Guten Morgen,
im Zuge der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern nach § 8 WEG wurden eine Grundschuld und ein Wohnungsbesetzungsrecht auf alle neuen Blätter übertragen. Die Gläubigerin "verzichtet auf das Grundpfandrecht und das Wohnungsbesetzungsrecht im Wohnungsgrundbuch Blatt 123 und bewilligt und beantragt die entsprechende Eintragung."
Der Eigentümer beantragt die Löschung beider Rechte in Blatt 123.
Verstehe ich Schöner/Stöber Rn. 2706 ff. richtig, dass in Blatt 123 zunächst in der Veränderungsspalte der Verzicht und dann in der Löschungsspalte die Löschung der Grundschuld eingetragen wird? Welcher Vermerk erfolgt dann bei den mithaftenden Blättern?
Wie verhält es sich bei dem Wohnungsbesetzungsrecht?
Danke euch, jonas