Hallo zusammen,
bräuchte mal wieder Euren Rat.
Beschwerde gegen Zuschlagsbeschluss (verkündet am 08.03.2012). U.a. wird gerügt, dass die Versteigerung aus der vorliegenden Grundschuldbest.-urkunde nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Es würde sich um einen fehlerhaften Titel handeln. Beigefügt wurde der Beschwerde eine einfache Kopie eines Anerkenntnisurteils vom 16.03.2012. Tenor: Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde vom.... wird hinsichtlich der Grundschuldzinsen für den Zeitraum vom ... bis... (Zinsen aus 2006) für unzulässig erklärt. Die Gl. hatte dies anerkannt.
Betrieben wird das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dinglicher Ansprüche. Mit Schreiben vom 15.02.2012 hat die Gl. ihren Antrag bzgl. der Zinsen aus 2006 zurückgenommen. Am selben Tag wurde das Verfahren insoweit aufgehoben. Am 17.02.2012 fand die Versteigerung statt.
Laut Schuldnervertreter ist der Titel fehlerhaft (Zöller, § 766 ZPO, Rdnr. 15), da in ihm verjährte Grundschuldzinsen enthalten sind. Die Gl. hätte sich eine beschränkte weitere Ausfertigung ausstellen lassen und den ursprünglichen Titel an den Schuldner aushändigen müssen (BGH, XI ZR 166/91). Auf der Urkunde kann vom zuständigen Organ (§ 797 II ZPO) quittiert werden, dass keine Vollstreckung mehr wegen der verjährten Grundschuldzinsen erfolgen darf (§ 775 I Nr. 4 bzw § 757 ZPO). Gleichzeitig fehlt auch eine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel, da die vorliegende auch die unzulässigerweise verjährten Zinsen enthält. Das Versteigerungsgericht hat hier die Vollstreckung weiter zugelassen, so, als ob nicht gewesen wäre. Das Versteigerungsverfahren wäre einzustellen gewesen. Zusätzlich wurde bisher auch kein nicht fehlerhafter Titel zugestellt.
Unabhängig davon, dass ich erst jetzt durch die Beschwerdebegründung von einem Anerkenntnisurteil erfahren habe: Liegt hier tatsächlich ein Vollstreckungsmangel vor (§ 28 II ZVG)?
Der Beschwerde war außerdem eine Kopie einer nicht veröffentlichten Entscheidung des LG München (Prozessgericht)beigefügt. Dort wurde entschieden, dass die Zwangsvollstreckung insgesamt vorläufig einzustellen war und die Gl. die vollstreckbare Ausfertigung, welche verjährte Zinsen enthält, herauszugeben und sich über § 733 eine "beschränkte" weitere Ausfertigung ohne verjährte Zinsen erteilen lassen muss.
In meinem Fall hat das Prozessgericht ja nur die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen aus 2006 für unzulässig erklärt. Da insoweit aber schon eine Teilaufhebung erfolgte, ist m. E. nichts mehr zu veranlassen. Für den restl. Teil, der vollstreckt wird, habe ich ja einen Titel. Oder sehe ich das zu einfach und es hätte tatsächlich eine beschränkte Ausfertigung vorgelegt werden müssen? Und wenn ja, woher soll mir das als Vollstreckungsorgan denn bekannt gewesen sein?
Die Einwendungen wegen der Klausel sind m. E. unbeachtlich, da diese wirksam erteilt wurde und das Vollstreckungsorgan daran gebunden ist.
Wie seht Ihr das?