Nachweis vs. Glaubhaftmachung

  • Hallo zusammen,

    wie haltet Ihr das mit den Nachweisen?

    Hier beantragt der RA Reisekosten zu drei Terminen, Bahnfahrt 1. Klasse. Nachweise kann er nicht vorlegen.

    Dass Reisen durchgeührt wurden ist klar. Fraglich ist nur, ob mit 1. oder 2. Klasse.

    Werden die Aufwendungen - wie hier - bestritten, ist Einzelnachweis notwendig (Zöller, 27. Auflage, § 104 Rn. 8).

    Jedoch ist der anwaltlichen Versicherung Indizwert beizumessen, wenn die Kosten angemessen erscheinen.

    Streitwert vorliegend bis 30.000 EUR, Gebühren + PostP ~ 2.000 EUR, RK RA ~ 1.200 EUR.

  • Warum kann er die Fahrtkosten nicht belegen ? Gerade als RA weiß er doch, dass er die Belege aufzubewahren hat, wenn er die Kosten später geltend machen will.

    Bahncard 100? Siehe auch OVG Münster, B. v. 24.02.2006 in 2 E 1123/05 und VG Köln, B. v. 09.08.2005 in 6 K 2566/02 mit weiteren Nachweisen.

  • Wenn ich den OVG-Beschluss richtig lese, kommt bei Nutzung einer Bahncard 100 eben keine Kostenerstattung in Frage, da für die Einzelfahrt keine Kosten entstanden sind und die Anschaffungskosten für die BahnCard 100 nicht umgelegt werden können.
    Da nutzt es auch nix, wenn der RA versichert, erster Klasse gereist zu sein.

  • Der RA muss doch über irgenetwas verfügen, was die Ausgaben glaubhaft macht.

    Da fallen mir spontan z. B. Kontobewegungen, Kopie einer eventuell vorhandenen Bahncard ein. Denn es wäre schon sehr unwahrscheinlich, dass der RA jemanden losschickt und eine Bahnfahrt 1. Klasse bar bezahlen lässt.

    Kann er nichts vorweisen, spricht vieles für die Theorie mit der Bahncard 100.

  • ich meinte den jeweiligen Kauf einer Fahrkarte 1. Klasse anwaltlich versichert....eine eidesstattliche Versicherung wäre natürlich besser

    Warum sollte eine anwaltliche Versicherung wenn nicht sogar eine eidesstattliche Versicherung für die Glaubhaftmachung einer Bahnfahrkarte herhalten/geeignet sein, deren Kauf/Bezahlung ich zumindest als vorsteuerabzugsberechtigter Anwalt belegen können müsste. Stellt sich die Frage nach einer plausiblen Erklärung der Umstände und nach einer ordnungsgemäßen Buchführung.
    Die Bahncard 100 habe ich erwähnt, weil nicht jeder Bahncardinhaber über die erstattungsrechtlichen Konsequenzen orientiert ist und gelegentlich davon ausgeht, das er gleichwohl irgendetwas an Fahrtkosten in den Festsetzungsantrag einstellen könnte. Gerne auch mal die fiktiven ersparten Kosten einer Anreise mit dem PKW. Derartige betirebswirtschaftliche Betrachtungsweisen/Ansätze sind dem Kostenfestsetzungsverfahren allerdings fremd.

  • Der RA hat bereits auf Nachfrage mitgeteilt, dass

    - er keine Bahncard hat

    - er tatsächlich mit der Bahn 1. Klasse angereist ist

    - nie Belege aufhebt / auch den Mandanten nicht übersendet (?!)

    Die Gegenseite hat natürlich das Entstehen - zumindest i. H. der Kosten der 1. Klasse - bestritten.


    Ist schon seltsam...

  • Der RA hat bereits auf Nachfrage mitgeteilt, dass - er keine Bahncard hat - er tatsächlich mit der Bahn 1. Klasse angereist ist - nie Belege aufhebt / auch den Mandanten nicht übersendet (?!) Die Gegenseite hat natürlich das Entstehen - zumindest i. H. der Kosten der 1. Klasse - bestritten. Ist schon seltsam...


    Und damit ist er bislang durchgekommen? Also, wenn mir ein RA mitteilt, dass er nie Belege aufhebt, d.h. diese absichtlich entsorgt, sehe ich es nicht ein, ihm von der Gegenseite bestrittene Fahrtkosten festzusetzen.

