolgt die Einreichung durch eine andere Person, z.B. Notar, dann verlange ich eine unterschriebene AR-Liste.
Entschuldigung Asuka, ich hatte den § 52 GmbHG bislang so ausgelegt, dass die Liste einfach immer durch die GF unterschrieben werden muss. Woran soll ich denn feststellen, dass wirklich die GF die Liste eingereicht haben? Durch das elektronische Anschreiben, das vom GF unterschrieben wurde? Und wenn die Sekretärin oder ein Prokurist das elektronische Anschreiben versenden oder wenn gar kein Anschreiben dabei ist und man nur erkennt, dass es über das EGVP der Firma geschickt wurde?
Ich habe eine Gesellschaft die nach § 1 Nr. 3 DrittelbG einen Aufsichtsrat bilden muss. Im Gesellschaftsvertrag ist kein Aufsichtsrat vorgesehen und eine Änderung der Satzung ist auch durch die Gesellschaft nicht gewollt. Muss/kann auch hier eine Gesellschafterliste nach § 52 GmbHG eingereicht werden? Ist eine Satzungsänderung zwingend erforderlich. Ich verstehe § 1 Nr. 3 DrittelbG dahin, dass bereits kraft Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, also eine Satzungsänderung nicht erforderlich ist. Ich habe allerdings nichts näheres gefunden. Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
Entschuldigung Asuka, ich hatte den § 52 GmbHG bislang so ausgelegt, dass die Liste einfach immer durch die GF unterschrieben werden muss. Woran soll ich denn feststellen, dass wirklich die GF die Liste eingereicht haben? Durch das elektronische Anschreiben, das vom GF unterschrieben wurde? Und wenn die Sekretärin oder ein Prokurist das elektronische Anschreiben versenden oder wenn gar kein Anschreiben dabei ist und man nur erkennt, dass es über das EGVP der Firma geschickt wurde?
Bisher hatte ich immer ein Anschreiben der Geschäftsführer vorliegen. Wird im Übermittlungsprotokoll angegeben, dass der elektr. Posteingang von der Gesellschaft kommt, dann würde ich das auch zulassen. Einen Unterschriftszwang wie bei der GL gibt es bei der AR-Liste nun einmal nicht. Ob das ein Versehen des Gesetzgebers war, weiß ich nicht, aber bisher wurden die gesetzlichen Bestimmungen ja nicht angepasst, trotz mehrfacher Änderungen im GmbHG und AktG. In meiner Abteilung gibt es aber auch Kollegen, die eine Unterschrift der Geschäftsführer verlangen.
Ich habe eine Gesellschaft die nach § 1 Nr. 3 DrittelbG einen Aufsichtsrat bilden muss. Im Gesellschaftsvertrag ist kein Aufsichtsrat vorgesehen und eine Änderung der Satzung ist auch durch die Gesellschaft nicht gewollt. Muss/kann auch hier eine Gesellschafterliste nach § 52 GmbHG eingereicht werden? Ist eine Satzungsänderung zwingend erforderlich. Ich verstehe § 1 Nr. 3 DrittelbG dahin, dass bereits kraft Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, also eine Satzungsänderung nicht erforderlich ist. Ich habe allerdings nichts näheres gefunden. Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
So einen Fall hatte ich bisher zwar nicht, aber ich würde mal sagen, dass ich die AR-Liste im Registerordner aufnehmen würde. Und es gilt ja das Gesetz, wenn im GV nichts anderes geregelt ist. Da die Gesellschaft nach dem DrittelbG einen AR haben muss, ist eine Regelung im GV ja nicht notwendig, denn wenn der GV zum AR nichts sagt, dann gilt das Gesetz. Eine Änderung des GV würde ich hier nicht für erforderlich halten.
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