Rechtsmittelbelehrung PfÜb

  • Frohes neues Jahr allerseits,

    meine Freude ist schon etwas getrübt. Nachdem Silvester hier endlich die Eureka-Updates eingespielt wurden und ich heute die Texte sichten konnte, ist anscheinend keine Rechtsbehelfsbelehrung für die PfÜbse dabei.

    Hat jemand von Euch den Text für die Erinnerung nach § 766 ZPO? Den Text wird man dann wohl als Anlage mit der Unterschrift hinter den PfÜB tackern müssen.

    Und ketzerisch überlege ich gerade, was passiert eigentlich, wenn ich sie weglasse? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss man bei § 766 wohl nicht gewähren...

    An den Gl. muss der (Teil-)Zurückweisungsbeschluss, auch wegen jeder kleinen Absetzung, ja (leider) gesondert zugestellt werden und dann hinsichtlich der sofortigen Beschwerde belehrt werden.

  • Im ZVG-Forum hat KlausR aufgezeigt, dass es bezüglich VollstreckungsMASSNAHMEN der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwingend bedürfe. Dort hieß es:

    Der Wortlaut des künftigen § 232 ZPO lautet doch:


    "§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung
    Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

    Daraus habe ich die Pflicht zur Belehrung auch über die Erinnerung (ob nun die nach § 766 ZPO oder die nach § 11 II RPflG) entnommen. Wie kamst Du da auf eine andere Lösung?

    Das entnehme ich der Begründung zu § 232 ZPO aus dem Gesetzentwurf (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710490.pdf) S. 14:
    "Wo bloße Zwangsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung stattfinden, ist von einer Vollstreckungsmaßnahme auszugehen, die keiner Belehrungspflicht unterliegt. Keiner Belehrungspflicht unterliegt somit in der Regel neben der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers die dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgeschaltete Klauselerteilung nach den §§ 724 ff. oder die ohne Anhörung des Schuldners getroffene Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 15, 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG)."

    In der (von KlausR verlinkten) Gesetzesbegründung heißt es zum PfÜB (Seite 14, 3. Absatz):

    "Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird danach zu differenzieren sein, ob dessen Erlass eine Anhörung voranging (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Auflage, Rn. 1178 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 829 Rn. 28 ff.)."

    Das muss Dich aber nicht hindern, trotzdem zu belehren.

  • Ah, das kannte ich noch gar nicht. Ach nö, dann lass' ich sie auch weg, wo sie mangels Anhörung nicht erforderlich ist oder wo auch bei Nichtanhörung nur der Gl. bei einer Teilabsetzung einen gesonderten Beschluss wg. der Statthaftigkeit der sof. Beschwerde eine Belehrung erhalten muss.

    Oder wird das auch anders gesehen? Das ist ja die Meinung von Stöber, dass dann nicht die Erinnerung, sondern die sof. Beschwerde für den Gl. statthaft ist?

  • Ah, das kannte ich noch gar nicht. Ach nö, dann lass' ich sie auch weg, wo sie mangels Anhörung nicht erforderlich ist oder wo auch bei Nichtanhörung nur der Gl. bei einer Teilabsetzung einen gesonderten Beschluss wg. der Statthaftigkeit der sof. Beschwerde eine Belehrung erhalten muss.

    Oder wird das auch anders gesehen? Das ist ja die Meinung von Stöber, dass dann nicht die Erinnerung, sondern die sof. Beschwerde für den Gl. statthaft ist?

    Als ZVG-Rechtspflegerin ziehe ich die Parallele zu Anordnungsbeschlüssen: Der Gläubiger hatte (durch die Antragstellung) Gelegenheit zur Äußerung; soweit das Gericht von seinem Antrag abweicht, hat er dagegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Hierüber ist er nach neuer Rechtslage zu belehren.
    Der Schuldner erhält in der Regel kein rechtliches Gehör (um einer Vollstreckungsvereitelung entgegenzuwirken), ihm bleibt daher der Rechtsbehelf der (unbefristet möglichen) Vollstreckungserinnerung.

  • ... oder wo auch bei Nichtanhörung nur der Gl. bei einer Teilabsetzung einen gesonderten Beschluss wg. der Statthaftigkeit der sof. Beschwerde eine Belehrung erhalten muss.

    Ich mache allerdings bei Teilabsetzung keinen gesonderten Beschluss, sondern nehme die teilweise Zurückweisung in den Pfändungsbeschluss auf und damit dann künftig auch die Rechtsmittelbelehrung für den Gläubiger.
    Mustertext dafür:
    "Soweit dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben wurde, ist für den Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Musterdorf, Im Schuldturm 1, 99999 Musterdorf, oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Teststadt, Beispielweg 7, 00000 Teststadt, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht."

  • Und wie überprüfst du dann die Fristen? Der Pfüb wird ja nicht an den Gl. zugestellt (könnte man allenfalls veranlassen, wenn der selbst an Drittschuldner und Schuldner zustellen möchte). Eigentlich müsste wegen § 329 III ZPO von Amts wegen an den Gl. zugestellt werden, wenn die sof. Beschwerde gegeben ist. Ich denke, aus der Nummer kommt man nur raus, wenn man sagt, dass auch für den nicht angehörten Gl. Erinnerung statthaft wäre, aber damit habe ich wie 15. Meridian so meine Probleme (aA lt. Zöller/Stöber 29. Aufl. § 829 Rn. 28 nur LG Koblenz MDR 90, 1123).

