A + B sind als BGB - Gesellschafter als Eigentümer eingetragen.
Sie haben ein Grundstück an C + D veräußert und es wurde eine AV für C + D eingetragen.
B stirbt. Nach Angabe wurde er von X beerbt. Zwischeneintragung von X wird nicht beantragt.
A+X sowie C+D erklären die Auflassung (keine Auflassungsvollmacht vorhanden).
A+X versichern hierzu:
- dass keine weiteren Änderungen im Gesellschafterbestand waren
- dass im Ges.Vertrag die Fortführung mit den Erben vereinbart ist
- das X unbeschränkter Alleinerbe des B geworden ist.
Muss nicht trotzdem entspr. § 35 GBO die Erbfolge nachgewiesen werden?
(nach einer Meinung auch der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden?)