Vollmacht, Bettgitter; Gebühr

  • Netter Hinweis.

    Jedoch regelt doch § 26 GNotKG doch nur die Auslagen - hier ist bestimmt, dass nur ggf. die Verfahrenspflegerkosten als Auslagen erhoben werden. Von Gebührenfreiheit ist da nichts zu finden.

    Hier stellt sich bei mir immer noch die Frage, ob die Verfahren nicht gebührenpflichtig sind.

    Ich bitte um weitere Äußerungen.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • In einem mir vorliegenden Lehrgangsskript steht, dass Hauptabschnitt 1 für die Unterbringungssachen nicht anwendbar sei, ergo alle für Betreuungsverfahren geltenden Kostentatbestände nicht.

    Zudem wird auf § 26 Abs. 3 GNotKG verwiesen, in dem eindeutig geregelt ist, dass der Betroffene maximal die Vergütung des Verfahrenspflegers tragen muss: "nur Auslagen nach..."

    Im Umkehrschluss heißt das, der Betroffene muss für das Unterbringungsverfahren nie irgendeine Gebühr zahlen.

    Es fehlt einfach auch an einer Kostenhaftung des Betroffenen in den §§ 23 ff. GNotKG.

  • KV 11000 erfasst v.a. die betreuungsrechtlichen Unterbringungs -und Zuweisungssachen nach §§ 312, 340 FamFG, d.h. die Gebühr entsteht !, Wert: § 36 GNotKG, Eilverfahren lösen die Gebühr nach KV 16110 aus und bilden mit der Hauptsache keine! Einheit.

    Aber: Soweit keinem die Kosten auferlegt sind, gibt es (wieder mal) keinen Kostenschuldner, § 23 Ziff. 1 GNotKG greift vom Wortlaut nicht, da nicht genannt, Ziff. 15 gilt nur für Freiheitsentsziehungssachen, also § 415 FamFG, nicht 312. Es bleibt nur § 22 GNotKG, also Antragsschuldner, die vorlieg.zivilrechtliche Unterbringung, § 1906 BGB durch Betreuer oder BV ist ein Amtsverfahren, obwohl nicht ohne Einverständnis des Betreuers oder BV durchführbar, da nicht die Unterbringungsmaßnahme selbst, sondern dessen Einverständnis Verfahrensgegenstand ist, vgl. Keidel, § 312 Rdn. 6.

    (PS: Die öffentl.-rechtl. Unterbringung ist ein Antragsverfahren, jedoch dürfte der An-st., Behörde, gebührenbefreit sein.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da habe ich wieder etwas Bedenken. § 23 Nr. 1 GNotKG verweist doch gerade auf 11101 ff..

    Es geht doch letztendlich um eine beantragte Genehmigung durch einen Bevollmächtigten, für die das Betreuungsgericht zuständig ist. Dafür müsste dann 11100 einschlägig sein, welcher Fall wäre sonst denkbar?

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    Einmal editiert, zuletzt von isophane (4. Dezember 2013 um 09:51)

  • Da habe ich wieder etwas Bedenken. § 23 Nr. 1 GNotKG verweist doch gerade auf 11101 ff..

    Es geht doch letztendlich um eine beantragte Genehmigung durch einen Bevollmächtigten, für die das Betreuungsgericht zuständig ist. Dafür müsste dann 11100 einschlägig sein, welcher Fall wäre sonst denkbar?

    Eben, aber nicht 11000.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ein Blick in Keidel und 2 and. Kommentare ergab, dass von Amtsverfahren auszugehen ist und damit es einem Kostenschuldner mangelt. Ich danke für den Hirnschmalz in der Runde!

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  • KV 11000 erfasst v.a. die betreuungsrechtlichen Unterbringungs -und Zuweisungssachen nach §§ 312, 340 FamFG, d.h. die Gebühr entsteht !, Wert: § 36 GNotKG, Eilverfahren lösen die Gebühr nach KV 16110 aus und bilden mit der Hauptsache keine! Einheit.

