ESUG - wer ist für alte und neue Pläne zuständig?

  • Hallo zusammen!

    Würde mal gerne Eure Meinung zu der Übertragung des Insolvenzplanverfahrens auf den Richter hören.

    Gemäß den neuen ESUG-Vorschriften wird ab dem 01.01.2013 für den Insolvenzplan der Richter zuständig sein, § 18 Absatz 1 Nr. 2 RPflG.

    Meine Frage – und Gegenstand von heißen Diskussionen hier – ist, für welche Insolvenzpläne der Richter dann zuständig ist. Denkbar sind mindestens folgende Konstellationen, jeweils ab 01.01.2013:

    a) Verfahrenseröffnung vor dem Inkrafttreten des ESUG (Altverfahren), Planvorlage irgendwann vor dem 01.01.2013, geht die Zuständigkeit ab dem 01.01.2013 dann automatisch auf den Richter über?

    b) Verfahreneröffnung nach Inkrafttreten des ESUG ab 01.03.2012, Planvorlage aber vor dem 01.01.2013, dort beginnt das Planverfahren mit der Rechtspflegerzuständigkeit. Was gilt ab dem 01.01.2013, macht der Rechtspfleger weiter oder geht die Sache direkt mit diesem Stichtag an den Richter?

    c) Falls noch weiter interessante Konstellationen in Frage kommen, bitte einfach kommentieren


    Danke!
    Gruß,
    Karsten

  • An unserem Gericht haben wir das noch nicht weiter diskutiert, aber nach meiner Meinung sind die Überleitungsvorschriften so auszulegen:

    1. Verfahren beantragt vor 01.03.2012 (= vor Inkrafttreten ESUG) --> Insolvenzpläne werden weiter vom RPfl bearbeitet, weil für diese Verfahren weiter die InsO und das RPflG OHNE ESUG-Änderungen anzuwenden ist
    2. Verfahren beantragt nach dem 01.03.2012 und Planeingang vor dem 01.01.2013 --> Bearbeitung durch den RPfl, weil zwar die Änderungen in der InsO schon in Kraft sind, aber noch nicht die im RPflG. Für die funktionelle Zuständigkeit sind die Gegebenheiten bei Eingang maßgeblich, eine nachträgliche Änderung (hier in § 18 RPflG zum 1.1.2013) bleibt ohne Auswirkung
    3. Verfahren beantragt nach dem 01.02.2012 und Planvorlage nach dem 01.01.2013 --> Bearbeitung durch Richter

    Da haben wir in 2. dann das absurde Ergebnis, dass wir Rechtspfleger doch -zumindest für einen begrenzten Zeitraum - die neuen Planvorschriften anwenden müssen, obwohl die doch angeblich unsere Kenntnisse bzw. Kompetenzen übersteigen. Aber wenn man das hätte vermeiden wollen, hätte man eben bei den Überleitungsvorschriften besser arbeiten müssen.:teufel:

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • boah, seh ich wieder total anders:
    M.E. sind die Änderungen der InsO und die Änderungen des RpflG zu unterscheiden.
    RpflG: ab 1.1.2013 sind für Insolvenzpläne die Richter zuständig; Umkehrschluss: bis dahin die Rechtspfleger.
    Für die Zuständigkeitsregelung im Rechtspflegergesetz (Art. 5) und die Überleitung in Art. 10 in bezug auf Art. 5 ist das Inkrafttreten des ESUG irrelevant.
    Die Übergangsregelung in Art. 10 soweit sie sich nicht auf das RpflG bezieht, betrifft nur die Frage, ob der Plan nach altem Recht oder nach neuem Recht vorzulegen ist.
    Ein Übergangsproblem haben wir natürlich: wie ist die Überleitungsvorschrift zu Art. 5 auszulegen: strikter Stichtag mit Wechsel auch bei bereits eingereichten Plänen oder kommt es auf den Tag des Eingangs des Plans bei Gericht an ? (ich würde auf den Eingang des Plans abstellen....; steht vielleicht auch was im RpflG zu drin, kenn mich damit nicht so aus :D)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Art. 103g EGInsO sieht die weitere Anwendung der bis zum 1.3.2012 geltenden Vorschriften auf Insolvenzverfahren vor, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden. Dazu gehört auch § 18 RPflG in der bisherigen Fassung, sodass in diesen Fällen das Insolvenzplanverfahren – auch nach dem 31.12.2012 – weiterhin dem Rechtspfleger obliegt. Für die ab dem 1.3.2012 beantragten Insolvenzverfahren gilt § 18 RPflG bis zum 31.12.2012 in der bisherigen Fassung (Zuständigkeit des Rechtspflegers), danach in der neuen Fassung (Übergang in die Zuständigkeit des Richters am 1.1.2013).

