Nachlasspflegschaft

  • Ich bin noch nicht allzu lange beim Nachlassgericht und Nachlasspflegschaften sind hier nicht das tägliche Brot.
    Mit der SuFu bin ich leider nicht wirklich schlauer geworden und wahrscheinlich ist meine Frage überhaupt nicht so problematisch wie ich es gerade sehe, aber je mehr ich recherchiere, desto unsicherer bin ich was die Lösung anbetrifft.
    Daher bitte ich um Nachsicht. :oops:

    1984 wurde eine Betreuung für A angeordnet, 2001 wurde dann ein Betreuerwechsel vollzogen und B zum Berufsbetreuer bestellt.

    Letztes Jahr ist A verstorben und es wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet und B zum NLP bestellt.
    Sein Aufgabenkreis:

    • Sicherung, Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses einschließlich der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten, soweit der Nachlass ausreicht; hierzu kann der Nachlasspfleger über alle Nachlaßgegenstände, insbesondere Bankguthaben, verfügen.
    • Soweit der Verstorbene in einem Alten- und Pflegeheim gewohnt hatte, ist auch mit dem Heim abzurechnen, insbesondere auch das Taschengeldkonto

    Dieser hat nun die Schlussrechnung vorgelegt und bittet um nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung der Konten des Erblassers.
    Im Nachlass sind noch ca. 2.500€ vorhanden, diese stehen ja den Erben zu, diese sind jedoch nicht ermittelt.
    Der NLP ist der Ansicht, dass diese alle ausgeschlagen hätte, in der Nachlassakte sind jedoch keine Ausschlagungserklärungen enthalten.

    Jetzt ist meine Frage, ob der NLP mit seinem Aufgabenkreis überhaupt dafür zuständig ist die Erben zu ermitteln, meine Kollegen die ich bereits gefragt habe sind da unterschiedlicher Ansicht.
    Und ich bin jetzt leider völlig ratlos.

    Sollte ich für die Erbenermittlung dann noch einen weiteren Nachlasspfleger bestellen?
    Denn der jetzige hat schon angedeutet, dass er das nicht mehr tun wird.
    Kann dies bereits als Antrag auf Entlassung gesehen werden?

  • Was wurde denn als Aufgabenkreis im Beschluss angeordnet?
    Erbenermittlung nicht? Nur die beiden Punkte, die du augeführt hast? Dann muss/darf er das gar nicht machen bzw. hat dafür auch keinen Vergütungsanspruch. Ergeben sich aus der Betreuungsakte keine Verwandten?

    Bei 2.500.-€ brauchst du keinen weiteren NL-Pleger mit der Erbenermittlung mehr beauftragen.

    Was gibt denn die Akte her? Warum will er das Konto aulösen? Will er den Betrag für die unbekannten Erben hinterlegen?

    Wieso geht er von einer Erbausschlagung aus, wenn keine in der Akte sind?

    Ich würde Mal einen Termin mit ihm machen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nein, der NLP wurde nur für die beiden genannten Punkte bestellt.

    Sowohl die Betreuungs- als auch die Nachlassakte gibt bezüglich der Verwandten sehr wenig her,
    es gibt wohl Geschwister, es ist jedoch nur eine Schwester bekannt und die verweigert jegliche Kooperation.
    Er möchte den Betrag auf dem Konto bzw. den Konten an das Sozialamt überweisen, diese haben aber gar keine Rechnung/Forderung gestellt.
    Einen Termin mit dem NLP zu vereinbaren wäre wenig sinnvoll, da er mir schon signalisiert hat, dass er in dieser Sache (und auch in keiner anderen) mehr irgendwas machen wird.

    Dann bleibt mir jetzt wohl nichts anderes übrig als die Erben selbst zu ermitteln, oder?

  • Bei 2.500,00 € macht man keine größeren Ermittlungen. Man kann natürlich ein paar Anfragen an Standes- und Einwohnermeldeämter starten und die dann ermittelten Erben anschreiben. Der Pfleger darf diesen aber das Geld erst auszahlen, nachdem diese einen Erbschein erwirkt haben. Sollte es dazu nicht kommen, weil sich keiner kümmern will (das Verhalten der Schwester lässt dies ja erwarten), würde ich im Rahmen von § 1960 BGB anordnen, dass der Pfleger den Betrag hinterlegt. Überweisung an das Sozialamt, ohne dass dieses Forderungen stellt, ist natürlich Quatsch.

  • Nach Schlussrechungslegung und Vergütungsentnahme sollte der NLP bei so geringem Nachlass diesen ggf. hinterlegen.

