Ich würde gerne wissen, wie das bei Euch ist:
Bei uns werden bei allen Betreuungsverfahren jährlich die Rechnungslegungen bzw. Berichte angefordert. Dabei wird weder von § 1840 Abs. 4 BGB Gebrauch gemacht (Verlängerung des Rechnungslegungszeitraums auf bis zu 3 Jahre bei Verwaltung von geringem Umfang), noch wird berücksichtigt, dass nach § 1854 Abs. 2 BGB eigentlich die Berichtspflicht nur alle zwei bis fünf Jahre besteht. Grund hierfür ist, dass man den aktuellen Vermögensstand für die Erhebung der jährlichen Verfahrenskosten haben möchte. Ich frage mich nun, wie das andere Gerichte machen. Fordert Ihr bei allen Verfahren - auch bei den Beziehern von Sozialleistungen - jährlich die Berichte bzw. Rechnungslegungen an?? Und wenn nein, ist das mit den Bezirksrevisoren geklärt und wie erhebt ihr dann die Kosten?
Warum Berichte und RL jährlich?
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Morgenmuffel -
26. Januar 2013 um 18:04
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Da habe ich noch nie drüber nachgedacht - ich erfordere jährlich, Stichtag ist die wirksame Betreuerbestellung. Die meisten Akten hat man ohnehin jährlich auf dem Tisch wegen der Aufwandsentschädigung. Mit dem Nachweis der Mittellosigkeit kann ja auch gleich der Bericht eingereicht werden.
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Ich erfordere jährlich.
Ich habe nur einen Betreuer, der regelmäßig verlangt, die Rechnungslegungsfrist auszudehnen.
Aus den Vorschriften ergibt sich, dass lediglich die Rechnungslegungsfrist auf max. drei Jahre verlängert werden kann. Der Bericht muss jährlich eingereicht werden.
Damit habe weder ich was gewonnen, noch der Betreuer. Ich muss mehrere Jahre prüfen und er mehrere Jahre aufstellen - dann lieber gleich jährlich.
Ich brauche ja auch jährlich die Angaben zum aktuellen Vermögen zur Kostenerhebung.
Und wenn kaum Vermögen vorhanden ist, dürfte die Rechnungslegung auch nicht schwierig sein.Die theoretische Möglichkeit ist da, den Nutzen für die Praxis sehe ich nicht.
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Ich erfordere jährlich.
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Die theoretische Möglichkeit ist da, den Nutzen für die Praxis sehe ich nicht. -
Ich erfordere jährlich. ...Die theoretische Möglichkeit ist da, den Nutzen für die Praxis sehe ich nicht.
Genau - und so ist man auch näher an etwaigen Fehlern/Ungereimtheiten etc.
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Wo steht denn, dass die Berichte jährlich zu erstellen sind? Durch die Verweisung auf § 1854 BGB ergibt sich für mich eine Berichtspflicht nur alle zwei bis fünf Jahre.
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Ein Blick in das Gesetz : § 1840 I BGB
Der § 1854 II gilt nur für befreite Betreuer und dort wird mit zweijährigen Vermögensübersichten nur die Pflicht zur RL ersetzt § 1854 I BGB.Etwas verwunderlich ist die Frage schon .
Hört sich so an , als wärst Du in Deiner praktischen Ausbildung am früheren Vormundschafts-/jetzt Betreuungsgericht vorbeigekommen. -
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Ich erfordere jährlich.
Ich habe nur einen Betreuer, der regelmäßig verlangt, die Rechnungslegungsfrist auszudehnen.
Aus den Vorschriften ergibt sich, dass lediglich die Rechnungslegungsfrist auf max. drei Jahre verlängert werden kann. Der Bericht muss jährlich eingereicht werden.
Damit habe weder ich was gewonnen, noch der Betreuer. Ich muss mehrere Jahre prüfen und er mehrere Jahre aufstellen - dann lieber gleich jährlich.
Ich brauche ja auch jährlich die Angaben zum aktuellen Vermögen zur Kostenerhebung.