  • die Überleitungsvorschriften des EGInsO haben überhaupt nichts mit dem RpflG zu tun.
    Für die Änderung des RpflG gibt es keine Überleitungsvorschrift.

    Also ist der Richter für alle Pläne zuständig, die am 1.1.13 noch anhängig sind und die die danach noch beantragt sind, egal wann das InsO-Verfahren eröffnet wurde.
    Wir haben hier überlegt, ob wir nicht schon im Herbst die Pläne den Richtern geben sollen, denn es macht ja keinen Sinn der Rpfl prüft einen Plan und der Richter müsste dann den Termin machen und den Plan bestätigen.

    Zur Verdeutlichung der Auffassung in Bezug auf RpflG: 1998 wurde die RpflErinnerung komplett geändert. Dies gilt auch für alle Entscheidung ab Änderungsdatum und es kam auch keiner auf die Idee, für alte Verfahren (d.h. für Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren von davor, die es ja noch immer gibt) danach noch die alten Vorschriften des § 11 RpflG anzuwenden.

  • die Überleitungsvorschriften des EGInsO haben überhaupt nichts mit dem RpflG zu tun.
    Für die Änderung des RpflG gibt es keine Überleitungsvorschrift.

    Also ist der Richter für alle Pläne zuständig, die am 1.1.13 noch anhängig sind und die die danach noch beantragt sind, egal wann das InsO-Verfahren eröffnet wurde.


    Das denke ich auch.

  • Art. 103g EGInsO beschränkt sich nicht auf die Vorschriften der InsO. Ich bin deshalb der Meinung, dass diese Übergangsvorschrift alle Regelungen betrifft, die durch das ESUG geändert wurden.
    Mit der Änderung des § 11 RPflG im Jahr 1998 ist das nicht vergleichbar. Erstens gibt es dafür ja gerade eine besondere Übergangsvorschrift in § 39 RPflG, die als Spezialregelung vorgeht. Zweitens kann sich die Übergangsvorschrift des Art. 103 EGInsO aus dem Jahr 1999 sinnvollerweise nur auf jene Vorschriften beziehen, die unmittelbar aus Anlass der Einführung der InsO geändert wurden. Art. 103 EGInsO betrifft daher nur die im EGInsO enthaltenen Änderungen des RPflG und lässt die hiernach zum alten Recht gehörenden Regelungen weiter anwenden. Drittens galt ja bei Inkrafttreten der InsO bereits die Neufassung des § 11 RPflG, sodass unter der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 11 RPflG im Sinne des Art. 103 EGInsO diejenige aus dem Jahr 1998 zu verstehen ist.

  • wir werden es vermutlich so machen, dass wir in Planverfahren, welche in 2012 begonnen und nach dem 1.1.2013 noch anhängig sind, zumindest die Bestätigungsbechlüsse vom Richter gefertigt und verkündet werden, da die Gefahr, einen NIchtakt in die Welt zu setzen bei Insolvenzplänen einfach zu riskant wäre. Bei Stimmrechtsstreit im Erörterungstermin wäre es wohl auch sicherer, den Richter zuzuziehen, aber da mach ich mir Gedanken drüber, wenn es passiert....

