Auflassung durch Erben des BGB-Gesellschafters

  • A + B sind als BGB - Gesellschafter als Eigentümer eingetragen.

    Sie haben ein Grundstück an C + D veräußert und es wurde eine AV für C + D eingetragen.

    B stirbt. Nach Angabe wurde er von X beerbt. Zwischeneintragung von X wird nicht beantragt.

    A+X sowie C+D erklären die Auflassung (keine Auflassungsvollmacht vorhanden).
    A+X versichern hierzu:

    - dass keine weiteren Änderungen im Gesellschafterbestand waren
    - dass im Ges.Vertrag die Fortführung mit den Erben vereinbart ist
    - das X unbeschränkter Alleinerbe des B geworden ist.

    Muss nicht trotzdem entspr. § 35 GBO die Erbfolge nachgewiesen werden?

    (nach einer Meinung auch der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden?)

  • Erbnachweis halte ich definitiv für erforderlich.

    Die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages halte ich hingegen für wenig aufschlussreich, da ein solcher ja derzeit hätte formlos geändert worden sein können.
    Und was ist mit den Fällen, in denen der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Erbnachweis halte ich definitiv für erforderlich.

    Die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages halte ich hingegen für wenig aufschlussreich, da ein solcher ja derzeit hätte formlos geändert worden sein können.
    Und was ist mit den Fällen, in denen der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde?!

    Diese Meinung wird im beck OK vertreten, z.B. RNr. 74 Sonderbereich Gesellschaftsrecht mit Hinweis auf gegenteilige Ansicht Schöner.

    Vorliegend soll aber gar nichts mehr berichtigt werden, sondern die Käufer als Eigentümer eingetragen werden.

  • Was die vorgeblichen Gesellschafter versichern oder nicht versichern, ist zunächst einmal ohne Belang, da es hier nicht um den Erwerb einer GbR, sondern um die Veräußerung durch eine GbR geht. Deren Auflassung wurde aber von einem Mitgesellschafter erklärt, der noch nicht im Grundbuch steht, so dass insoweit auch die Vermutung des § 899a S. 1 BGB (noch) nicht gelten kann. Damit müssen für die beantragte Eintragung in gesellschaftsbezogener Hinsicht alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch für die Eintragung des Erben-Gesellschafters erfüllt sein müssten. Die Problematik verlagert sich also im Ergebnis auf die Frage, wie der Erben-Gesellschafter ins Grundbuch kommt.

    Hierfür ist erforderlich:

    a) Vorlage des Gesellschaftsvertrags (notariell beurkundet, notariell beglaubigt oder bloße Schriftform) zum Nachweis, dass die GbR mit den Erben fortgesetzt wird. Bei nur mündlich abgeschlossenem Gesellschaftsvertrag: Notarielle eidesstattliche Versicherung des verbliebenen Altgesellschafters und des Erben des verstorbenen Gesellschafters über den diesbezüglichen Inhalt des Gesellschaftsvertrags und die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben (BayOBLG MittBayNot 2001, 73; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 433).

    b) Erbnachweis i. S. des § 35 GBO.

    Details hierzu in meiner Abhandlung (Bestelmeyer notar 2013, 147, 155 ff.).

  • Vielen Dank für die Hinweise! Aus der Urkunde geht nicht hervor, in welcher Form ein Gesellschaftsvertrag vorliegt.
    Da hab ich nicht dran gedacht, dass das mit der e.V. ja nur gilt, wenn nur ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Das wird sich dann bei der Zwischenverfügung schon ergeben.

    Falls nur ein mündlicher Vertrag vorliegt, wird wohl die die Formulierung in der Urkunde "A+X versichern, dass....s.o." ausreichen?

    Ist eine Zwischeneintragung des X dann unbedingt erforderlich, oder § 40 GBO anwendbar? Einerseits ist er schon Erbe, aber andererseits ist es ja eine Gesellschaft...


  • a) Vorlage des Gesellschaftsvertrags (notariell beurkundet, notariell beglaubigt oder bloße Schriftform) zum Nachweis, dass die GbR mit den Erben fortgesetzt wird. Bei nur mündlich abgeschlossenem Gesellschaftsvertrag: Notarielle eidesstattliche Versicherung des verbliebenen Altgesellschafters und des Erben des verstorbenen Gesellschafters über den diesbezüglichen Inhalt des Gesellschaftsvertrags und die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben (BayOBLG MittBayNot 2001, 73; OLG Schleswig Rpfleger 2012, 433).

    Nochmals zur Wiederholung.

  • Nach Vorlage des Erbnachweises meint der Notar nun, die e.V. sei nicht mehr nötig (Gesellschaftsvertrag wurde offenbar nur mündlich geschlossen), da ja nur Fortsetzung mit X denkbar ist (der der Urkunde zugestimmt hat) oder Auflösung nach § 727 BGB (auch hierzu hätten alle in Frage kommenden Rechtsnachfolger der Auflassung zugestimmt).....

  • Da hab ich jetzt auch wieder den Standardfall:

    Ehegatten A+B in BGB-Gesellschaft. Anteile sind Vorbehaltsgut. B wird aufgrund Erbvertrag alleiniger Erbe der A. B will jetzt an Kind K überlassen.

    Der Notar nimmt lapidar auf díe Nachlaßakten Bezug und weiter wird erklärt, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vorliege. B sei alleiniger Mitgesellschafter und alleiniger Erbe. Somit sei die Gesellschaftsbeteiligung so oder so auf B übergegangen, ob der Anteil nun vererblich gewesen wäre oder die Gesellschaft mit dem Tod aufgelöst wurde. Ende.

    Das reicht doch nicht? Nach OLG Schleswig sollten die doch zumindest versichern, dass nur ein mündlicher Vertrag vorliegt und was Inhalt des Vertrags hinsichtlich Gesellschafterausscheiden war, oder dass hierzu gar keine Regelung vereinbart wurde?

  • Das sehe ich anders als der Kollege in #16.

    Auch in einem mündlichen Gesellschaftsvertrag kann die Fortsetzung mit den Erben vereinbart werden. Von daher gibt es, wenn in einer GbR, bestehend aus A und B, der Gesellschafter B stirbt und zwei Kinder hat (X und Y), zwei Möglichkeiten:
    1. Die Gesellschaft ist aufgelöst und liquidiert; verfügungsbefugt: A und die Erben von B
    2. Die Gesellschaft wird mit den Erben von B fortgesetzt; dann sind Gesellschafter: A und die Erben von B.

    So oder so braucht es einen grundbuchtauglichen Erbnachweis nach B. X und Y sind ja nicht etwa "geborene" Neugesellschafter - B hätte ja auch seinen Fußballverein (oder wen auch sonst immer) als Alleinerben einsetzen können.

    EDIT: wenn die Nachlassakten am gleichen Gericht geführt werden, reicht eine Bezugnahme u.U. aus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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