Gläubigerversammlung: Kann IV (o.s. Mitarbeit.) gleichzeitig Gläubigervertreter sein?

  • IV und sein Mitarbeiter (als zuständiger Sachbearbeiter) waren anwesend .

    In einer GV trat der Mitarbeiter des anwesenden IV
    unter schriftlicher Vollmachtvorlage als Gläubigervertreter (für 2 Gläubiger) auf und stellte in deren Namen (im Verwalterinteresse) bestimmte Anträge.


    Besteht dort nicht eine Interessenkollision, wenn MA des IV gleichzeitig in der Versammlung Gläubigervertreter ist und ist das zulässig ?
    (ggfs. Bevorzugung einzelner Gläubiger ?)
    gibt’s hierzu Entscheidungen ?

  • So pauschal würde ich das nicht bewerten wollen, sondern vielmehr einzelfallbezogen - um welche Art Anträge handelt es sich, wie sehen die Vollmachten aus...

  • Das hatten wir hier bereits vor einiger Zeit schonmal diskutiert. Tenor war glaube ich, dass es wohl zulässig ist, wenn ein Mitarbeiter des IV als Gläubigervertreter agiert, solange er tatsächlich frei in seiner Entscheidung ist ...

  • Das kann Ärger provozieren, Siehe Römermann, ZInsO 2011, Heft 27:

    Parteiverrat - Alltag im Insolvenzverfahren?

    und wenn es lediglich ein MA des IV besorgt und kein Anwalt aus der Kanzlei des IV ist es nicht einredefrei, § 79 II ZPO,

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der InsoVerwalter musste seine Abwahl befürchten.
    Dies hat er durch entsprechende Vollmachten verhindert.
    Insofern Interessenkollision ?

  • Da das Amt des Insolvenzverwalters persönlich auszuüben ist, kann ein einzelner Kollege, nicht die Gesamtlkanzlei, meines Erachtens das Amt des Gläubigervertreters ausüben. Dies ist auch bei einer drohenden Abwahl nicht anders.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das kann Ärger provozieren, Siehe Römermann, ZInsO 2011, Heft 27


    Den Artikel fand ich ja etwas ... alarmistisch. Und halte weiterhin die These vom "Parteiverrat" für unzutreffend und konstruiert. Jedenfalls für die Fälle, in denen wir das auch so praktizieren: der Abstimmungsgegenstand (idR Insolvenzplan) ist vorher bekannt, wir erfragen bei den Gläubigern, ob sie zustimmen wollen und, falls sie nicht sowieso selbst kommen, einem unserer Mitarbeiter (RA oder nicht) eine Vollmacht mit entsprechend klarer Vorgabe, wie abzustimmen ist, erteilen möchten. Ich hätte jetzt wenig Bedenken, das auch bei einem angekündigten Abwahlantrag so zu machen.

    und wenn es lediglich ein MA des IV besorgt und kein Anwalt aus der Kanzlei des IV ist es nicht einredefrei, § 79 II ZPO

    Gibt's dazu Fundstellen? Scheint mir nicht selbstverständlich, daß § 79 ZPO insoweit anwendbar wäre. Er regelt die Vertretung der Parteien in kontradiktorischen Gerichtsverfahren. Das paßt m.E. allenfalls auf das Eröffnungsverfahren mit Schuldner und Antragsteller als Quasi-Parteien, aber nicht auf die Teilnahme eines Gläubigers an der Gläubigerversammlung im eröffneten Verfahren.

  • @zonk
    ich kann Dir für das Insolvenzverfahren keine passende Fundstelle nennen, jedoch für das Zwangsversteigerungsverfahren gibt es eine schöne Entscheidung des BGH, I ZR 122/09:

    Mutig machen mich die Rn 21ff, verwegen macht es mich, wenn ich das Wort "Zwangversteigerung" durch "Insolvenzverwaltung" ersetze...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich nach langer Zeit schon mal wieder vorbeischaue, muss ich doch gleich was loswerden:

    Meine Lieblingsentscheidung des BGH in Strafsachen (die einzige, die ich kenne und auf die ich mal durch Zufall gestoßen bin) - BGHSt 7, 17. Ein Anwalt hatte in einem Konkursverfahren sowohl den (Gemein-)Schuldner als auch einen Gläubiger vertreten im Zusammenhang mit einem im beiderseitigen Interesse stehenden Zwansvergleich. Der BGH bejahte gleichwohl das tatbestandliche Vorliegen eines Parteiverrats i.S.v. § 356 StGB und baute i.R.d. Zurückverweisung nur die goldene Brücke eines möglichen Verbotsirrtums.

    Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung setze ich (als Insolvenzverwalter) weder mich persönlich noch einen Kanzleiangehörigen dem Risiko von Diskussionen aus, die bei der (sei es auch nur weisungsgebundenen Stimmrechts-) Vertretung von Verfahrensbeteiligten auftreten könnten.

  • Welcome back, my friends, to the show that never ends, ladies and gentleman....chick.

    recht sinnfrei von meiner Lieblingsgruppe der 70' übernommen (ja, ja, so alt bin ich schon).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Welcome back, my friends, to the show that never ends, ladies and gentleman....chick.

    recht sinnfrei von meiner Lieblingsgruppe der 70' übernommen (ja, ja, so alt bin ich schon).

    ELP, boah ! Als Lake noch bei King Crimson war... , da war ich noch teenie :D

    Das mit den "Vollmachten" seh ich auch seit einiger Zeit sensibler, insbesondere bei den Abstimmungen über Insolvenzpläne, da Planverfahren stetes "fragil" sind. Da schwebt immer der § 250 InsO über dem Haupte des Gerichts.

    Bei Vollmachten mit gebundener Marschroute war und bin ich da noch recht unentspannt unterwegs; allerdings lassen diese m.E. keinen Vollmachtsgebrauch zu, wenn der Plan im Erörtungstermin eine Änderung erfolgt.

    Mit Vollmachten jenseits der gebundenen Marschroute an einen nicht weisungsgebundenen Anwalt der Kanzlei, in der der Verwalter auch Anwalt ist, hab ich bisher noch gar keine Schmerzen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mit Vollmachten jenseits der gebundenen Marschroute an einen nicht weisungsgebundenen Anwalt der Kanzlei, in der der Verwalter auch Anwalt ist, hab ich bisher noch gar keine Schmerzen.


    Gericht und Verwalter dürften damit keine Schmerzen haben, allerdings setzt sich der Anwalt möglicherweise standesrechtlichen Problemen aus, gerade wenn es darum geht, etwas zu beschließen, das dem Verwalter (und damit seiner Kanzlei) einen wirtschaftlichen Vorteil bringt.

  • Mit Vollmachten jenseits der gebundenen Marschroute an einen nicht weisungsgebundenen Anwalt der Kanzlei, in der der Verwalter auch Anwalt ist, hab ich bisher noch gar keine Schmerzen.


    Gericht und Verwalter dürften damit keine Schmerzen haben, allerdings setzt sich der Anwalt möglicherweise standesrechtlichen Problemen aus, gerade wenn es darum geht, etwas zu beschließen, das dem Verwalter (und damit seiner Kanzlei) einen wirtschaftlichen Vorteil bringt.

    Interessanter Einwand, Tube, aber ein Verstoß gegen das Prävarikationsverbot düfte nicht vorliegen; sonstige standesrechtilche Bedenken könnte ich da nicht sehen, wenn als Gläubigervetreter ein kanzleizugehöriger Partner - also kein angestellter Anwalt - auftritt.

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