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  • Wer ist Eurer Meinung nach bei den ESUG-Verfahren ab 2013 für die Prüfung der Rechnungslegung und Vergütungsfestsetzung funktionell zuständig, soweit im Plan nicht abweichend geregelt? Ich meine ja, dass das auch zum Planverfahren gehört, weil es ja eigentlich (?) vor der Aufhebung zu prüfen bzw. festzusetzen wäre und somit der Richter zuständig sein müsste und konnte auch nichts ausdrücklich Gegenteiliges aus der Gesetzesbegündung zu § 18 RpflG und § 66 InsO entnehmen.
    Habt Ihr darüber schon mit Euren Richtern gesprochen? Ich kenne nur die Meinung, dass der RPfl. weiter die Prüfungstermine abhalten müsse, was ich auch nicht sonderlich zweckmäßig finde.

  • Da die Richtervorbehalte eng auszulegen sind, dürften dem Richter nur diejenigen Entscheidungen und Maßnahmen vorbehalten sein, die sich aus den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 (neu) RPflG genannten Vorschriften ergeben, also aus den §§ 217 bis 256, 258 bis 269 InsO, sowie solche Geschäfte, die damit in einem engen Zusammenhang im Sinne des § 6 RPflG stehen (was möglicherweise für die Rechnungsprüfung und Vergütungsfestsetzung bejaht werden könnte).

  • Ich versuch mal die Probleme hierzu zusammen zu stellen:
    1. Insolvenzplan wird 2012 in Geschäftsgang genommen und am 1.1.2013 ist das Planverfahren noch nicht abgeschlossen. Wer ist nun 2013 zuständig? Richter oder Rechtspfleger? M.E. sollte Richter übernehmen wegen der Rechtssicherheit!!!

    2. Wir haben das Jahr 2013!
    a) Im Insolvenzantrag wird ein Plan angekündigt aber noch nicht vorgelegt. Da nichts da, weiterhin Rpfl. zuständig.
    b) Insolvenzplan kommt vor dem Berichts- u. Prüfungstermin zur Akte. Also ab sofort Richter zuständig, auch für BT+PT!
    c) Insolvenzplan wird bei Beginn oder während des Berichts- und Prüfungstermin förmllich eingereicht. (Wenn Rechtspfleger vorbehaltene Richtertätigkeit macht --> unwirksam. M.E. müsste Rpfl. Sitzung unterbrechen und Richter holen und ihm Sitzung übergeben!)
    d) Insolvenzplan wird nach dem Berichts- und Prüfungstermin zur Akte eingereicht. Klar, ab hier Richter zuständig!
    e) Insolvenzplan wird vom Richter bearbeitet und bestätigt. Wer erledigt die weiteren Arbeiten (Vergütungsfestsetzung, Schlusstermin, Aufhebung usw.). ----> müsste wohl Richter erledigen, da das Verfahren mit Einreichung des Plans auf ihn übergegangen ist.

    Vielleicht habe ich auch noch weitere Probleme nicht erkannt!

    Ich wollte nur mal darstellen, welch ein handwerklich hervorragendes Gesetz das ESUG ist!!!! Dieses Gesetz wirft keine Fragen auf! Oder?

  • Schöne Zusammenstellung; ich kommentiere mal dazwischen:<br><br>

    <br><br>Klasse gemacht ! (Dein Beitrag). <br><br>Was noch fehlt :D wer ist für die Auslegung für Insolvenzpläne zuständig: das Insolvenz- oder das Proezessgericht:<br><br>hierzu mal ganz nett:<br><br>http://openjur.de/u/226957.html&…;<br>aber sei es wie es sei, wenn dann, richterliche Zuständigkeit (wobei sich hier die Frage stellt, wenn ein Auslegungsproblem käme, was einen vor dem 1.1. 2013 bestätigten Plan betrifft :D )<br><br>

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  • Tataaa!

    Ich habe jetzt den Fall: mir wurde heute ein Insolvenzplan in einem Verfahren aus 2011 vorgelegt. Wir sind kein vorbereitendes Gericht mehr. Nun fände ich es schon komisch, im November/Dezember einen Plan zu prüfen, der dann ggfls. im Januar/Februar oder noch später vom Richter bestätigt wird.

    Gibt es zwischenzeitlich Erfahrungsberichte?

