Bereits gelöschter Verein wird Erbe laut Testament

  • Hallo,

    ich habe ein privatschriftliches Testament vorliegen, in dem die Erblasserin einen Verein als Erben einsetzt, der aber bereits seit 1999 nicht mehr existiert. Damals wurde der Verein aufgrund Wegfalls sämtlicher Mitglieder aus dem Register gelöscht.
    In dem Testament ist kein Ersatzerbe genannt.
    Wer wird denn nun Erbe?

    Danke schon mal im Voraus :)

  • M. E. tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.

    Der Erbe ist weggefallen, weil er den Erbfall nicht erlebt hat -hier durch Löschung-, ein Ersatzerbe ist nicht bestimmt.

    Wann ist die Erblasserin denn verstorben?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ja ok. Dann tritt gesetzliche Erbfolge ein.

    Hätte ja sein können, dass sie vor 1999 verstorben ist und du als NLG erst jetzt Kenntnis davon erhalten und das Testament eröffnet hast. Dann wäre es komplziert.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vielleicht ist ja auch die alte Vereinssatzung ein Anker. Normalerweise ist in der Vereinssatzungen die Auflösung des Vereins geregelt und dann auch, was mit dem dann noch vorhandenen Vermögen geschehen soll. Ich würde mir die alte Vereinssatzung anschauen, denn idirekt hat der Testierende diese ja mitakzeptiert, insbesondere wenn er selber Mitglied in diesm Verein war.

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  • Zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins gehörte der Nachlass aber noch gar nicht zu dessen Vermögen. Nein. Der Testamentserbe fällt aus. Ein Ersatzerbe ist nicht bestimmt => gesetzliche Erbfolge.

  • ...die Auflösung des Vereins geregelt und dann auch, was mit dem dann noch vorhandenen Vermögen geschehen soll.

    Auch hier gilt § 1923 I BGB.

    Ein Verein, der als EV im Vereinsregister bereits vor dem Erbfall gelöscht worden ist, hat zum Zeitpunkt seiner Auflösung noch keinen Erbanspruch. Daher dürften o.g. Überlegungen nicht richtig sein.

    Allenfalls kann darüber nachgedacht werden, ob im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung, es evtl. einen Nachfolgerverein (kann auch ein nicht eingetragener Verein sein) gibt, auf den die Wünsche der Erblasserin passen würden. Beispielsweise, wenn es um den Föderverein einer Schule geht und der sich aufgelöst hat, aber ein direkter Nachfolgeverein mit gleichem Vereinszweck etc. existiert.

    Ich denke jedoch, dass eine derartige Auslegung sehr schwierig ist und man darum m.E. hier von dem ersatzlosen Wegfall des eingesetzten Erben ausgehen kann. Damit ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke jedoch, dass eine derartige Auslegung sehr schwierig ist und man darum m.E. hier von dem ersatzlosen Wegfall des eingesetzten Erben ausgehen kann. Damit ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

    Ohne konkrete Anhaltspunkte, die aus dem Testament ersichtlich sein müssten, kommt man nur zur gesetzlichen Erbfolge.

  • @uschi:

    Sage ich ja. Ich wollte nur der Vollständigkeit halber noch aufzeigen, dass man sich über eine ergänzende Testamentsauslegung Gedanken machen könnte.

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  • Danke Uschi. Ich habe einfach zuviel geredet bzw. zuviel ausgeholt. War nicht notwendig, da dieser Fall hier recht eindeutig zu sein scheint. Da sind wir uns alle ja einig.

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  • Ich möchte mich hier mal mit einem ähnlichen Problem dranhängen, das maßgeblich auch die Frage der GB-Berichtigung betrifft.

    In unserer Nachlassakte lag ein notarielles Testament, das einen örtlichen Verein zum Erben benannte. Dieser Verein gehörte zu einer allgemein bekannten Glaubensgemeinschaft, im Forum als Jxxxxx Zxxxx bekannt. Der Verein hieß entsprechend "Jxxxx Zxxxx Versammlung XY"
    Bekannter Weise wurde der übergeordneten Organisation in Berlin vor Jahren der Status einer KdöR zuerkannt, woraufhin sich alle Ortsvereine übereilt aufgelöst haben.

    Das Thema Rechtsnachfolge ist ja nunmehr hinreichend diskutiert worden und m.E. auch kein Problem mehr. Aber in unserem Fall war ja die vieldiskutierte Rechtsnachfolge bereits vor dem Erbfall, sodass der Nachlass unseres Verstorbenen davon normalerweise ja nicht umfasst sein kann.

    Jedenfalls stellt die Jxxx Zxxx KdöR jetzt einen GB-Berichtigungsantrag unter Berufung auf das not. Testament und ihre Eingliederungsgesetze.

    Wer ist denn nun unser Erbe und warum?

    Vielen Dank!

  • M.E. ist die KdöR JZ Erbin. Dies ergibt die Erforschung des Erblasserwillens. Dieser war im Zweifel Mitglied der Glaubensgemeinschaft (ergibt sich aus der Sterbeurkunde) und wollte diese als Erbin einsetzen. Über deren Rechtsform wird er sich keine Gedanken gemacht und sich ebensowenig mit den rechtlichen Fragen über die Rechtsnachfolge beschäftigt haben.
    Als Grundbuchamt kann man das Problem natürlich elegant umschiffen, indem man einen Erbschein verlangt.

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