    Aber: Soweit keinem die Kosten auferlegt sind, gibt es (wieder mal) keinen Kostenschuldner, § 23 Ziff. 1 GNotKG greift vom Wortlaut nicht, da nicht genannt, Ziff. 15 gilt nur für Freiheitsentsziehungssachen, also § 415 FamFG, nicht 312. Es bleibt nur § 22 GNotKG, also Antragsschuldner, die vorlieg.zivilrechtliche Unterbringung, § 1906 BGB durch Betreuer oder BV ist ein Amtsverfahren, obwohl nicht ohne Einverständnis des Betreuers oder BV durchführbar, da nicht die Unterbringungsmaßnahme selbst, sondern dessen Einverständnis Verfahrensgegenstand ist, vgl. Keidel, § 312 Rdn. 6.

    (PS: Die öffentl.-rechtl. Unterbringung ist ein Antragsverfahren, jedoch dürfte der An-st., Behörde, gebührenbefreit sein.)

    Verzeih, aber das sehe ich anders.
    Zunächst, weil mich das immer verwirrt: wir reden hier über KV Nr. 111000 und nicht 11000 oder sonstige Zahlendrehervarianten.

    Die Gesetzesbegründung zu 111000 kennt Gebühren nur für Betreuungssachen (allg. Verfahren) oder betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. Die isolierte Unterbringung nach § 312 FamFG fällt weder unter die allg. Betreuungssache noch unter die Zuweisung - siehe § 340 FamFG im Nachsatz.

    Damit gibt es im Gesetz keinen Gebührentatbestand für isolierte Unterbringungsverfahren.
    Und siehe da, diese Theorie sieht der Gesetzesentwurf ausdrücklich in S. 194 der Drucksache 11471 so vor.

    Nix mit Keidel und nix mit erdachtem Kostenschuldner.

    Es bleibt bei § 26 Absatz 3 GNotKG.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nur so am Rande bemerkt: das KV hat nur fünfstellige Zahlen. Insofern ist 111000 wohl auch nicht ganz richtig... Geredet wird deshalb über 11100 und die Zahlendrehervarianten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Hab noch mal drüber nachgedacht und ändere meine Meinung, eine Gebühr fällt in Unterbringungssachen nicht an. Letztlich hat die Frage mangels Kostenschuldner wohl eh kaum praktische Relevanz.

    Die KV-Nr. war wie bemerkt, richtig. Entscheidend ist das, was Eingang ins Gesetz gefunden hat und dann evtl. ! die Begründung. Der Entwurf wurde in einigen (wichtigen) Teilen nicht übernommen, z.B. die Jahresgebühr 50,- auf 200,-, aber das nur am Rande.

    KV 11000 ist überschrieben mit Abschnitt 1 "Verfahren vor dem Betreuungsgericht", hierunter fallen Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, § 23 c GVG. Hiernach fällt eine Gebühr an.

    Aber, vorgehend ist der Teil überschrieben mit Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, also ohne Unterbringung und folglich keine Gebühr. Grundsätzlich kann der Unterabschnitt keine weiteren Gebühren entstehen lassen, als der Hauptabschnitt überhaupt vorsieht. Jetzt, Blick in den Entwurf und ja der Gesetzgeber wollte genau dies mit der Überschrift zum Hauptabschnitt ausdrücken. Die Stellungnahme des Bundesrates macht zu dieser KV keine Ausführungen. Ergo, keine Gebühr.

    (Hartmann, KostenG, 43.A.,2013, Komm. zur KV 11000, Rdn.1, sieht es übr., wie ursprüngl. ich.)

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    Savielly Tartakover

  • Ich danke für den konstruktiven Austausch.

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  • Wie kommst Du denn da hin?
    Es handelt sich schon im eine Entscheidung des Betreuungsgerichts über freiheitsentziehende Maßnahmen, oder?

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  • In den Fällen, in welchen auch § 128c KostO einschlägig gewesen wäre.
    Im Übrigen: Hast Du ein Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsverfahren auf dem Tisch?

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