Hallo zusammen!
Würde mal gerne Eure Meinung zu der Übertragung des Insolvenzplanverfahrens auf den Richter hören.
Gemäß den neuen ESUG-Vorschriften wird ab dem 01.01.2013 für den Insolvenzplan der Richter zuständig sein, § 18 Absatz 1 Nr. 2 RPflG.
Meine Frage – und Gegenstand von heißen Diskussionen hier – ist, für welche Insolvenzpläne der Richter dann zuständig ist. Denkbar sind mindestens folgende Konstellationen, jeweils ab 01.01.2013:
a) Verfahrenseröffnung vor dem Inkrafttreten des ESUG (Altverfahren), Planvorlage irgendwann vor dem 01.01.2013, geht die Zuständigkeit ab dem 01.01.2013 dann automatisch auf den Richter über?
b) Verfahreneröffnung nach Inkrafttreten des ESUG ab 01.03.2012, Planvorlage aber vor dem 01.01.2013, dort beginnt das Planverfahren mit der Rechtspflegerzuständigkeit. Was gilt ab dem 01.01.2013, macht der Rechtspfleger weiter oder geht die Sache direkt mit diesem Stichtag an den Richter?
c) Falls noch weiter interessante Konstellationen in Frage kommen, bitte einfach kommentieren
Danke!
Gruß,
Karsten