  • Ich bin gerade sehr beruhigt, dass ich nicht als einzige nicht genau weiß, ob ich an den Pfüb jetzt eine Rechtsmittelbelehrung tackern muss oder nicht. Die Begründung mit der Maßnahme gefällt mir aber für die "normalen" Fälle sehr gut :) Danke! :daumenrau

  • Mit Tackern oder Beiblatt ist es wohl nicht getan. M.E. muss die Rechtsbehelfsbelehrung Bestandteil des Beschlusses sein, also vor der Unterschrift erfolgen.

    So isses.

    Ich frage mich allerdings, ob ein Hinweis auf eine RMB-Anlage, der vor der Unterschrift platziert ist, das Dilemma lösen kann --> z.B.: Anliegende Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  • Mit Tackern oder Beiblatt ist es wohl nicht getan. M.E. muss die Rechtsbehelfsbelehrung Bestandteil des Beschlusses sein, also vor der Unterschrift erfolgen.

    So isses. Ich frage mich allerdings, ob ein Hinweis auf eine RMB-Anlage, der vor der Unterschrift platziert ist, das Dilemma lösen kann --> z.B.: Anliegende Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

    ich fürchte nein, habe jetzt auf die Schnelle per Google nur OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11 zu § 38 Abs 3 FamFG gefunden.

  • Für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist nach BGH, Beschluss vom 13.3.2008, VII ZB 62/07, NJW-RR 2008, 1164 allerdings eine dem eigentlichen, an der vorgesehenen Stelle unterschriebenen Beschlusstext nachgeheftete Anlage (im entschiedenen Fall: mit der Bezeichnung der gepfändeten Forderung) ausreichend. Das sollte auch für andere Anlagen, z. B. eine Rechtsmittelbelehrung (oder, wie sehr häufig, die Forderungsaufstellung auf Seite 3 ergänzend erläuternde Aufstellungen), gelten.

  • Die Entscheidung hatte ich zwar auch im Hinterkopf. Das mag auch für eine (freiwillige) Rechtsbehelfsbelehrung nach § 766 noch okay sein.

    Aber, ohne gerade Kommentierung parat zu haben, das Problem dahinter ist doch vermutlich, was ist, wenn eine Partei behauptet, die Anlage wäre aber nicht oder in anderer Fassung beigefügt gewesen und ihr deshalb Wiedereinsetzung trotz Fristversäumnis in den vorigen Stand zu gewähren? Bei den Anlagen zum PfÜB stellt sich das Problem nicht, weil bei deren evt. Unzulänglichkeiten dann Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme statthaft wäre, aber wenn die sof. Beschwerde gegeben ist, weil eine echte (Absetzungs-)Entscheidung ergangen ist?

    Ich denke, da ist man nur mit Unterschrift/ Ausfertigungsvermerk unter der RMB auf der sicheren Seite und ich finde, dass die Entscheidungen, die zu Urteilen und anderen Beschlüssen hinsichtlich der RMB ergangen sind, dann einschlägiger sind.

  • Die Frage ist, ob man die BGH-Entscheidung, die ja immerhin einen wesentlich gewichtigeren Teil des Entscheidungsinhalts betrifft als eine RMB, wirklich nur auf den PfÜB fokussieren darf oder eine deutliche Verbindung der Anlagen mit dem Beschluss sowie ein deutlicher Hinweis darauf auch ausreichend erscheint. Viele der vom BGH genannten Gründe würden auch bei einer angehängten RMB zutreffen. Dass es sich bei der RMB um einen eingegliederten "Einschalttext" handeln muss, kann ich den neuen RMB-Bestimmungen nicht entnehmen. Hinweis vor der Unterschrift und feste Verbindung mit der Entscheidung - ich sehe nicht unbedingt ein Mangel an dieser Verfahrensweise, obgleich die "Einschalttext"-Variante natürlich deutlicher ist. Insoweit neige ich durchaus zum Beitrag # 16.

  • Die Frage ist, ob man die BGH-Entscheidung, die ja immerhin einen wesentlich gewichtigeren Teil des Entscheidungsinhalts betrifft als eine RMB, wirklich nur auf den PfÜB fokussieren darf oder eine deutliche Verbindung der Anlagen mit dem Beschluss sowie ein deutlicher Hinweis darauf auch ausreichend erscheint. Viele der vom BGH genannten Gründe würden auch bei einer angehängten RMB zutreffen.

    Es geht aber um unterschiedliche Folgen. Der PfÜb ist bei Bezugnahme auf eine Anlage nicht unwirksam laut der BGH-Entscheidung. Auch eine Entscheidung (Beschluss/ Urteil) wird bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht unwirksam (die Oldenburger Entscheidung ist insoweit als Beleg wohl weniger geeignet, Kommentarstellen kann ich frühestens Montag raussuchen). Aber der Partei hat ggf. Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Also nicht unbedingt ein Widerspruch.

  • Das habe ich wohl verstanden. Kernfrage ist mithin, ob ein eindeutiger Hinweis auf eine angeheftete RMB VOR der Unterschrift des Entscheiders ausreichend ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beseitigen. Konkretes dazu gibt es anscheinend nicht. Wer also kein Risiko eingehen will, verwendet daher den "Einschalt"-Text. Möglicherweise gibt es ja bald eine Entscheidung dazu.

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