Bei den Antragsverfahren stellt sich ja immer die Frage (zumindest wenn noch ein Geschäftsbetrieb vorhanden ist), ob man eine vorläufige Verwaltung (vV) anregt. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 InsO ist dafür ja eine 'Erforderlichkeit' zuv prüfen.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die vV gerade bei Kleinunternehmern wirklich 'erforderlich' erscheint. Wenn man in den Kommentaren nachsieht, findet man hierzu zB, das die Erheblichkeit schon dann gegeben ist, wenn durch die vV die Verfahrenskosten gedeckt sein würden (Hamb. Kommentar § 21 Rn. 31).
Heißt das im Umkehrschluss, dass in den Fällen, in denen die Kostendeckung voraussichltich nicht hinzubekommen ist, aber trotzdem ein Geschäftsbetireb weiterläuft, eine vV nicht nötig ist? So handhaben wir es zumindest oft, haben aber jetzt einen Gläubiger, der verlangt dass man doch bitte eine vV bei einem Schrotthändler mit Umsätzen von rund 1.200 EUR monatlich anregt.
Wie handhabt Ihr das Ganze? Gibt es für Euch eine Art Untergrenze, unter der IHr eine vV ausschließt oder läuft das ganz individuell oder, oder ... ?
Grüße.