Fahrtkosten Rotes Kreuz ins Krankenhaus

  • Hallo,
    einem Betreuer wird mit richterlichem Beschluss genehmigt, dass er seinen Betreuten in einer Klinik für Psychiatrie unterbringen darf. Weitherin wird die zuständige Betreuungsbehörde ermächtigt den Betroffenen mit Gewalt in die Klinik zu bringen.

    Nun stellt das Rote Kreuz dem Amtsgericht 66 € Fahrtkosten in Rechnung.

    Der Betreute ist mittellos und hat lediglich Sozialhilfe-Einkünfte.

    Muss das Amtsgericht die Rechnung begleichen? Ich finde, dass diese Kosten das Sozialamt mitübernehmen sollte, da der Betreute vermögenslos ist. Was meint Ihr?

  • Ich bin anderer Meinung, sofern der Betreuer ehrenamtlich tätig ist. Der bringt doch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge den Menschen in die Klinik und muss Unterschriften leisten, mit den Ärzten ein Gespräch führen.
    Zumindest die Kosten der (fiktiven) Reise zu diesem Zweck sind erstattbar, wenn der Betreuer im Rote-Kreuz-Wagen mitgefahren ist.

    ist der Betreuer ein Berufsbetreuer, sind diese (fiktiven) Reisekosten in seiner Pauschale enthalten.

  • In diesem Fall ist natürlich die Justizkasse geschlossen, und dass nicht mangels Masse, sondern mangels Rechtsgrundlage.

  • Krankentransport ist schon Teil der ärztlichen Behandlung, also von der Krankenkasse zu bezahlen. Sonst fiele jeder Notarzteinsatz mit (oder ohne) Transport bei betreuten Personen unter § 1835 BGB und das kann doch ernsthaft nicht behauptet werden.

  • Es geht doch hier nicht um einen Notarzteinsatz, sondern ein Betreuter (der sich nicht in Lebensgefahr befindet) soll in die Unterbringungseinrichtung gebracht werden. Dem Betreuten dabei zu helfen, ist Aufgabe der Betreuungsbehörde und deshalb trägt sie die Kosten dafür.

  • Ich habe mich jetzt bei der hiesigen Stadtbetreuungsstelle schlau gemacht.

    In der Regel ist es so, dass die Betreuungsstelle mit der Polizei und dem Betreuer und der Aufnahmeklinik einen Termin vereinbart, zu dem auch der Krankentransporter organisiert wird.
    Die Aufnahmeklinik gibt den sog. Krankentransportschein her, und damit trägt die Krankenversicherung die Kosten des Krankentransportes.

    Wird kein Krankentransportschein erteilt, trägt die Betreuungsbehörde die Kosten des Krankentransporters, da hat Tinamaria recht.

  • Dass die Betreuungsbehörde diese Kosten bezahlt, kann ich irgenwie nicht glauben. Davon habe ich noch nie gehört:confused:


    Vgl. LG Koblenz, FamRZ 2004, 566 und Sonnenfeld in Jansen, § 70g ( Abs. 5 entspricht Regelungsinhalt des § 326 Abs. 2 FamFG) Rdn. 32 sowie Bienwald 5. Aufl. § 326 Rdn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich § 326 Rdn. 10; MünchKomm FamFG/Schmidt-Recla § 326 Rdn. 5....

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