Hallo Kollegen,
habe trotz mehrjähriger Erfahrung im Zwangsvollstreckungsrecht erstmals die Konstellation, dass eine Pfändung an einem "Treuhand-Taschengeldkonto" in einem Altenheim vorliegt und der Schuldner Vollstreckungsschutz begehrt.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob der folgende Sachverhalt in anderen Regionen ebenfalls so üblich ist.
Hier der Sachverhalt:
Schuldner steht unter Betreuung und ist wegen Altersgebrechlichkeit in einem Altenheim untergebracht. Mangels ausreichendem Einkommen ist er vollständig auf Leistungen nach dem BSHG angewiesen.
Die zuständige Sozialbehörde überweist sein ihm nach dem BSHG zustehendes Taschengeld auf ein spezielles Treuhandkonto direkt im Altenheim (kein Bankkonto).
Eine Nachfrage bei unserer Betreuungsabteilung im Haus hat ergeben, dass dies von unserer Sozialbehörde in allen Alten- und Pflegeheimen so praktiziert werde. Die Pflegeeinrichtungen verwalten -ohne Bank zu sein- die von der Sozialbehörde eingehenden Taschengeldleistungen.
Die Betreuerin hat nun im Namen des Schuldners um Vollstreckungsschutz ersucht und beruft sich auf §§ 850 und 850 k ZPO sowie die allgemeine Unpfändbarkeit von Sozialleistungen.
Der Gläubiger widerspricht dieser Rechtsauffassung, da es sich um kein Bankkonto handelt; im Übrigen behauptet er diese Zahlungen seien nun vollumfänglich pfändbar, da mit der Auszahlung an einen Dritten (Altenheim) die Unpfändbarkeit der Sozialleistung entfallen wäre.
Es handele sich nunmehr um einen vom Sozialrecht völlig abgetrennten Auszahlungsanspruch des Schuldners aus Treuhandvertrag, so dass Vollstreckungsschutz nicht zu gewähren sei.
Habe die Vollstreckung zur Zeit einstweilen nach § 732 II ZPO eingestellt.
Hatte einer einen vergleichbaren Fall und/oder kennt hierzu eine Fundstelle ?