unechte Wiederversteigerung

  • Wer kann mir bei folgendem Fall helfen?

    Grundstück wird versteigert. Zuschlag wird erteilt.
    Ersteher zahlt nicht, auch nicht die Grunderwerbssteuer.

    Grundsätzlich Verfahren wie Stöber, § 130 Rd. Nr. 2.4.,
    d.h. es passiert erst einmal nichts.
    Der Ersteher kann nicht eingetragen werden und damit auch nicht die
    Sicherungshypotheken im Wege der Forderungsübertragung.

    Nun aber beantragt der Gläubiger eines im Rahmen des vorherigen Verfahrens bestehenbleibenden Rechts die Versteigerung.

    Nach Stöber § 133, Rd. Nr. 2.3 liegt hier eine "unechte Wiederversteigerung" vor, für die § 133 keine Anwendung findet.


    Nach meinem Ermessen muss der Vollstreckungstitel gegen den Ersteher umgeschrieben und neu zugestellt werden. Dies ist bislang noch nicht erfolgt.


    Gibt es noch etwas weiteres zu beachten?

    UB?

    Voreintragung des Erstehers und der Sicherungshypotheken?

    Was ist, wenn jetzt plötzlich doch ein nachrangiger, ausfallender Gläubiger die
    "echte Wiederversteigerung" beantragt?

    Bin für jede Hilfe dankbar!

    Viele Grüße
    Indy4

  • Wie Stempel, so auch Stöber zu § 133 Rdnr. 2.7

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Rd. Nr. 2.7 im Stöber hatte ich übersehen!

    Aber woher bekomme ich jetzt die UB?

    Soll ich den neuen Antragsteller darauf hinweisen, dass sein Antrag nur Erfolg
    haben kann, wenn er (anstelle des Erstehers) die Grunderwerbssteuer bezahlt, ich dann den Ersteher und die Sicherungshypotheken eintragen kann und er seinen Titel dann umgeschrieben und neu zugestellt wieder hier einreicht?

  • Endlich habe ich bei Beck-Online mal eine "Verfügung betr. Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Falle einer Wiederversteigerung eines Grundstücks" im vollen Wortlaut gefunden. HIER.

    Fälle der erneuten Versteigerung "aufgrund eines Rechts an dem Grundstück, das gemäß § 91 ZVG bei der vorangegangenen Versteigerung bestehen geblieben ist" sind dort ausdrücklich mit genannt. Das Gericht darf also die Erteilung einer UB beantragen, die Finanzamtsforderung ist durch eine Sicherungshypothek "an bereitester Stelle" zu sichern.

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