Wert für Eigentumsumschreibung

  • Wenn in einem KV aufgeführt ist, dass der Kaufpreis 40.000 Euro beträgt und sich der Käufer verpflichtet, die nachstehend aufgeführten von der Verkäuferin durch Bescheide der Gemeinde X geforderten Erschließungskosten zu erstatten:

    Erschließungsbeitrag 15.000,00 Euro

    Vorausleistung auf den Wasserversorgungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage 600,00 Euro

    Abwasserbeitrag für Regenwasserkanal 700,00 Euro

    Abwasserbeitrag für Schmutzwasserkanal 2.000,00 Euro

    Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 500,00 Euro,

    nehmt ihr dann für die Eigentumsumschreibung als Wert 40.000 Euro oder addiert ihr auch die vorstehenden Beträge bezüglich derer sich der Käufer zur Erstattung verpflichtet?

  • Wenn der Käufer anlässlich der Veräußerung bestimmte Leistungen übernimmt, müssen diese dem Kaufpreis hinzugerechnet werden (§ 47S.2 GNotKG). Das ist auch logisch, denn der Kaufpreis ist ja in erster Linie Vereinbarungssache. Wenn noch (unbezahlte) Forderungen bestehen, kann der Kaufpreis reduziert werden und sich der Käufer gleichzeitig verpflichten, die Forderungen zu begleichen. Das ist häufig dann der Fall, wenn der bisherige Grundstückseigentümer zumindest teilweise zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist oder über kein Bargeld verfügt. Dann muss er sein Grundstück zu einem geringeren Preis verkaufen, weil er ja dem Käufer die noch ausstehenden Forderungen "aufdrücken" muss.

  • Das sind auch Gegenleistungen, die der Käufer neben dem Netto-Kaufpreis erbringt. Daher würde ich sie zum Kaufpreis addieren.
    Also wie Jahreszeiten! :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe noch einmal eine Frage zum Thema:

    Jetzt habe ich einen Fall, in dem im KV steht, dass die Erschließungsbeiträge bisher noch nicht entstanden sind. Allerdings ist im KV schon enthalten, dass sich der Erschließungsbeitrag für die veräußerten Grundstücke auf 26.665,76 Euro belaufen werden.

    Rechne ich dann diesen Betrag auch zum Kaufpreis sowie zu den Vermessungskosten hinzu?

    Ich denke, dass ich diesen Betrag auch hinzurechnen muss, bin mir aber nicht so sicher.

  • ich habe dazu auch folgenden Fall:

    Kaufpreis grds. 5.000 €.

    Der Erschließungsträger, nicht die Stadt als Eigentümerin, gewährleistet dem Käufer Erschließungsleistungen (Straßenbau, Entwässerung etc.). Diese Leistungen für die gesamte Erschließung des Baugebiets werden umgelegt auf die einzelnen Grundstücke.

    Somit ergibt sich für das in meinem Fall betroffene Grundstück ein Gesamtpreis für die Erschließung von 22.000 €. Diesen Betrag, sowie zusätzlich den vereinbarten Kaufpreis, hat der Käufer zu zahlen.

    Passt dieser Sachverhalt unter Rn 43 im Korintenberg zu § 47 GNotKG, sodass ich nur eine 20 %ige Erhöhung zum Kaufpreis über 5.000 € hinzurechne, sowie nochmals eine 20%ige Erhöhung auf 5.000 € wegen der Bebauungsverpflichtung?

    Oder ist hier ein Gesamtwert von 27.000 € für die Kostenberechnung anzusetzen?

    Vielen Dank für die Überlegungen..

  • Hole das mal wieder hoch.
    Wie wird da bei euch mit den Vermessungkosten für die Wertberechnung gehandhabt?

    In der Urkunde steht lediglich, dass diese vom Käufer zu tragen sind. Höhe nicht bekannt.
    Nehmt ihr Pauschalen dafür und wenn ja, in welcher Höhe oder lasst ihr euch die genaue Höhe nachweisen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wir setzen das prinzipiell auch nicht an. Haben aber halt eine Kollegin die das macht. Vertretungsweise haben wir gerade ihre Akten zu bearbeiten und da ist uns das halt aufgefallen. Laut Kommentierung ist es auch richtig, die Vermessungskosten anzusetzen. Wir haben nur das Problem nachzuvollziehen, woher sie die Werte nimmt, da ja nur in absoluten Ausnahmefällen die Vermessungskosten angegeben sind.
    Deshalb die Frage, wie das andere machen (oder ob überhaupt). :D

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hallo,

    habe da auch noch einmal eine Frage bzgl. der Wertberechnung.

    Bei uns wurde die Auskunft an einen Kunden gegeben, dass sich die Kosten für die Eintragung aus dem Kaufpreis abzüglich dem Zubehör berechnen.
    Dazu finde ich nichts.
    Im GNotKG steht ja, dass sich der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt.
    Somit würde ich sagen, ohne Abzug des Zubehörs, also nur die Kaufpreissumme.

    Oder liege ich falsch?


    Danke

  • Wenn mit dem Grundstück zugleich bewegliche Sachen wie Zubehör, Einrichtungsgegenstände etc. verkauft werden, dann ist bei der Eigentumsumschreibung nur der Wert der Immobilie anzusetzen (s. Tiedtke im Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 47 RN 8).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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