Ich bin noch nicht allzu lange beim Nachlassgericht und Nachlasspflegschaften sind hier nicht das tägliche Brot.
Mit der SuFu bin ich leider nicht wirklich schlauer geworden und wahrscheinlich ist meine Frage überhaupt nicht so problematisch wie ich es gerade sehe, aber je mehr ich recherchiere, desto unsicherer bin ich was die Lösung anbetrifft.
Daher bitte ich um Nachsicht.
1984 wurde eine Betreuung für A angeordnet, 2001 wurde dann ein Betreuerwechsel vollzogen und B zum Berufsbetreuer bestellt.
Letztes Jahr ist A verstorben und es wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet und B zum NLP bestellt.
Sein Aufgabenkreis:
- Sicherung, Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses einschließlich der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten, soweit der Nachlass ausreicht; hierzu kann der Nachlasspfleger über alle Nachlaßgegenstände, insbesondere Bankguthaben, verfügen.
- Soweit der Verstorbene in einem Alten- und Pflegeheim gewohnt hatte, ist auch mit dem Heim abzurechnen, insbesondere auch das Taschengeldkonto
Dieser hat nun die Schlussrechnung vorgelegt und bittet um nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung der Konten des Erblassers.
Im Nachlass sind noch ca. 2.500€ vorhanden, diese stehen ja den Erben zu, diese sind jedoch nicht ermittelt.
Der NLP ist der Ansicht, dass diese alle ausgeschlagen hätte, in der Nachlassakte sind jedoch keine Ausschlagungserklärungen enthalten.
Jetzt ist meine Frage, ob der NLP mit seinem Aufgabenkreis überhaupt dafür zuständig ist die Erben zu ermitteln, meine Kollegen die ich bereits gefragt habe sind da unterschiedlicher Ansicht.
Und ich bin jetzt leider völlig ratlos.
Sollte ich für die Erbenermittlung dann noch einen weiteren Nachlasspfleger bestellen?
Denn der jetzige hat schon angedeutet, dass er das nicht mehr tun wird.
Kann dies bereits als Antrag auf Entlassung gesehen werden?