    Es gibt auch Meinungen (aus Bayern :-), dass der NLP z.B. einen Grabpflegevertrag machen soll um so geringen Restnachlass zu "verbrauchen".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei 2.500€ lohnt keine Erbenermittlung, da gibts bei mir Staatserbrecht oder Hinterlegung. Daher muss der Aufgabenkreis nicht erweitert werden.

    Allgemein: Ich verstehe nicht, wie man den (bisherigen) Betreuer zum Nachlasspfleger ernennen kann. Wenn der als Betreuer gemauschelt hat, dann kann er das jetzt wunderschön weitermachen, ohne dass eine Kontrolle da ist.

  • Die Nachlasspflegschaft wurde vor meiner Zeit beim Nachlassgericht angeordnet.
    Ich sollte vielleicht dazu sagen, dass ich in Württemberg arbeite und daher nach LFGG die Erbenermittlungspflicht habe.
    Dann muss ich diese wohl selbst ermitteln.
    Ich glaube der NLP würde selbst die Hinterlegung ablehnen, er hat mir ja bereits mehr oder weniger mitgeteilt,
    dass er sich in keinem Verfahren mehr zuständig fühlt.

    Vielen Dank für eure Antworten!!! :):daumenrau

  • Aber wozu braucht er dann die Genehmigung für die Auflösung des Kontos? Will er sich das Geld selbst auszahlen oder wie?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Alles etwas komisch. Wieso will er an das Sozialamt leisten, wenn die keine Forderungen haben? Wenn sie welche haben und geltend machen (und kein anderer Gläubiger vorhanden ist), könnte man das in der Tat machen und dann die NLP aufheben, weil der Nachlass verbraucht ist. Aber ohne orderung/Rechnung geht das nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Erblasser hat wohl vom Sozialamt Leistungen bezogen und er möchte jetzt, da er der Ansicht ist, dass es dem Sozialamt zusteht, dieses Geld überweisen.
    Ich hab ihm daraufhin mitgeteilt, dass solange das Sozialamt keine Forderungen beziffert und diese gegen den Nachlass geltend macht eine Auszahlung nicht erfolgen kann und das Geld den Erben zu steht, die ja noch zu ermitteln sind.
    Daraufhin bekam ich nur ein Schreiben, dass er meinem Schreiben nicht Folge leisten kann.

  • Na wie Du siehst, bin ich auch in Württemberg und würde in Deinem Fall das Staatserbrecht feststellen. Wenn niemand bekannt ist, fängt man bei diesem Nachlasswert auch hier nicht zu ermitteln an. Unser Fiskus überprüft dann was der NP gemacht hat, auch in seiner Zeit als Betreuer, so ist am Ende doch noch eine Kontrolle da.

  • Na wie Du siehst, bin ich auch in Württemberg und würde in Deinem Fall das Staatserbrecht feststellen. Wenn niemand bekannt ist, fängt man bei diesem Nachlasswert auch hier nicht zu ermitteln an. Unser Fiskus überprüft dann was der NP gemacht hat, auch in seiner Zeit als Betreuer, so ist am Ende doch noch eine Kontrolle da.

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei 2.500 € Fiskuserbrecht -ggfl. vorab Erbenaufruf - ohne Anordnung einer NP.

    M.E. hätte man auch nicht den ehemaligen Betreuer zum NP bestellen dürfen, da dieser die bisherige Tätigkeiten des Betreuuers überprüfen sollte.


  • M.E. hätte man auch nicht den ehemaligen Betreuer zum NP bestellen dürfen, da dieser die bisherige Tätigkeiten des Betreuuers überprüfen sollte.


    genau meine Meinung... allein dies hätte mir schon verdammt viele Bauchschmerzen verursacht....
    die Banken verlangen meist dann eine Genehmigung wenn ihnen auch etwas nicht ganz "sauber" vorkommt..,. also ist das ja schon mal gut...

    Ich würde wenn dann das Geld hinterlegen... bis sich ein Erbe kümmert...

    Grabpflegevertrag war zwar auch immer eine Alternative.. aber so wie dein Npfl sich aufführt würde ich gar nicht auf diese Idee verweisen..

    Solange das Sozialamt keine Forderungen anmeldet kann es kein Geld annehmen.. und ich denke auch nicht das sie das tun werden.. das wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung .. und der Npfl macht sich gegenüber eventuellen anderen Gläubigern haftbar... Vielleicht hilft der Hinweis darauf bei ihm...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!