    LG!

  • So, ich kotze jetzt richtig ab, nachdem unser Richter schon in tagelanger Vorarbeit bei unseren kürzlich eröffneten ESUG-Verfahren angefangen hatte, die Pläne vorzuprüfen. Kann man sowas nicht frühzeitig regeln? Ich wusste bis eben absolut gar nichts von einer geplanten Gesetzesregelung, geschweige denn, dass das nun auch für die ESUG-Verfahren gelten soll.

  • Nun, hochaktuell ist der Aufsatz von Büttner in der letzten ZInsO.
    Der Aufsatz ist schon sehr gut zu dem thema, hilft uns in der Praxis jedoch nicht wirklich weiter (was ich jetzt nicht kritisch auf Büttner bezogen meine).

    Ich bleibe bei meiner bereits im Forum geäußerten Auffassung, dass das Risiko eines "Nichtaktes" durch den Rechtspfleger kaum zu unterschätzen sein dürfte. Von daher ist auch der "Lösungsvorschlag" von Büttner, eine richterliche Entscheidung nach ich glaub 7 RpflG einzuholen - dogmatisch richtig - praktisch nicht wirklich sinnvoll.
    Stellen wir uns vor, der Investor puimpt 5 Mio rein, wir haben noch einen debt-equity swap mit vereinfachter Kapitalherabsetzung mit Bezugsrechtsausschluss und der Ausgabe neuer Aktien.
    Der düpfl-rüfl verkündet das alles jenseits des 31.12.2012 ganz stolz. Dann entscheidet der BGH: das ganze ist ein Nichtakt ! Hier geht es nicht um die Frage des Regresses (in Bezug auf die Überleitungsregelungen - das kann der InsO-GEsetzgeber bis heute nicht, die haben da in der juristischen Grundschule nicht aufgepasst !!!!) sondern um die gescheiterte Sanierung..... Warum nehmen wir uns der Pläne an ? genau ! aus Sanierungsgesichtspunken.
    Hierbei sollte jegliches ! Riskiko ausgeschlossen werden.
    Aufruf an die Insolvenzgerichte: einigt Euch ! alles andere wird den Aufgaben eines Insolvenzgerichtes nicht gerecht und gehört in den Berich des Kindergartens !!!!!!!!!!!!!!!!!

    @ lazuli: Schade, dass das bei Euch so läuft, wirklich bedauernswert, da die InsO für alle Berufsgruppen mit der Präambel des § 1 der Insolvenzordnung beginnt. Da sollte kein Raum für klassenspezifische Betrachtung sein (oki, die Justizverwaltungen funzen ja so, aber das muss und darf an sich nicht auf das Insolvenzgericht durchschlagen..) es geht um Sanierung um ordnungsgemäße Abwicklung und um die Außenwirkung (oki, ich schwätz da mal wieder idealistisch, bei unserem Gericht funzt das, aber unser Bundesland ist in Bezug auf die Justiz eigentlich rückständig ohne ende, was ich nicht müde werde, zu betonen, ich darf das vielleicht beamtenrechtlich nicht, aber mit sowas kenn ich mich nicht so aus :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • der Gesetzentwurf bzgl. der funktionellen Zuständigkeit bei Insolvenzplänen ist angenommen worden, s. Drucksache 690/12
    Nunmehr unter Artikel 19 zu finden ( sind nun mehr Artikel als im Entwurf).
    Somit Richterzuständigkeit für Insolvenzpläne ab 01.01.2013 nur bei Insolvenzverfahren, die ab dem 01.01.2013 beantragt werden!
    !

  • der Gesetzentwurf bzgl. der funktionellen Zuständigkeit bei Insolvenzplänen ist angenommen worden, s. Drucksache 690/12
    Nunmehr unter Artikel 19 zu finden ( sind nun mehr Artikel als im Entwurf).
    Somit Richterzuständigkeit für Insolvenzpläne ab 01.01.2013 nur bei Insolvenzverfahren, die ab dem 01.01.2013 beantragt werden!

    !


    trägt trotz der fettschrift leider nix zum thema bei :D

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