  • Der RA hat bereits auf Nachfrage mitgeteilt, dass

    ...

    - nie Belege aufhebt / auch den Mandanten nicht übersendet (?!)

    :eek: Na, der wird sich aber spätestens freuen, wenn ihn sein zuständiges Finanzamt verhaut...

    Die Gegenseite hat natürlich das Entstehen - zumindest i. H. der Kosten der 1. Klasse - bestritten.

    Hätt ich ohne Zweifel auch. :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Keine Arme, keine Kekse. Reisekosten absetzen.

    Mal gucken, ob er dann nicht doch irgendwelche Belege ans Tageslicht zaubern kann. Aber warum sollte man Belege für Kosten über 1200,-- EUR aufheben? Erinnert mich an einen Betreuer der seinem zu betreuenden Vater einen Fersehsessel für 3500,- EUR gekauft haben wollte. Den Beleg hatte er natürlich - entsorgt...:gruebel:

    Spätestens beim nächsten Mal sollte er dann die Belege aufgehoben haben.

  • Hallo,

    KFA vom Bundesamt für X, geltend gemacht werden Tagegeld und Reisekosten.

    Reisekosten teilen sich auf in Flug, Ticket OBE, Kfz mit 550 km und ÖPNV am Gerichtsort.

    Auf meine Anfrage, was Ticket OBE bedeutet und wozu noch extra Kfz notwendig gewesen sei, kam keine Reaktion.

    Der Gegner verlangt Nachweise zur Überprüfung der Kosten. Diese können aber nicht hergereicht werden, da die Buchung und Bezahlung über das Bundesverwaltungsamt erfolgt ist. Hergereicht wurde als Anlage zum Antrag die Reisekostenvergütungsfestsetzung des Bundesverwaltungsamtes.

    Würde mir hier jetzt als Glaubhaftmachung ausreichen. Dort wird ja alles geprüft worden sein.

    Andere Meinungen?

  • Also ich hätte damit so meine Probleme, da ich nicht nachvollziehen kann unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsamt Kosten erstattet.

    M. E. kann man nicht den Schluss ziehen, dass die vom Bundesverwaltungsamt erstatteten Kosten auch zur zweckentsprechenden Höhe erstattungsfähig sind.

    Als Nachweis für die Höhe und den tatsächlichen Anfall der einzelnen Reisekosten würde es mir aber schon reichen. Kommt aber auch darauf an, ob aus der Festsetzung die Einzelpositionen ersichtlich sind...

  • Reisekosten teilen sich auf in Flug, Ticket OBE, Kfz mit 550 km und ÖPNV am Gerichtsort.

    Auf meine Anfrage, was Ticket OBE bedeutet und wozu noch extra Kfz notwendig gewesen sei, kam keine Reaktion.

    Ich vermute, eine Strecke wurde geflogen und eine Strecke mit dem PKW gefahren.

    OBE steht wahrscheinlich für Online Booking Engine, sprich: das Flugticket wurde per Internet gebucht.

    Also ich hätte damit so meine Probleme, da ich nicht nachvollziehen kann unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsamt Kosten erstattet.

    M. E. kann man nicht den Schluss ziehen, dass die vom Bundesverwaltungsamt erstatteten Kosten auch zur zweckentsprechenden Höhe erstattungsfähig sind.

    Als Nachweis für die Höhe und den tatsächlichen Anfall der einzelnen Reisekosten würde es mir aber schon reichen. Kommt aber auch darauf an, ob aus der Festsetzung die Einzelpositionen ersichtlich sind...

    Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem BRKG.

    Unter Berücksichtigung meiner o.a. Vermutung nehme ich folgendes an:

    • Anreise wegen Terminsuhrzeit per Flugzeug, da günstiger als Anreise mit Bahn/PKW am Vortag und Übernachtung
    • Rückreise per PKW, da günstiger als flexibles (wegen unbekannter Uhrzeit des Rückreiseantritts) Bahn- oder Flugticket

    Nach meiner Kenntnis sind im Reisekostenrecht des ö.D. alle Segmente einer Reise separat zu betrachten. Das ist mithin sogar weitgehender als bei anwaltlichen Reisekosten.

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