Warum Berichte und RL jährlich?

  • Ich würde gerne wissen, wie das bei Euch ist:

    Bei uns werden bei allen Betreuungsverfahren jährlich die Rechnungslegungen bzw. Berichte angefordert. Dabei wird weder von § 1840 Abs. 4 BGB Gebrauch gemacht (Verlängerung des Rechnungslegungszeitraums auf bis zu 3 Jahre bei Verwaltung von geringem Umfang), noch wird berücksichtigt, dass nach § 1854 Abs. 2 BGB eigentlich die Berichtspflicht nur alle zwei bis fünf Jahre besteht. Grund hierfür ist, dass man den aktuellen Vermögensstand für die Erhebung der jährlichen Verfahrenskosten haben möchte. Ich frage mich nun, wie das andere Gerichte machen. Fordert Ihr bei allen Verfahren - auch bei den Beziehern von Sozialleistungen - jährlich die Berichte bzw. Rechnungslegungen an?? Und wenn nein, ist das mit den Bezirksrevisoren geklärt und wie erhebt ihr dann die Kosten?

  • Da habe ich noch nie drüber nachgedacht - ich erfordere jährlich, Stichtag ist die wirksame Betreuerbestellung. Die meisten Akten hat man ohnehin jährlich auf dem Tisch wegen der Aufwandsentschädigung. Mit dem Nachweis der Mittellosigkeit kann ja auch gleich der Bericht eingereicht werden.

  • Ich erfordere jährlich.
    Ich habe nur einen Betreuer, der regelmäßig verlangt, die Rechnungslegungsfrist auszudehnen.
    Aus den Vorschriften ergibt sich, dass lediglich die Rechnungslegungsfrist auf max. drei Jahre verlängert werden kann. Der Bericht muss jährlich eingereicht werden.
    Damit habe weder ich was gewonnen, noch der Betreuer. Ich muss mehrere Jahre prüfen und er mehrere Jahre aufstellen - dann lieber gleich jährlich.
    Ich brauche ja auch jährlich die Angaben zum aktuellen Vermögen zur Kostenerhebung.
    Und wenn kaum Vermögen vorhanden ist, dürfte die Rechnungslegung auch nicht schwierig sein.

    Die theoretische Möglichkeit ist da, den Nutzen für die Praxis sehe ich nicht.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • :confused:
    Ein Blick in das Gesetz : § 1840 I BGB
    Der § 1854 II gilt nur für befreite Betreuer und dort wird mit zweijährigen Vermögensübersichten nur die Pflicht zur RL ersetzt § 1854 I BGB.

    Etwas verwunderlich ist die Frage schon .
    Hört sich so an , als wärst Du in Deiner praktischen Ausbildung am früheren Vormundschafts-/jetzt Betreuungsgericht vorbeigekommen.

  • Ich erfordere jährlich.
    Ich habe nur einen Betreuer, der regelmäßig verlangt, die Rechnungslegungsfrist auszudehnen.
    Aus den Vorschriften ergibt sich, dass lediglich die Rechnungslegungsfrist auf max. drei Jahre verlängert werden kann. Der Bericht muss jährlich eingereicht werden.
    Damit habe weder ich was gewonnen, noch der Betreuer. Ich muss mehrere Jahre prüfen und er mehrere Jahre aufstellen - dann lieber gleich jährlich.
    Ich brauche ja auch jährlich die Angaben zum aktuellen Vermögen zur Kostenerhebung.
    Und wenn kaum Vermögen vorhanden ist, dürfte die Rechnungslegung auch nicht schwierig sein.

    Die theoretische Möglichkeit ist da, den Nutzen für die Praxis sehe ich nicht.


    :daumenrau

  • So nun habe ich auch mal eine Frage zum Thema "Berichtspflicht". Ich habe immer so ein Problem bei der Vermögenssorge, gerade auch wenn Ehegatten die Betreuung für ihre Ehegatten übernommen haben.

    Also im Bericht wird dann wohl das Vermögen angegeben. Aber es wird kein Beleg darüber beigefügt. Auch ist bei der Einreichung des Vermögensverzeichnis keinerlei Beleg über monatliche Einnahmen und Ausgaben sowie evtl. Vermögensbestände auf Sparkonten etc. eingereicht worden.

    Lasst ihr euch die Vermögensbestände und lfd. Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachweisen oder bezieht ihr euch auf die "Versicherung der Richtigkeit der Angaben", wie sie immer unten im Bericht erfolgt, durch die Betreuer? Gibts dazu irgendwelche Entscheidungen?

    Liebe Grüße!

  • Lasst ihr euch die Vermögensbestände und lfd. Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachweisen

    Wenn ich Nachweise in der Akte habe, kann ich das immer fein nachprüfen, meiner Aufsichtspflicht nachkommen und ggfs. auch mal meckern und schimpfen mit Verweis auf Beleg A usw. :D

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich lasse mir selbstverständlich immer Belege beifügen, denn ohne kann man schlecht von einer ernst gemeinten Prüfung der Vermögensverwaltung reden. Wenn nicht, sage ich kann man's sonst auch gleich sein lassen.
    Gerade bei Ehegatten muss man dafür machmal richtig Überzeugungsarbeit leisten, weil diese sich vereinzelt nicht reinreden lassen wollen. Aber dennoch: Ja, das gehört dazu.

  • Bei Ehegatten, Kindern, Eltern, Vereinsvertretern, Behördenbetreuern: Vermögensübersicht (mit Nachweis der Vermögensstände zum Stichtag, aber ohne Belege wie bei Rechnungslegung), denn Verpflichtung zur Rechnungslegung (mit Belegen) besteht erst bei Beendigung der Betreuung (aber für den ganzen Zeitraum der Führung der Betreuung). Vorgenannter Personenkreis ist von der Verpflichtung zur laufenden Rechnungslegung befreit.

  • Das "mit ohne" Belegen zur Vermögensübersicht sehe ich nicht so.
    Im Zweifel wird bei mir hierfür der § 1839 BGB gezogen, der in der Praxis leider ein Schattendasein führt und ab und zu mal ans Tageslicht geführt werden muss;).

  • Die befreiten Betreuer geben in dem Formular "Bericht über die Führung der Betreuung" den Stand des Vermögens zum Ende des Berichtszeitraumes an. Als Nachweis hierzu wird der Kontoauszug, Sparbuch....in Kopie beigefügt, der diesen aktuellen Stand belegt. Weitere Einzelnachweise verlange ich nicht.
    Die meisten Betreuer machen das jährlich, verlangen würde ich es auf jeden Fall aller 2 Jahre.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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