Und wenn kaum Vermögen vorhanden ist, dürfte die Rechnungslegung auch nicht schwierig sein.Die theoretische Möglichkeit ist da, den Nutzen für die Praxis sehe ich nicht.
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So nun habe ich auch mal eine Frage zum Thema "Berichtspflicht". Ich habe immer so ein Problem bei der Vermögenssorge, gerade auch wenn Ehegatten die Betreuung für ihre Ehegatten übernommen haben.
Also im Bericht wird dann wohl das Vermögen angegeben. Aber es wird kein Beleg darüber beigefügt. Auch ist bei der Einreichung des Vermögensverzeichnis keinerlei Beleg über monatliche Einnahmen und Ausgaben sowie evtl. Vermögensbestände auf Sparkonten etc. eingereicht worden.
Lasst ihr euch die Vermögensbestände und lfd. Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachweisen oder bezieht ihr euch auf die "Versicherung der Richtigkeit der Angaben", wie sie immer unten im Bericht erfolgt, durch die Betreuer? Gibts dazu irgendwelche Entscheidungen?
Liebe Grüße!
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Lasst ihr euch die Vermögensbestände und lfd. Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachweisen
Wenn ich Nachweise in der Akte habe, kann ich das immer fein nachprüfen, meiner Aufsichtspflicht nachkommen und ggfs. auch mal meckern und schimpfen mit Verweis auf Beleg A usw.
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Ich lasse mir selbstverständlich immer Belege beifügen, denn ohne kann man schlecht von einer ernst gemeinten Prüfung der Vermögensverwaltung reden. Wenn nicht, sage ich kann man's sonst auch gleich sein lassen.
Gerade bei Ehegatten muss man dafür machmal richtig Überzeugungsarbeit leisten, weil diese sich vereinzelt nicht reinreden lassen wollen. Aber dennoch: Ja, das gehört dazu. -
Lasst ihr euch die Vermögensbestände und lfd. Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachweisen
natürlich
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nicht jedes Jahr, aber spätestens nach drei Jahren; idR alle 2 Jahre.
Aber meistens wird ohnehin ein Nachweis begefügt.
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Wie willst du eine Vermögensübersicht prüfen, wenn du keine Belege hast?
Selbstverständlich sind zumindest alle Kontostände in Form eines Belegs nachzuweisen. -
Bei Ehegatten, Kindern, Eltern, Vereinsvertretern, Behördenbetreuern: Vermögensübersicht (mit Nachweis der Vermögensstände zum Stichtag, aber ohne Belege wie bei Rechnungslegung), denn Verpflichtung zur Rechnungslegung (mit Belegen) besteht erst bei Beendigung der Betreuung (aber für den ganzen Zeitraum der Führung der Betreuung). Vorgenannter Personenkreis ist von der Verpflichtung zur laufenden Rechnungslegung befreit.
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Das "mit ohne" Belegen zur Vermögensübersicht sehe ich nicht so.
Im Zweifel wird bei mir hierfür der § 1839 BGB gezogen, der in der Praxis leider ein Schattendasein führt und ab und zu mal ans Tageslicht geführt werden muss;). -
Die befreiten Betreuer geben in dem Formular "Bericht über die Führung der Betreuung" den Stand des Vermögens zum Ende des Berichtszeitraumes an. Als Nachweis hierzu wird der Kontoauszug, Sparbuch....in Kopie beigefügt, der diesen aktuellen Stand belegt. Weitere Einzelnachweise verlange ich nicht.
Die meisten Betreuer machen das jährlich, verlangen würde ich es auf jeden Fall aller 2 Jahre. -
Was ist mit den Fällen, in denen Ungereimtheiten ersichtlich sind? z.B. plötzlicher Vermögensschwund
Hier kann man natürlich Belege anfordern, und sollte es auch tun (§ 1839 BGB wie von Steinkauz erwähnt) -
Was ist mit den Fällen, in denen Ungereimtheiten ersichtlich sind? z.B. plötzlicher Vermögensschwund
Hier kann man natürlich Belege anfordern, und sollte es auch tun (§ 1839 BGB wie von Steinkauz erwähnt)ja logisch
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