VKH Beiordnung im ES-Verfahren

  • Hi,
    habe einen ES-Antrag aufgenommen. Nachlass scheint überschuldet. Nachdem noch Unterlagen gefehlt und ich mehrfach angemahnt habe, hat sich der Ast. jetzt einen RA genommen. Dieser will nunmehr einen Antrag auf VKH stellen ( habe ihn schon darauf hingewiesen, dass die VKH frühestens ab VKH-Antragstellung greift und der ES-Antrag u. die e.V. da nicht drunter fallen). Er will jetzt VKH, damit die beim Standesamt für jeweils 10 € das Stück (es sind 2!) anzufordernden Urkunden von der Staatskasse als Auslagen abgerechnet werden können.
    Hattet ihr den Fall schon mal?

  • Er ist der festen Überzeugung die Auslagen wären über § 46 RVG durch die Staatskasse zu tragen.
    Gem. Kommentierung :
    Grundsätzlich nicht aus der Staatskasse zu erstatten, mit folgenden Ausnahmen: der Partei kann billigerweise nicht zugemutet werden, die Aufwendungen selber zu machen, die Aufwendung ist aber für die erfolgreiche Prozessführung wichtig, oder wenn eigene Tätigkeit für den erstrebten notwendigen Zweck wenig Wert hätte und nur der RA die Tätigkeit sachgemäß ausführen könnte.

    Er bezieht sich auf die Prozessführung....

  • Nehmen wir an, man würde VKH bewilligen. Dann könnte der RA (auch) Gebühren für die Vorlage der Urkunden beim Nachlassgericht aus der Staatskasse verlangen. Dies kann nicht richtig sein, denn die Einschaltung eines Anwalts ist insoweit nicht erforderlich.

  • Er ist der festen Überzeugung die Auslagen wären über § 46 RVG durch die Staatskasse zu tragen.
    Gem. Kommentierung :
    Grundsätzlich nicht aus der Staatskasse zu erstatten, mit folgenden Ausnahmen: der Partei kann billigerweise nicht zugemutet werden, die Aufwendungen selber zu machen, die Aufwendung ist aber für die erfolgreiche Prozessführung wichtig, oder wenn eigene Tätigkeit für den erstrebten notwendigen Zweck wenig Wert hätte und nur der RA die Tätigkeit sachgemäß ausführen könnte.

    Er bezieht sich auf die Prozessführung....

    Gleiches gilt entsprechend für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    Aber wenn wir den Wortlaut des § 46 RVG subsumieren, kommen wir schon zum Ergebnis, dass eine Ausnahme eben nicht vorliegt, da keine Aufwendung zu machen ist. Schließlich können die notwendigen Urkunden mit Sicherheit unter Vorlage entsprechender Belege auch gebührenfrei erlangt werden.

    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist im vorliegenden Fall für diesen Zweck eine Unverschämtheit. Der VKH-Antrag ist zurückzuweisen.

  • Das finde ich schon ziemlich dreist!

    ich würde den Antrag auch zurückweisen, da ein RA nicht erforderlich ist. Die Urkunden können ohne weitere rechtliche Schwierigkeiten vom Standesamt beschafft werden. Es ist ein Antragsverfahren. Du hast ihr mitgeteilt, was zu tun und was zu beschaffen ist. VKH ist hier so was von mutwillig! Wer einen ES haben will/muss, der muss auch die erforderlichen Urkunden vorlegen und dafür gibt es mit Sicherheit keine VKH!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Habe jetzt noch mal zwischenverfügt und ihr die Sachlage nochmal mitgeteilt. Habe um Antragsrücknahme gebeten, ansonsten werde ich den Antrag zurückweisen.

  • Ich stelle ebenfalls die Frage: Warum soviel Arbeit?

    Nur dass ich es mal aus einem anderen Blickwinkel und fallbezogen betrachte:

    Es fehlen 2 Personenstandsurkunden von konkret benannten Personen? Warum schreibst du nicht als Gericht das/die Standesämter an und bittest um Aussstellung der Urkunden für gerichtliche Zwecke (kostenfrei)?

    Sind die Urkunden da, kannst du den Erbschein erteilen und jeder ist zufrieden. Halb soviel Arbeit für alle Stellen und gewünschter Erfolg mit etwas bürgerfreundlichem Verhalten des Gerichts.

    By the way: 20 Euro für Urkunden können für einen HartzIV´ler schon recht viel sein. Gewisses Verständnis habe ich da...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL

    Im Nachlassverfahren herrscht der Beibringunggrundsatz, sprich der Antrgasteller muss die Urkunden vorlegen.

    Es ist nicht so dass ich da nicht hilfsbereit sein will, aber dann kann ich nachher für jeden die Urkunden anfordern und das quer durch Deutschland ggfls. durch die Welt.
    Auch bei den Standesämtern besteht die Möglichkeit kostenbefreiung zu beantragen daher sehe ich da kein Problem.
    Off topic: Wo ich allerdings helfe ist, wenn einem Antragsteller Urkunden verweigert werden, obowhl Sie zur Antragstelleung erforderlich sind. Dann ist dein Weg der kürzere, denn sonst fordert ein Anwalt die Urkunden an und es wird zu viel Aufwand.

  • @Alexis:

    Ich kenne den Beibringungsgrundsatz aber auch § 2358 I BGB.;)

    Was ich (fallbezogen) geschrieben habe, wäre halt meine (unkomplizierte) Lösung gewesen. Die ist ja weder verboten noch sonstwie unlauter. Es ist einfach eine pragmatische Vorgehensweise die die speziellen Probleme in diesem einen Fall kurz und knapp gelöst hätten. Keiner spricht davon, dass du oder die Nachlassgerichte von nun an in allen Verfahren die Urkunden selbst beschaffen sollen. Nur eben in der Sache halte ich es für verhältnismäßig, wenn man das als Gericht ausnahmsweise mal selbst macht und sich damit zugleich vielleicht eine Menge Arbeit spart.

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (15. Oktober 2012 um 15:39)

  • Nur mit der Ruhe, ich habe dich in keinerweise kritisiert und auch nicht im Ansatz gesagt, dass deine Aussage falsch wäre.
    Meine Meinung (die werde ich auch noch haben dürfen) ist eben, dass es im vorliegenden Fall dem Antragsteller zuzumuten ist die Unterlagen beizubringen.
    Da ich alle Antragsteller versuche gleich zu behandeln (daher das off topic), sehe ich hier noch keinen Grund mich einzuschalten. Ist aber jedem Rechtspfleger zum Glück selbst überlassen.

  • Ja Alexis du hast natürlich Recht und natürlich darf hier jeder seine Meinung haben. Ich bitte um Entschuldigung, wenn mein Post falsch verstanden wurde.

    Manchmal muss man als Gericht auch aufpassen, dass einem die Antragsteller nicht "auf der Nase herumtanzen".

    Ich wollte eigentlich nur aufzeigen, dass es neben der Frage nach PKH usw. auch einen anderen Lösungsansatz gäbe. Letztlich ist es wie immer eine Einzelfallentscheidung.
    :einermein

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  • Immerhin waren wir uns alle einig, dass VKH hier nicht der Weg zum Ziel ist.
    Eva kann sich nun entscheiden ob sie die Urkunden auf dem Dienstweg anfordert oder es dem Antragsteller auferlegt, der bei dem zuständigen Standesamt Befreiung von den Gebühren beantragt.

    Ausgangsproblem gelöst, denke ich! :)

  • Reaktion auf die Zwischenverfügung:
    Antragsrücknahme :daumenrau

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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