Genehmigung erforderlich für Abtretung ?

  • Hallo !

    Folgender Antrag liegt mir vor.

    Der Betreuer bittet um Prüfung, ob für folgende Abtretungserklärung eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist :

    Es handelt sich um eine Abtretungserklärung zwischen dem land-und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und dem Betreuten.Der Betreute hat einen Bauernhof.
    Die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Betriebsprämien und dem Kulturlandschaftsprogramm sollen an den Versicherungsträger abgetreten werden.

    Ist hier eine Genehmigung erforderlich ?

    Vielen Dank für eure Hilfe !!!

  • Nö!!
    Ich kann mich verpflichten abzutreten = "schuldrechtlicher" Vertrag.
    Ich trete ab = "dinglicher" Vertrag = ich übertrage eine Forderung auf einen Dritten - § 398 ff BGB -.

    Im übrigen bitte ich (nochmals) new 2008, also mittlerweile old2012, sich gefälligst mit den einfachsten Dingen selbst vertraut zu machen.

  • § 398 BGB steht im 2. Buch des BGB.

    Sonst hätte ich es nicht eingewandt.

    Ich kann mich auch verpflichten, etwas zu vermieten. Damit ist das Vermieten trotzdem keine Verfügung.

    Im übrigen siehe dieser Thread: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ger-quot-und...


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Nö!!
    Ich kann mich verpflichten abzutreten = "schuldrechtlicher" Vertrag.
    Ich trete ab = "dinglicher" Vertrag = ich übertrage eine Forderung auf einen Dritten - § 398 ff BGB -.

    Im übrigen bitte ich (nochmals) new 2008, also mittlerweile old2012, sich gefälligst mit den einfachsten Dingen selbst vertraut zu machen.

    :guckstduh

  • § 398 BGB steht im 2. Buch des BGB.

    Gleichwohl handelt es sich bei einer Abtretung um ein Verfügungsgeschäft.

    Es ist ausgerechnet dort geregelt, weil es um Schuldverhältnisse geht, also um Ansprüche. Ansprüche entstehen, werden erfüllt, ihre Erfüllung kann unmöglich sein, oder der Anspruch kann eben auch abgetreten werden oder sonst auf einen andern übergehen.

  • :daumenrau
    Für die Genehmigung des schuldrechtlichen Geschäftes konkret § 1812 I S.2 BGB.
    Wird in der Praxis häufig übersehen; ist aber auch gut versteckt das Teil.:)
    Ich nenn das schuldrechtliche Geschäft in der Regel "Übertragungsvertrag" ( sollte es sich nicht um eine Schenkung handeln ).
    Ob diese Bezeichnung vor den Experten standhält , ist natürlich eine andere Frage.;)

    Würd mich direkt mal interessieren , welche schuldrechtlichen Geschäfte außerdem den Boden für eine Abtretung bilden könnten, außer der bereits erwähnten Schenkung.
    In der Regel wirds m.E. ein Forderungsverkauf nach § 453 BGB sein , den ich eben mit "Übertragungsvertrag" bezeichnet habe.
    Könnte man natürlich auch Kaufvertrag nennen.;)

  • ...Ob diese Bezeichnung vor den Experten standhält , ist natürlich eine andere Frage.;) ...

    O.K., wenn du mich schon so direkt ansprichst, helfe ich doch gern :D . Kausalgeschäft kann Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgungsvert., Sicherungsvertr. u.ä. sein. Übertragungsvertr. meint die Abtretung, weil damit "übertragen" wird, also auf das Recht eingewirkt.

    Abtretung ist Vfg., weil dieses Rechtsgeschäft unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, zu verändern. Vfg.en gibt es im SchuldR weitere, z.B. Erlass, befreiende Schuldübernahme, Vertragsübernahme.

    Die Abtretung ist auch systematisch im SchuldR richtig, weil es keinen Bezug zu einer Sache hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :oops:Upps.

    Dann werde ich wohl meine "Privatbezeichnung" für das schuldrechtliche Geschäft überdenken müssen.

    Schließlich muss man ja ( auch im Forum ) das geheiligte deutsche Abstraktionsprinzip hochhalten.;)

  • Und ich danke Euch dafür, dass Ihr meine Gedächtnislücke bzgl Abtretung wieder aufgefüllt habt. Es dämmert leise. Ich muss das mal gewusst haben.... Wer bin ich? Wo bin ich? :cool:


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    Sogar der Montag! :S

  • Es ist ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit, dass ein Gläubigerwechsel durch ein schuldrechtliches Geschäft eintreten kann. Die Abtretung als solche kann daher nur ein dingliches Geschäft sein, neben das schuldrechtlich die Verpflichtung zur Abtretung tritt.

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